Praxiserfahrung bei der Datenübermittlung über die Massendatenschnittstelle DIP für DAC 7 / PStTG

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG-E 2024), der sich noch in der regierungsinternen Frühkoordination befindet, kursiert in aller Munde. Auch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) wurde hier erneut aufgenommen. Dies wollen wir als Anlass nehmen, um die Erfahrungen der ersten Datenübermittlung Revue passieren zu lassen. Die Regelungen zu den neuen EU-Steuertransparenzvorschriften für digitale Plattformen (DAC 7) bzw. PStTG gelten seit dem 1. Januar 2023. Die erste Meldung war eigentlich zum 31. Januar 2024 beim BZSt einzureichen. Aufgrund vielfacher Probleme wurde diese Frist aber auf den 31. März 2024 verschoben. Auf diese Frist und deren Verlängerung hatten wir bereits gesondert hingewiesen.
Die erste Frist zur DAC 7-Meldung ist also am 31. März 2024 verstrichen, aber: „Nach der DAC 7-Meldung ist vor der DAC 7-Meldung“. Zudem kann es sein, dass eine Plattform noch nicht als solche erkannt wurde, oder es muss die erste Meldung abgegeben werden, wenn eine Plattform erstmals aufgesetzt wird oder wenn ein erster Anbieter die Mindestgröße überschreitet und somit nicht mehr alle Anbieter freigestellt sind. Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht droht ein Bußgeld. Dementsprechend hat auch das JStG-E 2024 das Thema DAC 7 aufgenommen und Konkretisierungen zu § 6 und 9 PStTG vorgenommen. Klarstellung gibt es zur Definition des staatlichen Rechtsträgers,desweiteren ist nun auch § 147 Absatz 7 AO anwendbar.
Im Rahmen der Meldung der Informationen über die Massendatenschnittstelle DIP konnten einige wichtige Erfahrungen insbesondere zum Format und dem Datenumfang gesammelt werden, die sich auch in dem neu überarbeiteten Kommunikationshandbuchs wiederfinden.
Um die DAC 7-Meldung in das Datenformat XML konvertieren zu können und die Meldung über die DIP-Schnittstelle vornehmen zu können, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Als meldepflichtige Plattform sollte man sich vom übermittelten Unternehmen ein Konvertierungs- und Übermittlungsprotokoll aushändigen lassen, um die korrekte Durchführung zu dokumentieren.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Datensammlung erheblichen Aufwand darstellen kann. Dies sollte also möglichst früh und gezielt angegangen werden. Insbesondere haben sich Checklisten zur strukturierten Abfrage der Daten bewährt.
Vor der ersten Meldung sind die deutschen Händler (bzw. Anbieter) über die Weitergabe der Informationen an das BZSt zu informieren.
Zuletzt wurde das Kommunikationshandbuch aktualisiert. Es wurden insbesondere Klarstellungen und weitere Beispiele gegeben. Deutlich benutzerfreundlicher wird das Dokument vor allem durch die Beispiele zu möglichen Fehlercodierungen.
Nicht zu vergessen ist, dass eine verspätete Abgabe der DAC 7-Meldung mit einer Ordnungswidrigkeit von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. Für eine rechtzeitige Unterstützung der technischen Prozesse steht die FGS Digital GmbH gerne zur Seite.