Public Country-by-Country Reporting in Australien schafft Berichtspflicht für deutsche Unternehmen

Die australische Regierung hat einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, nach dem bestimmte große multinationale Unternehmen zu einer weitreichenden Veröffentlichung von – teils sensiblen – Unternehmensdaten auf einer Website der australischen Regierung verpflichtet werden sollen. Eine ähnliche Regelung wurde auf EU-Ebene mit der Einführung des öffentlichen Ertragssteuerinformationsberichts, dem sogenannten public Country-by-Country Reporting („pCbCR“), bereits beschlossen und wird derzeit in Deutschland umgesetzt (FGS Blog v. 06.02.2023).
Das australische pCbCR betrifft dabei die – ggf. in Deutschland ansässige – oberste Konzernmuttergesellschaft und soll für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 30. Juni 2023 beginnen. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr bestünde somit eine Offenlegungspflicht ab 2024.
Nach dem australischen Gesetzesentwurf soll die oberste Muttergesellschaft zum pCbCR verpflichtet werden, soweit der Konzern eine in Australien ansässige Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte hat. Dies würde eine unmittelbare Berichtspflicht für deutsche Konzernmuttergesellschaften in Australien schaffen.
Problematisch ist insbesondere die mangelnde Harmonisierung der pCbCR-Verpflichtungen in Europa und Australien. Denn der australische Entwurf geht sowohl im Umfang der zu veröffentlichenden Informationen also auch im Aggregationslevel deutlich über sein europäisches Pendant hinaus. Zu den in Australien offenlegungspflichtigen Informationen zählen beispielsweise:
Im australischen Entwurf ist vorgesehen, dass die berichtspflichtigen Informationen für jedes Steuerhoheitsgebiet offenzulegen sind, in dem ein verbundenes Unternehmen ansässig ist. Im Vergleich hierzu sieht die europäische Regelung einen länderbezogenen Ausweis nur für EU-/EWR-Länder und für von der EU als nicht kooperativ eingeordnete Staaten vor. Im Übrigen erfolgt ein aggregierter Ausweis.
Zwar ist geplant, dass Unternehmen vom pCbCR in Australien befreit werden können, jedoch nur auf schriftliche Bestätigung der australischen Finanzbehörden. Derzeit gibt es nur sehr begrenzte Hinweise darauf, was hierfür erforderlich sein könnte. Dagegen erscheinen die europäischen Regelungen deutlich weniger invasiv. So sieht das europäische pCbCR eine Schutzklausel vor, nach der bestimmte Angaben nicht im pCbCR aufgenommen werden müssen, wenn deren Offenlegung dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen könnte.
Hintergrund ist, dass Daten zu Umsatz und Gewinn häufig Geschäftsgeheimnisse sind, deren Offenlegung sich in Form eines erhöhten Preisdrucks auf Kunden- oder Lieferantenbeziehungen auswirken kann. Zudem kann gerade bei mittelständischen Gesellschaften die Privatsphäre der Gesellschafterfamilie durch die öffentliche Bekanntheit der Einkommenssituation erheblich beeinträchtigt sein.
Für deutsche Konzernmutterunternehmen bestehen die praktischen Auswirkungen aus den geplanten Neuregelungen in Australien einerseits darin, dass ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Denn das geplante pCbCR in Australien tritt neben das CbCR gem. §138a AO für Ertragssteuerzwecke sowie neben den öffentlichen Ertragssteuerbericht in der EU bzw. Deutschland. Zum anderen steigt das Risiko beträchtlich, dass die veröffentlichten Informationen mangels inhaltlicher Harmonisierung durch die Öffentlichkeit fehlinterpretiert werden. Vorallem ist jedoch zu erwarten, dass durch die Preisgabe umfangreicher Finanzinformationen Geschäftsgeheimnisse publik werden.