Das Bundesministerium der Finanzen hat am 20. März 2023 einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) veröffentlicht. Die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung erfolgt in Form des Mindeststeuergesetzes (MinStG), welches in 11 Teilen insgesamt 89 Paragraphen umfasst. Erstmals gelten soll das MinStG für Geschäftsjahre ab 2024.
Die im Diskussionsentwurf enthaltenen Ergänzungssteuerregelungen sollen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherstellen und schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken. Ziel ist es, Steuergerechtigkeit zu fördern und zu mehr Wettbewerbsgleichheit beizutragen. Der Diskussionsentwurf berücksichtigt sowohl die vom Inclusive Framework on BEPS erarbeiteten Global Anti-Base Erosion Model Rules („GloBE Rules“) als auch den dazugehörenden Kommentar sowie die Safe Harbour Regelungen.
Hintergrund des Diskussionsentwurf
Hintergrund des MinStG ist die am 15. Dezember 2022 veröffentlichte Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie (MinBestRL)). Die MinBestRL wiederum überführt die vom Inclusive Framework on BEPS erarbeiteten GloBE Rules in europäisches Recht. Mit dem Gesetzesentwurf soll die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, womit Deutschland zentrale Elemente der Säule 2 der sog. G20/OECD Zwei-Säulen-Lösung implementiert.
Details zum Besteuerungsverfahren in Deutschland
In den Anwendungsbereich des MinStG fallen zunächst im Konzernabschluss voll- oder quotenkonsolidierte Einheiten unabhängig von ihrer Rechtsform sowie Betriebsstätten. In Ergänzung zur EU-Richtlinie sieht der Diskussionsentwurf Regelungen zu einer Mindeststeuergruppe (§ 3 MinStG) vor. Diese besteht aus den inländischen, steuerpflichtigen Einheiten sowie dem inländischen Gruppenträger. Der Gruppenträger schuldet gegenüber dem Finanzamt die sog. Ergänzungssteuer, wobei eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Einheiten der Mindeststeuergruppe gelten soll.
Die Mindeststeuer für ein Geschäftsjahr entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr der obersten Muttergesellschaft endet. Für die Abgabe der Steuererklärung sind laut Begründung zum Diskussionsentwurf grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der AO (§ 149 AO) anwendbar. Die Steuer soll einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig und zu entrichten sein.
Neue Compliance-Anforderungen für Steuerabteilungen
Weitere Details zum Besteuerungsverfahren sind in den Teilen 8 bis 11 des MinStG enthalten. So sind verschiedene administrative Anforderungen für die Unternehmensgruppe vorgesehen. Grundsätzlich ist jede steuerpflichtige Geschäftseinheit im Anwendungsbereich des MinStG dazu verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern für das Geschäftsjahr einen sog. Mindeststeuer-Bericht zu übermitteln. Jedoch kann der Mindeststeuer-Bericht unter gewissen Voraussetzungen auch durch eine Geschäftseinheit im Auftrag der übrigen Geschäftseinheiten eingereicht werden. Die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts hat spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs zu erfolgen. Im ersten Jahr verlängert sich die Frist auf 18 Monate.
Sofern der Mindeststeuer-Bericht vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt wird, begründet dies eine Ordnungswidrigkeit. Die Höhe des Bußgelds infolge der Ordnungswidrigkeit lässt der Diskussionsentwurf noch offen.
Neben dem Mindeststeuer-Bericht ist von jeder inländischen Einheit im Anwendungsbereich des MinStG grundsätzlich die Abgabe einer Steuererklärung bei dem jeweiligen zuständigen Finanzamt vorgesehen. Die Erklärungsverpflichtung kann jedoch mit befreiender Wirkung auf den Gruppenträger delegiert werden. Hiervon unabhängig ist die Steuer in Form einer Steueranmeldung selbst zu berechnen. Eine Festsetzung der Mindeststeuer durch die Finanzbehörde erfolgt daher nur, wenn diese zu einer abweichenden Steuer führt oder die Geschäftseinheit die Steueranmeldung nicht abgibt. Hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Mindeststeuererklärung verweist das MinStG auf die steuerstrafrechtlichen Vorschriften.
Hohe Komplexität erfordert ganzheitliche Implementierung
Die hohe Komplexität und Regelungsdichte des MinStG verlangt von Unternehmen einen interdisziplinären Implementierungsansatz. Im Vordergrund steht hierbei die enge Abstimmung von Steuer- und Konzern-Bilanzierungsabteilung. Daneben muss die IT-Abteilung einbezogen werden, um die technischen Voraussetzungen für Erhebung und Verarbeitung relevanter Datenpunkte mittels geeigneter Apps zu schaffen. Begleitend hierzu sind entsprechende Compliance-Prozesse insbesondere vor dem Hintergrund eines Tax Compliance Management Systems einzuführen.