Der am 28. Oktober 2021 veröffentlichte Gesetzesentwurf zum sog. „Build Back Better Framework“ lässt die bis dato geplante Tariferhöhung bei der Federal Corporate Income Tax unberücksichtigt. Stattdessen belebt er als zentrales Element eine andere Idee wieder, die bereits im Greenbook der Biden-Administration enthalten war, die (Wieder-)Einführung einer Alternative Minimum Tax („AMT“). Daneben kommt es zu einigen weniger spektakulären Änderungen des ursprünglichen Gesetzesentwurfs, den das Ways and Means Committee am 12. September 2021 veröffentlicht hatte. Nachstehend sind die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst.

Anhebung des Körperschaftsteuersatzes scheint gescheitert

Die im ersten Gesetzesentwurf vorgesehene Wiedereinführung eines Stufentarifs mit einer Spitzenbelastung von (nur) 26,5% statt 28% war bereits als Kompromiss zu verstehen. Gleichwohl war dieser sogar innerhalb des demokratischen Lagers nicht mehrheitsfähig und ist letztlich insbesondere am Widerstand der Senatoren aus Arizona (Kyrsten Sinema) und West Viriginia (Joe Manchin) gescheitert.

(Wieder-)Einführung einer Minimum Tax

Als Ausgleich für die wegfallende Erhöhung des Einheitskörperschaftsteuertarifs soll es nun zur (Wieder-)Einführung eines Mindestbesteuerungsregimes kommen. Dieses war durch die Trump-Administration noch im Rahmen des TCJA abgeschafft worden.

 

Konkret soll der Tarif der Mindeststeuer 15 % betragen. Bemessungsgrundlage soll das handelsrechtliche EBT sein, wobei aber eine Vielzahl von Korrekturen vorgesehen ist. Eine ausführlichere Darstellung zum persönlichen Anwendungsbereich sowie zur Berechnungssystematik findet sich hier.

Excise Tax für den Erwerb eigener Anteile

Im Rahmen des Build Back Better Frameworks ist eine Quellensteuer von 1% für den Erwerb eigener Anteile vorgesehen. Amerikanische Unternehmen nutzen den Einzug/Erwerb eigener Anteile unter anderem, um den eigenen Kurs zu stützen, die veröffentlichte Performance pro Anteil zu erhöhen oder um auch in schlechteren Jahren Liquidität an die Anteilseigner fließen zu lassen.

 

Die Excise Tax soll grundsätzlich für Unternehmen anwendbar sein, deren Nettoerwerbe eigener Anteile den Wert von 1 Mio. $ übersteigen. Dabei sind auch Konstellationen zu berücksichtigen, in denen Tochterunternehmen Anteile ihrer Muttergesellschaft erwerben. Für bestimmte Transaktionen sind jedoch Ausnahmen vorgesehen (bspw. Erwerb für einen Employee Pension Plan).

Einführung einer zusätzlichen Zinsschranke

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, soll es zur Einführung einer zusätzlichen Zinsschrankenvorschrift kommen. Diese soll vermeiden, dass in international aufgestellten Konzernen eine übermäßige Fremdfinanzierung von US-Steuerpflichtigen erfolgt. Maßstab für das Übermaß soll zukünftig der Beitrag des jeweiligen US-Steuerzahlers zum Ergebnis der betrachteten Gruppe sein.

 

In den persönlichen Anwendungsbereich der neuen Zinsschranke fallen grundsätzlich US-Steuerpflichtige, die zu einer „International Financial Reporting Group“ gehören und im Dreijahresdurchschnitt Nettozinsaufwendungen von mehr als 12 Mio. USD aufweisen.

 

Auf der Rechtsfolgenseite beschränkt die neue Vorschrift den Zinsabzug auf einen bestimmten Prozentsatz, die sog. allowable percentage, bezogen auf 110% des Nettozinsaufwands. Die allowable percentage ermittelt sich über den Anteil, den der betrachtete US-Steuerpflichtige am Gruppen-EBITDA erwirtschaftet. Generiert eine US-Einheit also beispielsweise 20% des EBITDA der International Financial Reporting Group, so entspricht die allowable percentage 20% des Nettozinsaufwands der Gruppe. Der abzugsfähige Nettozinsaufwand wäre dann im Ergebnis auf 22% des Zinssaldos der International Financial Reporting Group beschränkt.

 

Nichtabzugsfähige Zinsen sollen in Folgejahre vorgetragen werden können. Der entsprechende Zinsvortrag sollte nach dem ersten Gesetzesentwurf nur fünf Jahre nutzbar sein. Diese zeitliche Beschränkung ist im aktuellen Entwurf jedoch gestrichen worden.

Folgeänderung der Vorschriften zum GILTI

Bereits der erste Gesetzesentwurf sah eine Verschärfung der Vorschriften zum sogenannten GILTI („global intangible low taxed income“) vor (mehr dazu hier). Da für die Körperschaftsteuer nun scheinbar am Einheitstarif von 21% festgehalten wird, sollen ab dem 1. Januar 2022 nunmehr nur noch 28,5% des GILTI bei der Einkommensermittlung gekürzt werden. Die effektive Besteuerung des GILTI in den USA beträgt damit zukünftig knapp über 15% (bisher: 10,5%) und nähert sich so an das Besteuerungsniveau an, das aktuell für die globale Mindestbesteuerung gemäß Pillar II der OECD vorgesehen ist.

Folgeänderung der Vorschriften zum FDII

Der erste Gesetzesentwurf sah auch eine Beibehaltung der Vorschriften zum sogenannten FDII („foreign derived intangible income“) vor (mehr dazu hier). Wie auch beim GILTI, sieht der Entwurf des aktuellen Build Back Better Framework, eine Folgeanpassung an die nunmehr vorgesehene Beibehaltung des Körperschaftsteuertarifs von 21% vor.

 

Demnach sollen ab dem 1. Januar 2022 nur noch 24,8% dieser Einkünfte bei der Einkommensermittlung gekürzt werden, sodass sich für das FDII zukünftig eine effektive Belastung von etwa 15,8% ergibt (bisher: 13,125%). Somit fielen Zahlungen an US-Steuerpflichtige nach aktuellem OECD-Design von Pillar II nicht in den Anwendungsbereich der Undertaxed Payments Rule.

Beibehaltung und Modifikation der BEAT

Die im ersten Gesetzesentwurf enthaltenen Modifikationen zur BEAT („base erosion and anti-abuse tax“) bleiben weitgehend erhalten (mehr dazu hier). Damit bleibt es insbesondere bei der Anknüpfung an die Besteuerungshöhe im Staat des Zahlungsempfängers. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht jedoch eine wie folgt gestaffelte Erhöhung des BEAT-Satzes vor: 10% ab 2022, 12,5%, ab 2023, 15% ab 2024 und 18% ab 2025. Damit gehen die USA tariftechnisch über das hinaus, was die OECD für die Undertaxed Payment Rule des GloBE-Projekts vorsieht.

 

Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf sollen Steuerpflichtige, die sich ab 2022 ein Mal im Anwendungsbereich der BEAT befinden, diesen für zehn Jahre nicht mehr verlassen können. Das Monitoring der entsprechenden Anwendungsgrenzen wird für betroffene Steuerpflichtige daher noch wichtiger als schon unter geltendem Recht.