Seit dem 1.1.2020 können Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben, eine steuerliche Forschungsförderung von aktuell bis zu 1 Mio. € erhalten (s. hierzu auch unseren Blogbeitrag). Zu Detailfragen bei der Anwendung des Forschungszulagengesetzes (FZulG) hatte die Finanzverwaltung erstmals mit Schreiben vom 11.11.2021 Stellung genommen. Dieses Schreiben wurde nun mit dem Schreiben vom 7.2.2023 ersetzt. Die wesentlichen Ergänzungen bzw. Änderungen stellen wir Ihnen nachfolgend im Überblick vor:

  • Treuhand-Kommanditgesellschaften gelten steuerlich nicht als Mitunternehmerschaften und sind folglich nicht von § 1 Abs. 2 FZulG erfasst. Das BMF-Schreiben stellt insoweit klar, dass der Komplementär (Treugeber) Anspruchsberechtigter ist und ihm sämtliche Aufwendungen (inkl. der Lohnsteuer) und Erträge der Treuhand-KG für Zwecke der Forschungszulage zuzurechnen sind (Rn. 17a, 92 und 99a).
  • Kommt es infolge eines Formwechsels zu einer Änderung des Steuersubjekts, so ist § 45 Abs. 1 AO (Gesamtrechtsnachfolge) sinngemäß anzuwenden. Wird somit bspw. eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt, bleibt ein etwaiger Anspruch auf die Forschungszulage, der vor dem Formwechsel entstanden ist, bestehen (Rn. 18 und 20a). Die Kapitalgesellschaft ist in diesem Fall antragsberechtigt.
  • Auch im Rahmen eigenbetrieblicher F&E-Vorhaben ist es möglich, Teilbereiche als Auftragsforschung von Dritten ausführen zu lassen. Das BMF-Schreiben grenzt den Begriff der Auftragsforschung von reinen Beschaffungsmaßnahmen ab, die nicht förderfähig sind. Solche reinen Beschaffungsmaßnahmen sollen bspw. dann vorliegen „wenn der Auftrag z. B. nur darin besteht, eine für das F&E-Vorhaben benötigte Spezialausrüstung oder Spezialanfertigung zu beschaffen.“ Demgegenüber soll Auftragsforschung Personal- und Sachkosten voraussetzen, die unerlässlich und komplementär für die Zielerreichung des F&E-Vorhaben sind. Es bleibt fraglich, ob damit die bisherige Auffassung aufgegeben wurde, wonach Werkverträge grundsätzlich nicht als Auftragsforschung qualifizieren. Die Beurteilung, ob es sich um förderfähige Auftragsforschung handelt, obliegt der Bescheinigungsstelle und muss in der Bescheinigung nach § 6 FZulG enthalten sein (Rn. 50).
  • Sofern Arbeitnehmer teilweise in begünstigten F&E-Vorhaben tätig werden, daneben jedoch auch noch weitere, nicht begünstigte Tätigkeiten (bspw. Personalplanung) ausüben, kann sein Arbeitseinsatz mittels unternehmensinterner Dokumentationen belegt werden (Rn. 115).
  • Mittels einer neuen Rn. 184a wird klargestellt, dass Unternehmen, die lediglich über reine vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen horizontal miteinander verbunden sind, nicht als verbundene Unternehmen i. S. des § 3 Abs. 6 FZulG anzusehen sind. Dies setzt voraus, dass sich die Beteiligungsunternehmen untereinander nicht koordinieren können. Somit steht Unternehmen, die lediglich über bspw. Private Equity Fonds, Venture Capital Fonds oder sog. Business Angels miteinander verbunden sind, jeweils die Bemessungsgrundlage in voller Höhe zu. Sie können somit auch jeweils die Forschungszulage i.H.v. aktuell bis zu 1 Mio. € geltend machen.
  • Das BMF-Schreiben präzisiert außerdem, unter welchen Umständen das Finanzamt im Rahmen der Sachverhaltsermittlung eine neue Bescheinigung nach § 6 FZulG anfordern kann (Rn. 238). Die Neuanforderung steht weiterhin im Ermessen des Finanzamts; sie kann bspw. erfolgen, wenn der ursprünglich geplante finanzielle oder zeitliche Rahmen eines F&E-Vorhabens wesentlich überschritten wurde.
  • Nach § 9 Abs. 2 FZulG haben sog. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ keinen Anspruch auf die Forschungszulage. Für die Frage, ob ein Gruppenunternehmen in Schwierigkeiten ist, ist grundsätzlich eine Einzelbetrachtung vorzunehmen. Sofern das Unternehmen jedoch in einen konsolidierten Konzernabschluss einbezogen wurde, ist stattdessen der konsolidierte Jahresabschluss der Gruppe maßgeblich (295a, 295b).

Das BMF-Schreiben vom 7.2.2023 wird ab seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt in allen noch offenen Fällen Anwendung finden.