Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG-E 2024), der sich noch in der regierungsinternen Frühkoordination befindet,  kursiert in aller Munde. Auch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) wurde hier erneut aufgenommen. Dies wollen wir als Anlass nehmen, um die Erfahrungen der ersten Datenübermittlung Revue passieren zu lassen.  Die Regelungen zu den neuen EU-Steuertransparenzvorschriften für digitale Plattformen (DAC 7) bzw. PStTG gelten seit dem 1. Januar 2023. Die erste Meldung war eigentlich zum 31. Januar 2024 beim BZSt einzureichen. Aufgrund vielfacher Probleme wurde diese Frist aber auf den 31. März 2024 verschoben. Auf diese Frist und deren Verlängerung hatten wir bereits gesondert hingewiesen.

Die erste Frist zur DAC 7-Meldung ist also am 31. März 2024 verstrichen, aber: „Nach der DAC 7-Meldung ist vor der DAC 7-Meldung“. Zudem kann es sein, dass eine Plattform noch nicht als solche erkannt wurde, oder es muss die erste Meldung abgegeben werden, wenn eine Plattform erstmals aufgesetzt wird oder wenn ein erster Anbieter die Mindestgröße überschreitet und somit nicht mehr alle Anbieter freigestellt sind. Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht droht ein Bußgeld. Dementsprechend hat auch das JStG-E 2024 das Thema DAC 7 aufgenommen und Konkretisierungen zu § 6 und 9 PStTG vorgenommen. Klarstellung gibt es zur Definition des staatlichen Rechtsträgers,desweiteren ist nun auch § 147 Absatz 7 AO anwendbar.

Im Rahmen der Meldung der Informationen über die Massendatenschnittstelle DIP konnten einige wichtige Erfahrungen insbesondere zum Format und dem Datenumfang gesammelt werden, die sich auch in dem neu überarbeiteten Kommunikationshandbuchs wiederfinden. 

Wichtige Erkenntnisse aus den ersten Meldungen

Um die DAC 7-Meldung in das Datenformat XML konvertieren zu können und die Meldung über die DIP-Schnittstelle vornehmen zu können, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Die Steuernummern des Plattformbetreibers sowie der deutschen Händler auf der Plattform (Anbieter nach DAC 7 bzw. PStTG) müssen im 13-stelligen bundeseinheitlichen Format angegeben werden. Einen nützlichen Steuernummer-Umrechner erreichen Sie über die Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima. Eigentlich sieht das PStTG vorrangig die Angabe einer Wirtschafts-Identifikationsnummer vor. Allerdings handelt es sich hierbei um eine neue Regelung, die noch nicht umgesetzt wurde. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist demnach technisch nicht in der Lage, die Wirtschafts-Identifikationsnummer zu vergeben.
  • Auch die Stammdaten der Plattform sind anzugeben.
  • Händler müssen Firmennamen und Ansässigkeitsstaat bzw. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, das Geburtsdatum und die Steuer-ID angeben. Sollte die Steuer-ID nicht vorliegen, müssen Geburtsort und -land mitgeteilt werden.
  • Außerdem sind die Angaben von Ort und Land der Händleranschrift notwendig, ebenso der Transaktionstyp und bei Immobiliengeschäften zusätzlich Ort und Land der Immobilie.
  • Optionale Angaben sind die USt-ID, Straße, PLZ und Handelsregistereintragung.
  • Hinsichtlich der Transaktionen müssen Währung, Vergütung, Gebühren und Transaktionsanzahl pro Quartal mitgeteilt werden.
  • Nicht gemeldet werden Händler mit einem Gesamtumsatz unter 2.000 Euro und weniger als 30 Transaktionen pro Quartal sowie Händler außerhalb der EU.

Weitere wichtige Hinweise

Als meldepflichtige Plattform sollte man sich vom übermittelten Unternehmen ein Konvertierungs- und Übermittlungsprotokoll aushändigen lassen, um die korrekte Durchführung zu dokumentieren.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Datensammlung erheblichen Aufwand darstellen kann. Dies sollte also möglichst früh und gezielt angegangen werden. Insbesondere haben sich Checklisten zur strukturierten Abfrage der Daten bewährt.

Vor der ersten Meldung sind die deutschen Händler (bzw. Anbieter) über die Weitergabe der Informationen an das BZSt zu informieren.

Zuletzt wurde das Kommunikationshandbuch aktualisiert. Es wurden insbesondere Klarstellungen und weitere Beispiele gegeben. Deutlich benutzerfreundlicher wird das Dokument vor allem durch die Beispiele zu möglichen Fehlercodierungen.

Nicht zu vergessen ist, dass eine verspätete Abgabe der DAC 7-Meldung mit einer Ordnungswidrigkeit von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. Für eine rechtzeitige Unterstützung der technischen Prozesse steht die FGS Digital GmbH gerne zur Seite.