Wachstumschancengesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (Teil 4)

20.07.2023 | FGS Blog

Im Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes ist die Einführung einer Prämie zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz vorgesehen. Gesetzlich verankert wird die Regelung im hierfür neu geschaffenen, eigenständigen Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (Klimaschutz-InvPG-E). Begünstigte Aufwendungen werden mit 15% bis zu einer Gesamthöhe von 30 Mio. Euro je berechtigtem Antragsteller bezuschusst. Im Einzelnen ist die Gewährung der Investitionsprämie an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

Begünstigte Investitionen für den Klimaschutz

Einer Begünstigung unterliegen gemäß § 2 Klimaschutz-InvPG-E sowohl die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des betrieblichen Anlagevermögens als auch Maßnahmen an ebensolchen bestehenden Wirtschaftsgütern, die zu nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten führen. Je Wirtschaftsgut müssen die (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 10.000 Euro betragen. Sowohl im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung als auch im darauffolgenden Wirtschaftsjahr wird ide Förderung der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung des betreffenden Wirtschaftsgutes in einer inländischen Betriebsstätte gewährt.

Die sogenannten begünstigten Investitionen setzen voraus, dass sie Teil eines Einsparkonzeptes sind. Zur Erstellung eines solchen Einsparkonzeptes ist auf zertifizierte Energieberater oder i.S.d. Klimaschutz-InvPG-E qualifizierte eigene Energiemanager (i.S.d. Klimaschutz-InvPG-E) zurückzugreifen. Das Konzept muss die wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 i.S.d. § 8a EDL-G erfüllen. Die Investitionen müssen zu einer Verbesserung der Energieeffizienz der betrieblichen Tätigkeit führen. Entweder  indem sie geltende Unionsnormen zum Klimaschutz übertreffen oder noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen erfüllen, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird. Die Investitionsprämie erstreckt sich nicht auf Investitionen in die Kraft-Wärme-Kopplung, in Fernwärme bzw. Fernkälte sowie in mit fossilen Brennstoffen betriebene Energieanlagen.

Höhe der Investitionsprämie

Die Investitionsprämie beträgt 15% des förderfähigen Aufwandes, der sich aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Investitionen zusammensetzt. Nicht in die förderfähige Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind jedoch Beträge, die bereits im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen Berücksichtigung gefunden haben. Der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage beträgt 200 Mio. Euro, sodass sich eine maximale Investitionsprämie i.H.v. 30 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben ergibt. Weitere staatliche Beihilfen zur Umsetzung des energetischen Einsparkonzeptes sind bei der Ermittlung der maximal zu gewährenden Investitionsprämie zu berücksichtigen.

Beantragung und praktische Umsetzung der Investitionsprämie im Förderzeitraum

Anspruchsberechtigte i.S.d. § 1 Klimaschutz-InvPG-E sind Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und nicht steuerbefreit sind, sowie Mitunternehmerschaften. Ausgeschlossen von der Fördermöglichkeit sind Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Art. 1 Abs. 4 lit. c) und Art. 2 Nr. 18 AGVO sowie in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätige Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der AGVO gemäß Art. 1 Abs. 3 und Abs. 6 AGVO ausgeschlossen sind (z.B. Kernenergieerzeugung). Innerhalb des mit Verkündung des Gesetzes beginnenden Förderzeitraumes können Anspruchsberechtigte bis zu zwei Anträge auf Gewährung der Investitionsprämie bei dem für sie zuständigen Finanzamt elektronisch einreichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Investition vor dem 1.1.2028 abgeschlossen wird. Sofern die Fertigstellung erst danach erfolgt, kann ein Antrag nur in Bezug auf vor dem 1.1.2028 angefallene Teilherstellungskosten oder geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten gestellt werden. Die beantragbare Mindestbemessungsgrundlage beträgt 50.000 Euro, was einem minimalen Fördervolumen i.H.v. 7.500 Euro entspricht. Die von der Ertragssteuererklärung losgelöste Antragstellung muss spätestens bis zum 31.12.2029 erfolgen.

Der Anspruch auf Erhalt der Investitionsprämie entsteht im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung des betreffenden Wirtschaftsgutes. Das zuständige Finanzamt setzt die Investitionsprämie in einem Investitionsprämienbescheid fest und zahlt diese innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides an den Steuerpflichtigen aus. Etwaige Rückzahlungsansprüche im Falle der Korrektur eines Investitionsprämienbescheides sind ab dem Auszahlungstag mit 6,0% p.a. zu verzinsen. Ertragsteuerlich mindert die festgesetzte Investitionsprämie das steuerliche Abschreibungsvolumen.

Ausblick

Die Investitionsförderung nach dem Klimaschutz-InvPG setzt im Wesentlichen das Bestehen von Betriebsvermögen voraus, das einer inländischen Betriebsstätte dient, und wird gewinnunabhängig gewährt. Die Investitionsprämie steht sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtigen zu. Aus diesem Grund sollten sich auch im Ausland ansässige Steuerpflichtige mit den Neuregelungen zur Investitionsprämie vertraut machen, um die zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten in voller Höhe auszuschöpfen.

Auch hat das Klimaschutz-InvPG zukünftig das Potenzial, in unternehmensstrukturelle Überlegungen einbezogen zu werden. Da Mitunternehmerschaften selbst als Anspruchsberechtigte i.S.d. § 1 Abs. 2 Klimaschutz-InvPG qualifizieren, könnte bspw. überlegt werden, vermögensverwaltende Personengesellschaften gewerblich zu prägen, um die Investitionsprämie in Anspruch nehmen zu können. Von Bedeutung könnte dies allen voran für Immobiliengesellschaft sein, die aus gewerbesteuerlicher Sicht regelmäßig von einer erweiterten Grundstückskürzung profitieren können.

 

Der Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz enthält eine Vielzahl steuerlicher Maßnahmen für Unternehmen. Die folgenden Maßnahmen werden in dieser Blog-Reihe tiefergehend betrachtet: