Überblick über den Richtlinienentwurf der EU-Kommission v. 22.12.2021 (ATAD 3)

Die EU-Kommission geht weiterhin gegen aus ihrer Sicht schädliche Steuergestaltungen vor. Im Rahmen der „Unshell“-Initiative hat sie hierzu am 22.12.2021 einen Richtlinienentwurf veröffentlicht, dessen Ziel die Verhinderung der steuerlich missbräuchlichen Nutzung von sog. „Briefkastenfirmen“ (im Original „shell entities“) ist. Erfasst sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sind. Die neuen Vorschriften sehen eine grundsätzlich zweistufige Substanzprüfung vor. Vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedsstaaten sollen die Regelungen bis zum 30.6.2023 in nationales Recht umzusetzen und ab 1.1.2024 anzuwenden sein.
Der erste Prüfungsschritt sieht die Identifikation von möglichen „Briefkastenfirmen“ mittels drei kumulativer Kriterien vor:
Unternehmen, die diese Kriterien erfüllen, sollen einer Informationspflicht gegenüber den Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates unterliegen.
Ausnahmen sollen für börsennotierte Unternehmen und regulierte Finanzunternehmen, bestimmte Holdingunternehmen, die in demselben Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind wie ihre Anteilseigner, sowie Unternehmen mit mindestens fünf eigenen Mitarbeitern bestehen.
Der Entwurf sieht vor, dass die Unternehmen, die die Kriterien des ersten Prüfungsschritts erfüllen, jährlich im Rahmen ihrer Steuererklärungen das (Nicht-)Vorliegen bestimmter Mindestsubstanz-Indikatoren zu erklären und nachzuweisen haben. Folgende Indikatoren sind vorgesehen:
Erfüllt das Unternehmen nicht min. einen Indikator, wird widerlegbar (s.u.) vermutet, dass es sich um eine „Briefkastenfirma“ handelt. Zur Widerlegung der Vermutung sollen die Mitgliedsstaaten den Unternehmen den Nachweis ermöglichen, dass wirtschaftliche Gründe und nicht die Erlangung eines Steuervorteils für die Einschaltung des Unternehmens ursächlich sind. Dazu soll das Unternehmen bestimmte Nachweise vorlegen können. Ergibt sich daraus, dass das Unternehmen die Kontrolle über seine „relevanten Einnahmen“ bzw. sein Vermögen ausübt und die Risiken selbst trägt, gilt die Vermutung als widerlegt. Die Entscheidung obliegt den Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaats und ist durch eine Bescheinigung zu bestätigen. Sie kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt werden.
Wird die Vermutung nicht widerlegt, qualifiziert das Unternehmen als „Briefkastenfirma“. Als solche ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen:
Außerdem sollen die Finanzbehörden der Mitgliedsstaaten automatisch Informationen über Unternehmen austauschen, die in den Anwendungsbereich von ATAD 3 fallen.
Der Entwurf zur ATAD 3 sieht weitreichende Konsequenzen für „Briefkastenfirmen“ vor. Zwar sollen die Entwurfsvorschriften nach aktuellem Stand erst ab 2024 anwendbar sein. Allerdings beziehen sich einige Voraussetzungen des ersten Prüfungsschritts auf die beiden Vorjahre. Bei grenzüberschreitenden Holdingstrukturen gilt es daher bereits ab dem kommenden Jahr die Voraussetzungen des ersten Prüfungsschritts zu beachten. Liegen die Voraussetzungen vor, sollte die Sammlung und Dokumentation der entsprechenden Nachweise für den zweiten Prüfungsschritt frühzeitig beginnen.