Verschärfung des Lobbyregistergesetzes – was NPOs jetzt beachten müssen

Am 19. Oktober 2023 hat der Deutsche Bundestag eine Reform des Lobbyregistergesetzes beschlossen (BT-Drucks. 20/8828). Die beschlossenen Änderungen stärken einerseits die Aussagekraft des Lobbyregisters und die Durchsetzung der Eintragungspflicht. Andererseits sind die Eintragungen und ihre Aktualisierung künftig mit erheblich mehr bürokratischem Aufwand verbunden.
Das Lobbyregistergesetz ist seit bald zwei Jahren in Kraft. Es sieht vor, dass sich Interessenvertreterinnen und -vertreter, die Einfluss auf den politischen Prozess auf Bundesebene nehmen wollen, in das von der Bundestagsverwaltung geführte öffentliche Lobbyregister eintragen müssen. Inzwischen zählt das Register etwas mehr als 6.000 Eintragungen. Neben der unternehmerischen Interessenvertretung (rd. 30 %) stellt die Interessenvertretung für „privatrechtliche Organisationen mit Gemeinwohlaufgaben (z.B. eingetragene Vereine oder Stiftungen)“ (rd. 22,5 %) und die Interessenvertretung im Auftrag von NGOs (rd. 10 %) die häufigste eingetragene Form dar. Der steuerliche Status der Gemeinnützigkeit wird im Lobbyregister nicht erfasst.
Die nun beschlossenen Änderungen führen in erster Linie dazu, dass die Eintragungspflichten inhaltlich erweitert und Aktualisierungspflichten verschärft werden. Daraus ergibt sich ein deutlicher administrativer Mehraufwand für eingetragene Interessenvertreterinnen und -vertreter. Außerdem wurde der Anwendungsbereich in Bezug auf relevante Interessenvertretung erweitert und die quantitative Schwelle zur Eintragungspflicht herabgesetzt. Dies hat zur Folge, dass im Zuge der Reform gegebenenfalls erstmalig eine Eintragung erforderlich wird. Schließlich sollen künftig auch die wesentliche Inhalte der Interessenvertretung sichtbar werden. So muss nicht nur der Zusammenhang zu einem konkreten politischen Anliegen benannt werden, sondern darüber hinaus müssen grundlegende Stellungnahmen und Gutachten im Register (anonymisiert) veröffentlicht werden.
Die Änderungen treten am 1. März 2024 in Kraft. Bestehende Eintragungen sind bis zum 30. Juni 2024 an die neuen Vorgaben anzupassen. Die Bundestagsverwaltung möchte noch in diesem Jahr einen Leitfaden („To-Do-Liste“) zur Anpassung bestehender Eintragungen veröffentlichen.
Die folgenden Änderungen sollten gemeinnützige Körperschaften (im Folgenden kurz „NPOs“) dringend berücksichtigen:
Noch nicht in das Lobbyregister eingetragene Körperschaften sollten prüfen, ob sie durch die Gesetzesänderung eintragungspflichtig geworden sind.
Mit der Reform wird die Option, bestimmte finanzielle Angaben zu verweigern, wegfallen. Wer bislang Angaben verweigert hat, muss diese bis zum 30. Juni 2024 eintragen. Zu den erweiterten finanziellen Pflichtangaben gehören:
Anknüpfend an ihre mitgliedschaftliche Organisation müssen eingetragene Vereine weitere neue Pflichtangaben veröffentlichen:
Daneben sei noch auf folgende wesentliche neue oder erweiterte Angaben hinzuweisen:
In der Praxis sind insbesondere die verschärften und bußgeldbewährten Aktualisierungspflichten zu beachten, die gegebenenfalls eine Anpassung eines bereits vorhandenen Compliance-Systems erforderlich machen: