Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) tritt ab dem 1. Januar 2024 in Kraft. Dem stimmte der Bundesrat am 24. November 2023 zu. Damit stehen mit Beginn des Jahres 2024 erhebliche Änderungen für den Fondsstandort Deutschland an. Für die Altjahre bis einschließlich 2023 entstehen keine direkten Auswirkungen, aber die bestehenden Verträge sind eventuell neu zu bewerten. Im Folgenden setzt sich dieser Blogbeitrag mit den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen auseinander. Die aktienrechtlichen Neuerungen und die steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen wurden bereits getrennt näher behandelt.
Änderung im Überblick
„Unser Land benötigt Investitionen in nahezu beispiellosem Umfang“, so leitet der Referentenentwurf den Gesetzesentwurf ein. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll der Wohlstand gesichert und die Gesellschaft und Wirtschaft zügig auf Digitalisierung und Klimaschutz eingestellt werden. Neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen und der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts werden auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen verbessert.
Umsatzsteuerrechtlich wird nunmehr die Verwaltung aller Alternative Investmentfonds (nachfolgend „AIF“) von der Umsatzsteuer befreit. Bisher waren nur die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die mit OGAW vergleichbar sind, umsatzsteuerfrei. Daher war nur die Verwaltung solcher AIFs, die den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen, von der Umsatzsteuer befreit. Diese Vergleichbarkeit hat in der Praxis häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt, weshalb die Rechtsprechung, was auch von der Finanzverwaltung übernommen wurde, einen Vergleichbarkeitstest anhand von sieben kumulativ zu erfüllenden Kriterien vornahm.
Dieser Vergleichbarkeitstest wird nunmehr keine Relevanz haben. Durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung wird der Fondsstandort erheblich gestärkt und an die Marktausgangslage anderer europäischer Mitgliedstaaten angepasst. Dadurch soll insbesondere die Wettbewerbsgleichheit verbessert werden.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung bringt erhebliche Vereinfachungen für die Praxis. Die Frage der Vergleichbarkeit entfällt und es ist nur noch die Verwaltung selbst zu bewerten.
Bei einer Nettopreis-Vereinbarung („Vergütung plus Umsatzsteuer“) entfällt damit ein Kostenpunkt und die Verwaltungsleistung kann günstiger angeboten werden (wegen nicht abziehbarer Vorsteuern beträgt der Vorteil nicht 19%). Bei einer Bruttopreis-Vereinbarung („Vergütung inkl. Umsatzsteuer“) bleibt die Vereinbarung grundsätzlich bestehen und die Marge des AIFs erhöht sich. Spannende Frage bleibt dabei, ob die Vertragspartner bei einer Bruttopreisabrede einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erstattung der wider Erwarten nicht zu zahlenden Umsatzsteuer haben. Hierbei sind § 29 UStG und die jüngere BGH-Rechtsprechung zu beachten.
Weitere Konsequenz der Umsatzsteuerbefreiung ist der Entfall des Vorsteuerabzugsrechts. Da die Ausgangsleistungen der AIFs nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug für umsatzsteuerbare Eingangsleistungen.
Damit verbunden ist die Problematik, dass bestehende Mietverträge untersucht werden sollten. Sofern die Mietobjekte für die umsatzsteuerfreie Verwaltung von AIF verwendet werden, kann auch das Vorsteuerabzugsrecht des Vermieters entfallen.