Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz 12/2023 vom 29. Dezember 2023 über den Haushalt der Balearen für 2024 in Kraft getreten. Es enthält zahlreiche Regelungen, die für auf den Balearen steuerlich ansässige Personen (Residente) sowie für beschränkt Steuerpflichtige (Nichtresidente) relevant sind.

Erhöhung des Vermögensteuerfreibetrags auf 3 Mio. €

Eine zentrale Änderung betrifft die Anhebung des persönlichen Freibetrags für Zwecke der spanischen Vermögensteuer von bisher 700.000 € auf 3 Mio. € ab dem Jahr 2024. Von dieser Anhebung profitieren insbesondere Personen, die über direkten oder indirekten spanischen Grundbesitz verfügen (hierzu FGS Blog | Einführung einer Immobiliengesellschaftsklausel in der span. Vermögensteuer geplant).


Die Anhebung des Freibetrags entspricht betragsmäßig der Schwelle für die temporär eingeführte Solidaritätssteuer auf große Vermögen. Diese (auf Bundesebene) erhobene Ergänzungsabgabe wurde durch das Gesetz 8/2023 vom 27. Dezember 2023 um ein weiteres Jahr verlängert.

Geringfügige Reduktion der Einkommensteuer

Für das Jahr 2024 ist eine marginale Reduktion des persönlichen Spitzensteuersatzes für die Einkommensteuer von 49,50% auf 49,25% (bei einem Einkommen ab 300.000 €) vorgesehen.

Darüber hinaus wurden die bestehenden Abzugsmöglichkeiten im Rahmen der Vermietung von Wohnimmobilien teilweise adjustiert (z.B. pauschaler Abzugsbetrag von 30% der Mieterträge). Ferner wurde ein pauschaler Abzugsbetrag von 1.000 € zur Förderung von Selbstständigen (sog. autónomos) auf den Balearen eingeführt.

Erhöhung der Stempelsteuer für hochpreisige Immobilien

Im Hinblick auf die im Rahmen von Immobilienübertragungen anfallende Stempelsteuer wurde klargestellt, dass grds. der staatliche Steuersatz von 1,5% greift. Eine Ausnahme gilt für „Wohnsitzimmobilien“ („vivienda habitual“) mit einem Anschaffungswert bis zu einschließlich 270.151,20 €; hier greift nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderer Steuersatz von 1,2%. Bei einer Übertragung von Immobilien mit einem Wert ab 1 Mio. € erhöht sich die Stempelsteuer auf 2%.

100%-Befreiung von der Erbschaftsteuer für Abkömmlinge und Ehegatten

Eine weitere Steuererleichterung betrifft die weitgehende Erbschaftsteuerbefreiung für Erben der Steuerklasse I und II (insb. Kinder und Ehegatten), die bereits seit dem 19. Juli 2023 gilt. Durch das im Nachgang erschienen Gesetz 11/2023 wurde zudem klargestellt, dass die Befreiung unterschiedslos für Residente und Nichtresidente gilt.

Die Steuererleichterung betrifft gleichwohl nur die spanische Erbschaftsteuer. Lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen) unterliegen (nur) beim Beschenkten weiterhin einer Schenkungsteuer von 7% (für Abkömmlinge oder Ehegatten).

Neue Verordnung zum Sonderregime Lex Beckham

Durch das Gesetz 28/2022 (FGS Blog | Startup-Gesetz) wurde das Sonderregime für Zuzügler (sog. „Lex Beckham“) nach Spanien ab dem 1. Januar 2023 umfassend reformiert. Seither ist das Regime nicht mehr nur auf Arbeitnehmer und bestimmte Geschäftsführer begrenzt, sondern umfasst auch Telearbeiter, Geschäftsführer gewerblicher Unternehmen unabhängig ihrer Beteiligungsquote, bestimmte Selbstständige und hochqualifizierte Fachkräfte, die Dienstleistungen für Start-ups oder eine unternehmerische Tätigkeit im Rahmen von Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsmaßnahmen erbringen (insbesondere Entrepreneurs) sowie Familienangehörige von Anspruchsberechtigten. Folge des Sonderregimes ist, dass der betreffende Steuerpflichtige für max. sechs Jahre nur mit spanischen Einkünften (zu einem vergünstigten Steuersatz von 24% bis 600.000 €) und Vermögenswerten besteuert wird.

Die am 5. Dezember 2023 veröffentlichte Verordnung der spanischen Finanzdirektion ist für die praktische Anwendung der Regel von besonderer Bedeutung. Darin werden nun erstmalig gesetzlich nicht definierte Begriffe (wie z.B. unternehmerische Tätigkeit, hochqualifizierte Fachkraft etc.) erläutert sowie Instruktionen über erforderliche Nachweise zur Inanspruchnahme des Regimes bereitgestellt. Zudem enthält die Verordnung auch Anweisungen zur Übergangsregelung.

Der Begriff der unternehmerischen Tätigkeit wird als eine Tätigkeit, die innovativ oder für Spanien von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist, definiert. Zum Nachweis einer solchen Tätigkeit, hat der Steuerpflichtige einen positiven Bericht der Nationalen Innovationsgesellschaft für KMUs (ENISA) vorzulegen. Bisher war unklar, ob die Prüfung der unternehmerischen Tätigkeit nach Umzug erfolgen kann oder eine Bestätigung der ENISA bereits vor dem Umzug vorliegen muss. Die Verordnung stellt nunmehr klar, dass letzteres der Fall ist. Ein vor dem Umzug gestellter Antrag wird von der ENISA innerhalb von zehn Werktagen bearbeitet. Nur im Falle eines positiven Berichts kann die Person das Vorzugsregime beanspruchen.

Die Inanspruchnahme des Sonderregimes ist grds. innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Tätigkeit zu beantragen. Laut Verordnung beginnt die sechsmonatige Antragsfrist für Zuwanderer im Jahr 2023 bzw. in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 jedoch ausnahmsweise erst mit Inkrafttreten der Verordnung am 16. Dezember 2023. Mit anderen Worten kann das Sonderregime bei Zuzug Ende 2022 und im Jahr 2023 bis zum 16. Juni 2024 rückwirkend beantragt werden. Mit dem Antrag müssen sämtliche Nachweise zur Berechtigung der Sonderregelung (z.B. Geschäftsführervertrag, Bestätigung des ausländischen Arbeitnehmers über die Berechtigung zur Telearbeit, Bescheinigung über den Status einer hochqualifizierten Fachkraft, Nachweis einer Innovativen Tätigkeit) eingereicht werden. Wird der Zuzug mit einer unternehmerischen Tätigkeit begründet, ist jedoch auch im Falle der rückwirkenden Beantragung ein vor dem Umzug ausgestellter positiver Bericht der ENISA vorzuweisen.