Forschungszulage: neue steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

11.11.2019

Der Deutsche Bundestag hat am 7.11.2019 das Forschungszulagengesetz (FZulG) verabschiedet. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am 29.11.2019 wird das Nebengesetz zum 1.1.2020 in Kraft treten. Durch die Forschungszulage soll der Unternehmensstandort Deutschland gestärkt werden und dessen Attraktivität für Neuansiedlungen und Investitionsentscheidungen verbessert werden. Das Forschungszulagengesetz entspricht den Vorgaben des europäischen Beihilferechts.

Neue Forschungszulage im Überblick

Einzelheiten der Forschungszulage:

  • Anspruchsberechtigung: Anspruchsberechtigt sind einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen. Die Anspruchsberechtigung gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige und beschränkt Steuerpflichtige (z.B. inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen) gleichermaßen. Aufgrund der Ausgestaltung als Zulage wirkt die Förderung unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen.
  • Begünstigte F&E-Vorhaben: Bei den F&E-Vorhaben eines Unternehmens muss es sich um (i) Grundlagenforschung, (ii) industrielle Forschung oder (iii) experimentelle Entwicklung handeln, die nach dem 01.01.2020 begonnen wurden. Die Abgrenzung der begünstigen F&E-Vorhaben muss nach den Vorgaben der europäischen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) erfolgen. Tätigkeiten zur Marktentwicklung oder Verbesserung des Produktionssystems werden hingegen nicht gefördert.
  • Art der Durchführung begünstigter F&E-Vorhaben: Begünstigte F&E-Vorhaben können von einem Anspruchsberechtigten (i) als eigenbetriebliche Forschung und/oder (ii) als Auftragsforschung durchgeführt werden. Voraussetzung für die Förderung von Auftragsforschung ist, dass der Auftragnehmer (fremder Dritter oder verbundenes Unternehmen) seinen Sitz in einem EU- oder EWR-Staat hat. Ebenfalls begünstigt ist die Durchführung eines F&E-Vorhabens im Wege einer Kooperation von einem oder mehreren Anspruchsberechtigen und mindestens einem weiteren Unternehmen oder einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung (z.B. einer Universität).
  • Förderfähige Aufwendungen: Förderfähige Aufwendungen sind die Arbeitslöhne für Arbeitnehmer des Anspruchsberechtigten, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Förderungsfähig sind auch die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Diese Aufwendungen sind jedoch nur förderfähig, soweit die Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten F&E-Vorhaben des Anspruchsberechtigten betraut sind. Bei der Auftragsforschung werden 60% des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts gefördert. Die förderfähigen Aufwendungen sind der Höhe nach auf EUR 2 Mio. pro Unternehmen (Konzernbetrachtung) und Wirtschaftsjahr begrenzt.
  • Höhe der Forschungszulage: Die Forschungszulage beträgt 25% der förderfähigen Aufwendungen. Die Summe der für ein F&E-Vorhaben gewährten Forschungszulagen und sonstigen staatlichen Beihilfen darf pro Unternehmen (Einzelbetrachtung) und F&E-Vorhaben den Betrag von EUR 15 Mio. nicht überschreiten.
  • Antrag auf Forschungszulage: Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch beim örtlichen Finanzamt zu stellen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung beizulegen, die durch eine noch zu bestimmende Stelle erstellt wird und die Angaben zum FuE-Vorhaben und der förderfähigen Aufwendungen enthält.
  • Leistung der Forschungszulage: Die Forschungszulage wird mit einem Bescheid festgesetzt. Sie wird bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftssteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. In einer Verlustsituation wird die Forschungszulage ausgezahlt.

Bislang steht noch nicht fest, welche Stelle über die Förderfähigkeit von F&E-Vorhaben entscheiden wird. Diese soll in einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung demnächst festgelegt werden.

Handlungsbedarf für forschende Unternehmen

Unternehmen sollten sich mit Folgendem auseinandersetzen:

  1. Identifikation, Prüfung und Dokumentation der begünstigten F&E-Vorhaben
  2. Beantragung einer Bescheinigung über die begünstigten F&E-Vorhaben
  3. Erhalt der Bescheinigung im Rechtsweg
  4. Bestimmung, Prüfung und Dokumentation der förderfähigen Aufwendungen
  5. Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt
  6. Durchsetzung der Forschungszulage in der Betriebsprüfung

Wie kann Flick Gocke Schaumburg Sie unterstützen?

Flick Gocke Schaumburg begleitet Sie im gesamten Prozess von der (i) Beantragung einer Bescheinigung über begünstigte F&E-Vorhaben über (ii) die Analyse der förderfähigen Aufwendungen und (iii) die Beantragung der Forschungszulage bis hin (iv) zur Durchsetzung der Forschungszulage in der Betriebsprüfung. Dies umfasst die folgenden Leistungen:

  • Optimierung der begünstigten F&E-Vorhaben, u.a.
    • Identifizieren aller begünstigten F&E-Vorhaben
    • Rechtfertigung von begünstigten F&E-Vorhaben anhand von belastbaren Nachweisen
    • Beantragung einer Bescheinigung über die begünstigten F&E-Vorhaben

  • Optimierung der förderfähigen Aufwendungen, u.a.
    • Erkennen sämtlicher förderfähiger F&E-Aufwendungen
    • Erstellen einer zeitnahen Dokumentation der förderfähigen Aufwendungen

  • Optimierung von F&E im Konzern, u.a.
    • Erkennen der anspruchsberechtigten Konzerngesellschaften
    • Analyse von Auftragsverhältnisse im Konzern

  • Durchsetzung der Forschungszulage, u.a.
    • Verteidigung in der Betriebsprüfung
    • Führen von Rechtsbehelfsverfahren bei Negativbescheinigungen