Chancen nutzen, Grenzen kennen
Von Berlin nach Paris, nach London, nach New York. Globalisierung und europäische Integration haben in den vergangenen Jahrzehnten zu einer deutlich erhöhten Mobilität von Steuerpflichtigen geführt. Der Wegzug ins Ausland hat vielfältige Gründe: Der Familienunternehmer möchte seinen Lebensherbst im sonnigen Italien verbringen. Die Tochter wird zu einem Secondment in die USA verschickt oder bleibt nach einem Auslandsstudium in einem anderen Staat der Liebe wegen „hängen“. Der erfolgreiche Gründer möchte mit seiner Familie auf Mallorca leben. Die bekannte Influencerin sieht steuerliche Vorteile bei einem Wegzug nach Dubai. In all diesen Fällen sind die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen dieser Entscheidungen sehr sorgfältig zu prüfen und insbesondere die jüngeren Verschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung zu beachten. So kann der Wegzug ins Ausland u.U. erhebliche steuerliche Sonderbelastungen auslösen und schlimmstenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben. Um für maximale Bewegungsfreiheit in einem sicheren Rechtsrahmen zu sorgen, beraten wir Familienunternehmen und Private Clients umfassend mit Blick auf die relevanten (steuer-)rechtlichen Fachgebiete als auch auf die länderspezifischen Besonderheiten.
Veranstaltungsreihe
Global Mobility | A legal & tax journey for private clients
Kompakt und auf den (geografischen) Punkt informiert: Unsere Veranstaltungsreihe „Global Mobility – A legal & tax journey for private clients“ greift ein Thema auf, das für viele unserer Mandantinnen und Mandanten hohe Relevanz besitzt. Wir beleuchten hier die wesentlichen steuerlichen und rechtlichen Aspekte, die für Familienunternehmen und Private Clients wissenswert und wichtig sind, wenn es um Wegzüge ins Ausland und den Zuzug nach Deutschland geht.
Einmal im Monat, immer montags, geben führende Expertinnen und Experten eine Einschätzung aus ihrer jeweiligen fachlichen Perspektive und arbeiten im Gespräch mit lokalen Kanzleien länderspezifische Besonderheiten heraus.
Die nächsten und vergangenen Termine unserer Webcast-Reihe, jeweils von 18:00 bis 19:00 Uhr.
Allgemeine Themen
Einkommen- und Wegzugsbesteuerung | 9. Oktober 2023
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht | 13. November 2023
Steuerfolgen bei Mobilität von Managern und leitenden Angestellten | 11. Dezember 2023
Erbrecht / Familienrecht | 8. Januar 2024
Familienstiftungen nach deutschem, Schweizer, österreichischem und liechtensteinischem Recht | 15. Januar 2024
Wegzug in EU-Länder
Frankreich | 11. März 2024
Italien | 8. April 2024
Österreich 1 | 7. Mai 2024 | Sondertermin - Die österreichische Stiftung
Österreich 2 | 13. Mai 2024
Portugal | 17. Juni 2024
Spanien | 8. Juli 2024
Liechtenstein | 12. August 2024
Wegzug in Nicht-EU-Länder
Vereinigtes Königreich | 9. September 2024
Singapur | 11. November 2024
Dubai | 9. Dezember 2024
Kanada | 13. Januar 2025
USA | 20. Januar 2025
Schweiz | 10. Februar 2024
Australien/Neuseeland | 10. März 2025
Unser Beratungsspektrum im Überblick
Kurz erklärt: Wegzugsbesteuerung
Die im Außensteuergesetz geregelte sog. Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) kann dazu führen, dass der Inhaber von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) die stillen Reserven in seinen Anteilen allein aufgrund seines steuerlichen Wegzugs ins Ausland versteuern muss. Der Wegzug wird hier wie eine fiktive Veräußerung der Anteile zum sog. gemeinen Wert (Verkehrswert) behandelt. Die stillen Reserven werden effektiv mit bis zu 28,5 % besteuert. Vorausgesetzt ist lediglich, dass der Anteilsinhaber (irgendwann) in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt und er innerhalb der letzten zwölf Jahre in Deutschland mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.
Der Steuerpflichtige kann die Steuer direkt oder auf Antrag in sieben Jahresraten abzahlen. Verzieht er nur vorübergehend bis zu sieben Jahre (verlängerbar auf zwölf Jahre), kann die Wegzugsteuer für den Zeitraum der Abwesenheit zinslos gestundet werden und bei rechtzeitiger Rückkehr rückwirkend wieder entfallen (sog. Rückkehrregelung). Die Möglichkeit der Ratenzahlung über sieben Jahre sowie die Inanspruchnahme der Rückkehrregelung sind an verschiedene einschränkende Voraussetzungen geknüpft. So dürfen die Anteile während dieser Zeit nicht veräußert oder verschenkt werden und auch Gewinnausschüttungen sind nur bis zu einer bestimmten Höhe unschädlich. In der Praxis verlangt die Finanzverwaltung zudem in der Regel eine Sicherheitsleistung, was einen (vorübergehenden) Wegzug praktisch unmöglich machen kann.
Aktuelle Informationen
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