Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich am 3. Juni 2020 auf das „Konjunkturpaket“ zur Bewältigung der Corona-Krise verständigt. Für den Bereich Private Equity sind folgende Maßnahmen in diesem Konjunkturpaket besonders relevant:

Steuerlicher Verlustrücktrag nach dem Konjunkturpaket

Für die Verluste der Jahre 2020 und 2021 soll nach dem Konjunkturpaket ein Verlustrücktrag begrenzt auf 5 Mio. Euro möglich sein. Schon in den Steuererklärungen 2019 können Unternehmen jetzt durch Bildung einer Corona-Rücklage einen vorläufigen Verlustrücktrag vornehmen. Bisher ist ein Verlustrücktrag in das Vorjahr nur bis 1 Mio. Euro für Zwecke der Einkommen bzw. Körperschaftsteuer möglich (nicht Gewerbesteuer).

Da mit dem Konjunkturpaket nur eine betragsmäßige Erhöhung kommuniziert wurde, ist davon auszugehen, dass es bei der Begrenzung auf das Vorjahr und Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer bleibt. Der erweiterte Rücktrag ist zu begrüßen, da Unternehmen schon jetzt liquiditätsschonend die Steuerlast senken können.

Begünstigte Besteuerung von Personengesellschaften

Es soll ein Optionsmodell für Personengesellschaften zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer bzw. Erhöhung des Anrechnungsvolumens der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer kommen. Die Begünstigung dürfte v.a. dann Relevanz entfalten, wenn (auch) natürliche Personen die Personengesellschaft halten (z.B. bei Management-Beteiligungsvehikel).

Degressive Abschreibung

Für in 2020 und 2021 angeschaffte beweglichen Wirtschaftsgüter der Anlagevermögens soll eine um den Faktor 2,5 erhöhte AfA (maximal 25% der Anschaffungskosten) eingeführt werden. Durch die zeitlich vorgezogene Abschreibung bringt dies bei entsprechendem Ertragspotenzial einen Liquiditätseffekt.

Senkung der Umsatzsteuer bis zum 31. Dezember 2020

Die Senkung (v.a. Regelsteuersatz von 19% auf 16%) kann sich kostenmindernd z.B. in nicht vorsteuerabzugsberechtigten Holdinggesellschaften, bei bestimmten Managementgesellschaften oder bei Portfoliogesellschaften mit Vorsteuerabzugsbeschränkungen auswirken.

Erhöhung der Forschungszulage durch das Konjunkturpaket

Die steuerliche Forschungszulage wird rückwirkend auf den 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro gewährt. Damit erhöht sich das maximale Fördervolumen nach dem Konjunkturpaket auf 1 Mio. Euro (statt bisher 500.000 Euro) pro Berechtigen und pro Wirtschaftsjahr. Zu den weiteren Einhelheiten siehe den folgenden Blog-Beitrag.

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Nach dem Konjunkturpaket ist geplant, fixe Betriebskosten der Monate Juni bis August in bestimmten Branchen für kleine und mittelständische Unternehmen zu erstatten, wenn bei diesen Unternehmen in den Monaten April und Mai die Umsätze gegenüber den Vorjahresmonaten um mindestens 60% zurückgegangenen sind und der Umsatzrückgang in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50% fortdauert. Der Fördersatz variiert je nach Umsatzrückgang (50% wenn Rückgang mindestens 50%, mehr als 70% Rückgang bis zu 80% Erstattung, maximal 150.000 Euro für drei Monate) Die weiteren Antragsvoraussetzungen sind noch nicht bekannt.

Start-ups sollen steuerbegünstigt Mitarbeiterbeteiligungen ausgeben können. Details sind hierzu noch nicht bekannt. Bisher wurde eine Stundung eines geldwerten Vorteils diskutiert.

Erwartung

Neben diesen Eckpunkten im Konjunkturpaket sind dem Vernehmen nach weitere Konkretisierungen bei Reformvorhaben in der Pipeline, wie bspw. dem ATAD-Umsetzungsgesetz und der GrESt-Reform für Share Deals (u.a. mit Nachbesserungen bei den Haltefristen).