In M&A Transaktionen wie in gruppeninternen Reorganisationen spielen steuerliche Überlegungen eine zentrale Rolle. Sofern der Veräußerer von Anteilen an Kapitalgesellschaften am Erwerberunternehmen rückbeteiligt werden soll bzw. kann, ermöglicht ein Anteilstausch nach § 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) eine steuerneutrale Abwicklung.

Je nach Rechtsform des Übertragenden kann die Steuerneutralität dabei jedoch von der Einhaltung einer 7-jährigen Sperrfrist abhängen. Die Sperrfrist kann vorzeitig beendet werden, soweit der Übertragende die erhaltenden Anteile „veräußert“. Ob hierunter auch eine steuerneutrale Weitereinbringung fällt, wird seit längerem diskutiert. Der Gesetzgeber plant nun mit dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2024 die hierfür relevante Bedeutung des Wortes „Veräußerung“ zu konkretisieren. Weiterübertragungen ohne Aufdeckung stiller Reserven sollen demnach von der Rückausnahme nicht (mehr) erfasst sein.

Sperrfrist und Rückausnahme

Unternehmenstransaktionen in Form von Share Deals sowie gruppeninterne Reorganisationen erfolgen regelmäßig nicht nur als bloße Verkaufsvorgänge der Gesellschaftsanteile, sondern in der Form eines Anteilstauschs. Hierbei wird der bisherige Gesellschafter (Einbringender) wieder an der erwerbenden Kapitalgesellschaft rückbeteiligt. Umgekehrt können natürliche Personen als Veräußerer ein Interesse haben, die Anteile vor der Veräußerung in eine Kapitalgesellschaft einzubringen, um durch diese beim Verkauf von § 8b KStG profitieren zu können. § 21 UmwStG ermöglicht hier die (anteilige) Steuerneutralität des Veräußerungsvorgangs. Die Steuerneutralität der Einbringung entfällt bei Nicht-Kapitalgesellschaften als Einbringende jedoch rückwirkend, soweit die erwerbende Gesellschaft die erhaltenden Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert (vgl. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG). Dies löst für den Einbringenden eine nachträgliche Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns II aus.

Die nachträgliche Besteuerung des Einbringungsgewinns II unterliegt jedoch einer Rückausnahme: Sofern der Einbringende seine Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft zuvor veräußert, kommt es nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II (vgl. § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG).

Anhaltende Diskussion zur Reichweite der Rückausnahme

Ob eine Weitereinbringung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden zu Buchwerten als eine solche „Veräußerung“ qualifiziert, wird seit Jahren diskutiert. Der Begriff der „Veräußerungen“ im Sinne des UmwStG erfasst im Allgemeinen auch steuerneutrale Umwandlungen. Dieses Verständnis soll sich nach dem vorherrschenden Schrifttum auch auf die Rückausnahme nach § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG erstrecken. Sofern der Einbringende die Anteile im Rahmen einer steuerneutralen Weitereinbringung (z. B. durch einen erneuten Anteilstausch) überträgt, wäre die Sperrfrist aufgehoben.

Bestätigung der Auffassung der Finanzverwaltung durch Entwurf zum Umwandlungssteuererlass

Mangels Äußerung der Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass v. 11.11.2011 (BStBl. I 2011, 1314) oder expliziter Rechtsprechung bestand immer das Risiko der Nichtanerkennung der Beendigung der Sperrfrist durch die Finanzverwaltung. Nach dem Entwurf zum überarbeiteten Umwandlungssteuererlass aus Oktober 2023 soll nun ausdrücklich festgeschrieben werden, dass die Rückausnahme zur Besteuerung des Einbringungsgewinns II nur greift, wenn die stillen Reserven in den erhaltenen Anteilen vollständig aufgedeckt werden (vgl. Rn. 22.17 des Entwurfs).

Mangels Bindungswirkung des Erlasses für Steuerpflichtige und Rechtsprechung beendet dies die Diskussion jedoch nicht. Sie kann dem Steuerpflichtigen allein einen Anhaltspunkt dafür geben, wie die Finanzverwaltung diese Sachverhalte bewerten wird.

Klarstellung durch JStG 2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) versucht nun mit einer Änderung des § 22 UmwStG diese Diskussion zu beenden. Basierend auf dem Referentenentwurf sieht auch der Regierungsentwurf zum JStG 2024 vor, dass eine Veräußerung im Rahmen der Rückausnahme die Aufdeckung der stillen Reserven voraussetze. Sofern diese Ergänzung Bestandteil des endgültigen JStG 2024 wird, wird die Diskussion somit jedenfalls für die Zukunft gelöst. Eine steuerneutrale Weitereinbringung würde mangels Aufdeckung der stillen Reserven von der Rückausnahme des § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG nicht mehr erfasst.

Wirkung des JStG 2024 für die Vergangenheit?

Der Entwurf des JStG 2024 enthält für die Änderung in § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG keine spezielle Anpassung des § 27 UmwStG zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Neuregelung. In der Begründung des Entwurfs zum JStG 2024 wird ferner festgestellt, dass die geplante Ergänzung allein klarstellende Funktion haben soll. Dies muss wohl so interpretiert werden, dass steuerneutrale Weitereinbringungen auch in der Vergangenheit schon nicht unter die Rückausnahme des § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG gefallen sein sollen. Die Gesetzesbegründung kann jedoch nur eingeschränkte Auswirkung auf die ursprüngliche Auslegung der Rückausnahme haben. Bestandteil der Auslegung ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers bei Verabschiedung des ursprünglichen Gesetzes, nicht aber der später hinzugeschriebene Wille, der sich nicht in der ursprünglichen Gesetzesbegründung wiederfindet (vgl. auch BFH, Urt. v. 21.10.2010, BStBl. II 2011, 277, Rn. 25). Dementsprechend ist die eingeschränkte Anwendung in der Vergangenheit weiter zweifelhaft. Nichtdestotrotz ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung dieses Verständnis jetzt erst recht auch für Fälle vor dem 31.12.2023 wird anwenden wollen.

Fazit

Durch die im Rahmen des JStG 2024 geplante Ergänzung der Rückausnahme in § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG wird deren Anwendungsbereich für die Zukunft klargestellt. Die Vornahme einer steuerneutralen Weitereinbringung kann die Besteuerung des Einbringungsgewinns II nicht mehr ausschließen.

Dass der Regierungsentwurf insoweit bloß von einer Klarstellung ausgeht, hat nicht notwendigerweise Wirkung für die Vergangenheit. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Auslegung einer Norm – neben anderen Auslegungstechniken – auf den historischen Willen abzustellen, welcher nicht notwendigerweise dem nachträglich behaupteten Willen entsprechend muss. Entsprechend bleibt weiter offen, wie die Rechtsprechung einen vergleichbaren Fall vor der potentiellen Änderung in 2024 beurteilen würde.