Wirksamer Schutz von Know-How und Geschäftsgeheimnissen
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Früher konnten Unternehmen die immateriellen Werte ihres Unternehmens aktiv im Wesentlichen nur durch registrierte gewerbliche Schutzrechte schützen lassen. Der ehemals bestehende Schutz über Regelungen beispielsweise im UWG (§ 17 UWG a.F.) war durchaus lückenhaft. Seit dem 18. April 2019 wird der Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gestärkt. In Bereichen, in denen beispielsweise keine registrierten Patente, Gebrauchsmuster oder Designs erteilt werden können oder wenn diese aus taktischen Gründen – aufgrund der damit einhergehenden Offenlegung von Informationen – vom Unternehmen nicht beantragt werden, kann seitdem ein rechtlicher Schutz als Geschäftsgeheimnis verfolgt werden.
Dazu ist allerdings notwendig, dass ein Unternehmen ein Konzept vorweisen kann, durch welches es seine Geschäftsgeheimnisse schützt. Geschäftsführern und Vorständen sollte bewusst sein, dass sie gegenüber ihrem Unternehmen dazu verpflichtet sind, Geheimhaltungsmaßnahmen vorzusehen und durchzusetzen. Ansonsten können sie einer persönlichen Haftung ausgesetzt sein (§ 43 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG).
Definition von Geschäftsgeheimnissen
Als Geschäftsgeheimnis geschützt sind alle Informationen,
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann ein Unternehmen sein, wenn es die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat. Dafür muss das Unternehmen angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung ergriffen haben. Erforderlich sind keine bestmöglichen, jedoch verhältnismäßige Abwehrmaßnahmen. Diese sind
Ob zusätzliche Geheimhaltungsmaßnahmen durch Geschäftsführer und Vorstände zu veranlassen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem bestehenden Schutzniveau des Unternehmens. Maßnahmen sind jedenfalls fortlaufend zu dokumentieren!
Dabei sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
Liegt ein Geheimnis vor, werden Unternehmen gegen die rechtswidrige Erlangung, Nutzung und Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse geschützt (§ 4 GeschGehG). Diese können durch außenstehende Dritte als auch (unbefugt handelnde) Unternehmensangehörige verletzt werden.
Wovor wird ein Unternehmen nicht geschützt? Whistleblowing und Reverse Engineering als grundsätzlich erlaubte Handlungen.
Der Inhaber eines Geheimnisses kann vom Verletzer verlangen, dass dieser die Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses beseitigt oder unterlässt (§ 6 GeschGehG). (Daten-)Träger der vertraulichen Information müssen herausgegeben oder vernichtet werden (§ 7 Nr. 1 GeschGehG). Liegt ein rechtsverletzendes Produkt vor, kann das Unternehmen Rückruf und Vernichtung bzw. Rücknahme verlangen (§ 7 Nr. 2, 3 und 4 GeschGehG). Rechtsverletzende Produkte sind dabei solche, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruhen.
Handelt der Gegner vorsätzlich oder fahrlässig, kann das betroffene Unternehmen Schadensersatz verlangen (§ 10 GeschGehG). Wie im Immaterialgüterrecht üblich kann der Schaden auf unterschiedliche Weisen berechnet werden:
Wird ein Geheimnis nicht durch einen Rechtsstreit öffentlich bekannt?
Verfahrensrechtlicher Schutz über § 16 GeschGehG.
Das Unternehmen kann und sollte in einem Prozess um ein Geschäftsgeheimnis die vertraulichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen lassen (§ 16 I GeschGehG). Dadurch kann ein umfassendes und dauerhaftes gesetzliches Verbot des Nutzens und Offenlegens außerhalb des Verfahrens in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten (auch Zeugen und Sachverständige) erreicht werden. Seit letzem Sommer gilt der Schutz auch in Patentstreitigkeiten (§ 145a PatG) - für beide Seiten.
Darüber hinaus kann der Zugang zu Dokumenten sowie zur mündlichen Verhandlung bei einem besonderen Geheimhaltungsinteresse auf einen engen Kreis zuverlässiger Personen beschränkt werden und die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 19 I, II GeschGehG).
Unternehmen, die ihr Know-how und ihre Geschäftsgeheimnisse rechtlich schützen wollen, sollten aktiv ein Schutzkonzept verfolgen. Dann kann neben dem faktischen Schutz durch die Geheimhaltung auch rechtlich gegen rechtswidriges Erlangen, Nutzen und Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen und rechtsverletzende Produkte vorgegangen werden.