Unternehmen können sich nach deutschem Recht nicht strafbar machen (siehe Blogbeitrag). Gleichwohl können Unternehmen an einem Strafprozess beteiligt sein – und zwar als Nebenbeteiligte zur Anordnung einer Verbandsgeldbuße (siehe Blogbeitrag) sowie als Einziehungsbeteiligte zum Zweck der Vermögensabschöpfung. Um letzteren Aspekt geht es im vorliegenden Beitrag.

Bedeutung der Einziehungsbeteiligung eines Unternehmens

Unternehmen können als so genannte Einziehungsbeteiligte zum Subjekt einer strafrechtlichen Hauptverhandlung werden. Durch die am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sind Taterträge bei allen Straftaten obligatorisch einzuziehen. Die Einziehung beschränkt sich insofern nicht auf den bereicherten Täter, sondern erstreckt sich auch auf Unternehmen, die durch die Straftat einer natürlichen Person Vermögenswerte erlangt haben (wie beispielsweise bei einer durch den Geschäftsführer zum Vorteil der GmbH begangenen Steuerhinterziehung).

Anordnung der Einziehungsbeteiligung

Ein Unternehmen kann bereits am Ermittlungsverfahren zum Zwecke einer späteren Einziehung beteiligt werden, formell beginnt diese allerdings erst, wenn das Gericht die Beteiligung des Unternehmens am Strafprozess angeordnet hat. Im Vorfeld einer beabsichtigten Anordnung muss das Unternehmen angehört werden. Spätestens zu diesem Zeitpunktsollte sich das Unternehmen gegen die beabsichtigte Einziehungsbeteiligung verteidigen. Das Unternehmen kann die Beteiligung am Strafprozess abwenden, indem es auf die prozessuale Beteiligung verzichtet und gegebenenfalls die Einziehung akzeptiert. Dies kann bei ungünstigen Erfolgsaussichten einer Verteidigung ratsam sein; zugleich gerät das Unternehmen etwas aus dem (ggf. auch medialen) Fokus. Ansonsten sollte bereits im Rahmen der Anhörung vorgebracht werden, dass und warum die materiellen Voraussetzungen einer Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB im konkreten Fall nicht vorliegen.

Verteidigung in der Hauptverhandlung

Kann die Einziehungsbeteiligung nicht abgewendet werden, wird das Unternehmen am Strafprozess beteiligt. Anders als für den Angeklagten besteht für das Unternehmen keine Pflicht, dem Prozess in Person bzw. vertreten durch einen Verteidiger beizuwohnen. In der Regel sollte allerdings von einer aktiven Verteidigung Gebrauch gemacht werden, um den vorgeworfenen Vermögenszufluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht angreifen zu können. Das einziehungsbeteiligte Unternehmen kann wie ein Angeklagter Beweisanträge stellen oder Erklärungen zur Beweisaufnahme abgeben. Eingeschränkt ist das Beweisantragsrecht lediglich, soweit es die Schuld des Angeklagten betrifft.

Besonderheiten im Steuerstrafrecht

In Steuerstrafverfahren ist das Unternehmen nicht nur der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ausgesetzt, sondern wird regelmäßig auch von den Finanzbehörden auf Zahlung der hinterzogenen Steuerbeträge in Anspruch genommen. Damit geht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme, jedenfalls aber der verdoppelten Verteidigungslast (nämlich sowohl gegenüber den Finanzbehörden als auch den Strafverfolgungsbehörden) einher. Hier ist zuvorderst zu versuchen, die doppelte Prozessführung zu vermeiden. Das Gesetz erlaubt dem Gericht,  von der Einziehung abzusehen, wenn das Verfahren „einen unangemessenen Aufwand“ erfordern würde (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Dies sollte der Fall sein, wenn die Finanzbehörden die Steuerbeträge bereits per Bescheid geltend gemacht haben oder die Rückforderung kurzfristig bevorsteht. Können parallele Verfahren nicht vermieden werden, ist zumindest eine doppelte Inanspruchnahme abzuwenden. Da der strafrechtliche Einziehungsbetrag nach anderen Vorschriften ermittelt wird als die Steuerrückforderung, müssen die konkreten Beträge nicht deckungsgleich sein. Zudem kann es zu nachteiligen Wechselwirkungen zwischen Steuer- und Strafverfahren kommen. Unternehmensverteidigung und steuerliche Verfahrensführung sollten daher soweit möglich in einer Hand liegen, jedenfalls aber eng verzahnt sein.  

