Nachdem wir in Teil 1 unserer neuen Blog-Reihe die Voraussetzungen einer Anerkennung für ausländische Non-Profit-Organisationen (NPOs) in Deutschland beleuchtet haben, erläutern wir in diesem Teil 2 die Möglichkeit ausländischer NPOs abzugsfähige Spenden zu empfangen.

 

Natürliche Personen und Unternehmen können Direktspenden an deutsche NPOs im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen steuerlich geltend machen. Der Spendenabzug für Direktspenden an ausländische NPOs hängt nach derzeitiger Rechtslage davon ab, wo die ausländische NPO ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung hat und ob sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist. Das Zuwendungsempfängerregister, das durch die Gemeinnützigkeitsreform für die Zeit ab 2024 eingeführt wurde, wird dies in einigen Fällen erleichtern.

Spendenabzug für Direktspenden an europäische NPOs

Der Spendenabzug für Direktspenden an eine NPO mit Sitz und Geschäftsleitung in einem anderen EU/EWR-Staat („europäische NPO“) ist möglich, wenn die europäische NPO entweder in Deutschland als gemeinnützig anerkannt ist oder der Spender nachweisen kann, dass sie nach deutschen Vorstellungen gemeinnützig tätig ist.

 

Als gemeinnützig können derzeit nur solche europäische NPOs anerkannt werden, die in Deutschland wegen inländischer Einkünfte beschränkt steuerpflichtig sind (zu den strengen Anforderungen siehe Teil 1 unserer Blog-Reihe).

 

Europäische NPOs, die Spenden einsammeln, aber keine Einkünfte in Deutschland erzielen, unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht. Sie haben deshalb keine Möglichkeit, ihre satzungsmäßige Gemeinnützigkeit gesondert feststellen zu lassen. In diesen Fällen müssen Spender gegenüber dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt nachweisen, dass die europäische NPO nach deutschen Vorstellungen gemeinnützig ist. Andernfalls wird ihnen der Abzug der Spende als Sonderausgabe versagt. Zudem fehlt auch Vertrauensschutz zugunsten der Spender, der sich sonst aus der Zuwendungsbestätigung ergibt. Verwendet die europäische NPO die Spendenmittel nach deutschem Verständnis nicht gemeinnützig, kann der Spendenabzug beim Spender nachträglich verwehrt werden. Das macht es europäischen NPOs schwer, Direktspenden in Deutschland einzusammeln.

Zuwendungsempfängerregister ab 2025

Die kürzlich erfolgte Gemeinnützigkeitsreform hat erstmals ein sogenanntes Zuwendungsempfängerregister für Zwecke des Spendenabzugs geschaffen. Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Register, das ab dem Jahr 2025 seine Wirkung entfaltet. In dieses Register können sich neben den in Deutschland anerkannten NPOs auch alle europäischen NPOs eintragen lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die europäischen NPOs der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nachweislich Zuwendungen aus Deutschland erhalten haben und nach deutschen Vorstellungen gemeinnützig tätig sind. In das Register eingetragene europäische NPOs dürfen für Zuwendungen, die sie ab dem Jahr 2025 erhalten, Zuwendungsbetätigungen nach dem amtlichen Muster ausstellen. Eine Spende an registrierte europäische NPOs ist dann ebenso abziehbar wie an deutsche NPOs. Das Register wird öffentlich einsehbar sein.

Kein Spendenabzug für Direktspenden an ausländische NPOs

Dagegen können natürliche Personen und Unternehmen Direktspenden an NPOs aus Drittstaaten steuerlich nicht geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die NPO nach deutschen Vorstellungen gemeinnützig tätig ist.

 

Daher werden häufig deutsche Körperschaften zwischengeschaltet. Die großen internationalen NPOs unterhalten typischerweise eigene gemeinnützige NPOs in Deutschland (z.B. Amnesty International Deutschland e.V., Deutsches Komitee für UNICEF e.V., CARE Deutschland e. V., Ärzte ohne Grenzen e.V.). Diese sind in Deutschland anerkannt und können Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die deutsche NPO kann die eingesammelten Spenden an die im Ausland ansässige NPO zur Finanzierung der gemeinnützigen Tätigkeit weitergeben (siehe Teil 3 unserer Blog-Reihe).

 

Es gibt auch deutsche NPOs, die Spenden der gewünschten ausländischen NPO zuführen (z.B. Maecenata Stiftung). Einen kleinen Teil der Spende behalten diese NPOs dabei zur Deckung ihres Verwaltungsaufwands in der Regel für sich. Auf diesem Umweg können Spenden ins Ausland getätigt werden, ohne dass der Spendenabzug verloren geht.

Handlungsempfehlung

Europäische NPO, die Spenden einsammeln und in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, sollten frühzeitig die besondere Feststellung ihrer Gemeinnützigkeit beantragen. Europäische NPOs müssen dazu die gleichen Voraussetzungen wie deutsche NPOs erfüllen (siehe Teil 1 unserer Blog-Reihe). Die Satzung muss sowohl die deutschen als auch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben des Heimatlandes hinreichend berücksichtigen. An fachkundigen BeraterInnen aus beiden Ländern führt daher kein Weg vorbei. Außerdem sollte die Satzung mit der deutschen Finanzverwaltung abgestimmt werden.

 

Wegen der erhöhten Nachweispflichten wird in der Praxis von Direktspenden an nicht anerkannte europäische NPOs meist abgesehen. Ab dem Jahr 2024 können sich europäische NPOs, die die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllen, in das neu geschaffene Zuwendungsempfängerregister aufnehmen lassen. Sie können dann für Zuwendungen ab dem Jahr 2025 Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die zum Spendenabzug berechtigen. Für europäische NPOs, die nicht der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, aber den deutschen Spendenmarkt bereits vor dem Jahr 2025 nutzen wollen, kann es Sinn machen, über die Gründung einer deutschen NPO nachzudenken.

 

Für NPOs aus Drittstaaten stellt die Gründung einer deutschen Körperschaft dagegen derzeit die einzige Möglichkeit dar, um in Deutschland Direktspenden einzusammeln, die der Spender von der deutschen Steuer abziehen kann.

 

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