Pünktlich zu Beginn des neuen Jahres soll es online gehen: das Zuwendungsempfängerregister. Regelungen dazu waren bereits im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 (Gemeinnützigkeitsreform) in § 60b der Abgabenordnung (AO) sowie in § 5 des Finanzverwaltungsverfahrensgesetzes (FVG) aufgenommen worden, die nun zum 1.1.2024 in Kraft treten. Einige gesetzliche Regelungen sollen durch das vom Deutschen Bundestag beschlossene Wachstumschancengesetz verbessert werden; das am 24.11.2023 vom Bundesrat angestoßene Vermittlungsverfahren wird Presseberichten zufolge nicht mehr in diesem Jahr durchgeführt werden. Dessen ungeachtet befindet sich das für die Umsetzung und den künftigen Betrieb zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) dem Vernehmen nach auf der Zielgeraden für einen pünktlichen Launch zum Jahresstart. Abzuwarten bleibt, inwieweit das BZSt die im Entwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehenen Änderungen bereits beim Start umsetzen wird. Das frei einsehbare Online-Register soll künftig insbesondere Spendenwilligen einen verlässlichen Einblick darüber bieten, welche Organisationen als gemeinnützig anerkannt und damit taugliche Spendenempfänger sind.
Grundsätzlich keine Mitwirkung gemeinnütziger Organisationen erforderlich
Anders als bei anderen in jüngerer Zeit eingeführten Registern (etwa dem Transparenz- oder dem Lobbyregister) müssen gemeinnützige Organisationen grundsätzlich nicht selbst aktiv werden. Das für die jeweilige Körperschaft örtlich zuständige Finanzamt meldet dem BZSt von Amts wegen die für das Register relevanten Informationen. Dies sind insbesondere:
- der Name und die Anschrift der Körperschaft;
- deren anerkannte steuerbegünstigte Zwecke;
- das zuständige Sitz-Finanzamt sowie das Datum des zuletzt erteilten Feststellungs- oder Freistellungsbescheides;
- die Bankverbindung der Körperschaft.
Durch eine entsprechende Suchfunktion sollen Spenderinnen und Spender so auch ihnen bislang unbekannte gemeinnützige Einrichtungen finden können, die ihren Vorstellungen an die Spendenverwendung entsprechen. Die Suchfunktion soll von Anfang an über die zentrale Website des BZSt zum Zuwendungsempfängerregister erreichbar sein. Anders als etwa das Vereins- und das Handelsregister entfaltet das Zuwendungsempfängerregister keine Garantie für die Richtigkeit der Eintragungen; rechtlichen Vertrauensschutz für Spender bietet wie bislang allein eine erteilte Zuwendungsbestätigung.
Auch die Meldung aktualisierter oder geänderter Daten obliegt grundsätzlich dem zuständigen Finanzamt. Künftig wird auch die sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft in das Register aufgenommen. Diese sollen demnächst vom BZSt vergeben werden.
Besonderheiten für ausländische gemeinnützige Organisationen
Eine automatische Meldung erfolgt grundsätzlich auch für ausländische Körperschaften, sofern diese bei beschränkter Steuerpflicht als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. Lediglich ausländische Körperschaften, die mangels inländischer Einkünfte in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, werden nicht automatisch eingetragen. Auch solche Körperschaften können grundsätzlich entsprechende Spenden empfangen. Hierfür kommen allerdings derzeit grundsätzlich nur Organisationen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland in Frage. Diese müssen sich proaktiv an das für sie zuständige BZSt wenden und eine Eintragung beantragen. Für die Körperschaften und ihre Spender bietet dies den Vorteil, dass nicht länger das jeweilige Spender-Finanzamt die Erfüllung der deutschen gemeinnützigen Anforderungen prüft, sondern zentral das BZSt. Bislang war dies teils mit erheblichem Aufwand für die Spendenden verbunden. Zudem kamen die unterschiedlichen Finanzämter für dieselbe Organisation mitunter zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Worauf gemeinnützige Organisationen achten sollten
Spendenfinanzierte Organisationen können auf diesem Wege von passenden Spendenwilligen oder gar Förderkörperschaften leichter gefunden werden. Für eigene Fördertätigkeiten bietet die Datenbank darüber hinaus einen ersten Anhalt für die Frage, ob eine antragstellende Körperschaft ihrerseits als steuerbegünstigt anerkannt oder ob ein vorliegender Freistellungsbescheid aktuell ist. Echten – materiellen – Vertrauensschutz nach § 58a AO bietet für Mittelweiterleitungen aber auch künftig nur die Vorlage entsprechender Bescheide.
Aus Gründen der Bürokratievermeidung und für eine schnelle weitreichende Einführung ist die automatische Meldung durch die örtlich zuständigen Finanzämter zu begrüßen. Dennoch birgt dieses Vorgehen für die einzutragenden gemeinnützigen Organisationen Tücken. Diese sollten schon jetzt sicherstellen, dass die mitzuteilenden Daten zutreffend und aktuell sind. So sollte insbesondere anhand der jüngsten Freistellungsbescheide o.ä. geprüft werden, ob die Finanzverwaltung bisher alle steuerbegünstigten Zwecke vollständig und zutreffend aufgeführt hat. Korrekturmeldungen sind an die örtlichen Finanzämter zu richten.
Besonderes und zeitnahes Augenmerk sollte auf die im Register ersichtliche Bankverbindung gelegt werden. Gerade bei größeren Organisationen dürfte die dem örtlichen Finanzamt mitgeteilte Bankverbindung nicht ein für Zwecke des Registers passendes (allgemeines) Spendenkonto, sondern regelmäßig ein Geschäftskonto sein. Insbesondere spendenfinanzierte Organisationen sollten daher zeitnah ihr Spendenkonto melden. Das BZSt hat diese Problematik erkannt und wird als Ausnahme des dargestellten Meldewegs in Bezug auf die Bankverbindung eine eigene Änderungsfunktion direkt in das Zuwendungsempfängerregister aufnehmen. Wie diese genau aussieht und wie der offensichtlichen damit einhergehenden Missbrauchsgefahr begegnet wird, wird sich erst nach dem offiziellen Start zeigen. Nicht zum Start verfügbar, aber angekündigt ist zudem eine Funktion zur eigenhändigen Ergänzung der Webpräsenz der Organisation.
Keine Änderung bei den Nachweisen zu inländischen Spenden
Perspektivisch wird das Zuwendungsempfängerregister die Grundlage für einen voll automatisierten Spendenabzug bieten. Die Schaffung der rechtlichen und technischen Grundlagen für eine automatisierte Meldung empfangener Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an die Veranlagungsfinanzämter der Zuwendenden lässt jedoch weiter auf sich warten. Noch bleibt es damit auch unter Geltung des Zuwendungsempfängerregisters bei der grundsätzlichen Erforderlichkeit von Zuwendungsbestätigungen („Spendenquittungen“) und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand für gemeinnützige Organisationen. Vielleicht ist es mehr als nur ein vorweihnachtlicher Wunsch, dass die Einführung des Zuwendungsempfängerregisters dieser überfälligen Umsetzung einen belebenden Impuls geben kann.
Link zum Zuwendungsempfängerregister