Unternehmen können sich nach deutschem Recht nicht strafbar machen (siehe Blogbeitrag). Gleichwohl können Unternehmen an einem Strafprozess beteiligt sein – und zwar als Nebenbeteiligte zur Anordnung einer Verbandsgeldbuße (siehe dazu den Blogbeitrag https://www.fgs.de/news-and-insights/blog/detail/das-unternehmen-als-nebenbeteiligte-in-der-strafrechtlichen-hauptverhandlung, als Nebenklägerin ) sowie als Einziehungsbeteiligte zum Zweck der Vermögensabschöpfung. Um letzteren Aspekt geht es im vorliegenden Beitrag.

Bedeutung der Einziehungsbeteiligung eines Unternehmens

Unternehmen können als so genannte Einziehungsbeteiligte zum Subjekt einer strafrechtlichen Hauptverhandlung werden. Durch die am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sind Taterträge bei allen Straftaten obligatorisch einzuziehen. Die Einziehung beschränkt sich insofern nicht auf den bereicherten Täter, sondern erstreckt sich auch auf Unternehmen, die durch die Straftat einer natürlichen Person Vermögenswerte erlangt haben (wie beispielsweise bei einer durch den Geschäftsführer zum Vorteil der GmbH begangenen Steuerhinterziehung).

Anordnung der Einziehungsbeteiligung

Ein Unternehmen kann bereits am Ermittlungsverfahren zum Zwecke einer späteren Einziehung beteiligt werden, formell beginnt diese allerdings erst, wenn das Gericht die Beteiligung des Unternehmens am Strafprozess angeordnet hat. Im Vorfeld einer beabsichtigten Anordnung muss das Unternehmen angehört werden. Spätestens zu diesem Zeitpunktsollte sich das Unternehmen gegen die beabsichtigte Einziehungsbeteiligung verteidigen. Das Unternehmen kann die Beteiligung am Strafprozess abwenden, indem es auf die prozessuale Beteiligung verzichtet und gegebenenfalls die Einziehung akzeptiert. Dies kann bei ungünstigen Erfolgsaussichten einer Verteidigung ratsam sein; zugleich gerät das Unternehmen etwas aus dem (ggf. auch medialen) Fokus. Ansonsten sollte bereits im Rahmen der Anhörung vorgebracht werden, dass und warum die materiellen Voraussetzungen einer Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB im konkreten Fall nicht vorliegen.

Verteidigung in der Hauptverhandlung

Kann die Einziehungsbeteiligung nicht abgewendet werden, wird das Unternehmen am Strafprozess beteiligt. Anders als für den Angeklagten besteht für das Unternehmen keine Pflicht, dem Prozess in Person bzw. vertreten durch einen Verteidiger beizuwohnen. In der Regel sollte allerdings von einer aktiven Verteidigung Gebrauch gemacht werden, um den vorgeworfenen Vermögenszufluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht angreifen zu können. Das einziehungsbeteiligte Unternehmen kann wie ein Angeklagter Beweisanträge stellen oder Erklärungen zur Beweisaufnahme abgeben. Eingeschränkt ist das Beweisantragsrecht lediglich, soweit es die Schuld des Angeklagten betrifft.

Besonderheiten im Steuerstrafrecht

In Steuerstrafverfahren ist das Unternehmen nicht nur der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ausgesetzt, sondern wird regelmäßig auch von den Finanzbehörden auf Zahlung der hinterzogenen Steuerbeträge in Anspruch genommen. Damit geht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme, jedenfalls aber der verdoppelten Verteidigungslast (nämlich sowohl gegenüber den Finanzbehörden als auch den Strafverfolgungsbehörden) einher. Hier ist zuvorderst zu versuchen, die doppelte Prozessführung zu vermeiden. Das Gesetz erlaubt dem Gericht,  von der Einziehung abzusehen, wenn das Verfahren „einen unangemessenen Aufwand“ erfordern würde (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Dies sollte der Fall sein, wenn die Finanzbehörden die Steuerbeträge bereits per Bescheid geltend gemacht haben oder die Rückforderung kurzfristig bevorsteht. Können parallele Verfahren nicht vermieden werden, ist zumindest eine doppelte Inanspruchnahme abzuwenden. Da der strafrechtliche Einziehungsbetrag nach anderen Vorschriften ermittelt wird als die Steuerrückforderung, müssen die konkreten Beträge nicht deckungsgleich sein. Zudem kann es zu nachteiligen Wechselwirkungen zwischen Steuer- und Strafverfahren kommen. Unternehmensverteidigung und steuerliche Verfahrensführung sollten daher soweit möglich in einer Hand liegen, jedenfalls aber eng verzahnt sein.