Das Grunderwerbsteuerrecht sieht in den §§ 5, 6, 7 Abs. 2 GrEStG Steuerbefreiungen für Grundstücksübergänge von, auf und zwischen Personengesellschaften vor. Befreit sind insbesondere folgende Vorgänge:
- Übergang von Gesamthand auf Gesamthänder (§ 6 Abs. 1 und 2 GrEStG)
- Übergang von Gesamthänder auf Gesamthand (§ 5 GrEStG)
- Übergang zwischen Gesamthandsgemeinschaften, soweit beteiligungsgleich (§ 6 Abs. 3 GrEStG)
- Flächenweise Teilung von Grundstücken einer Gesamthand (§ 7 Abs. 2 GrEStG)
Die Steuerbefreiungen enthalten jedoch sowohl Vor- als auch Nachbehaltensfristen, die an die Beteiligung am „Vermögen der Gesamthand“ geknüpft sind.
Im Hinblick auf die vorskizzierten Regelungen war eine Diskussion aufgekommen, ob mit Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, BGBl. I 2021, 3436) zum 1.1.2024 auch die Steuerbefreiungen in §§ 5, 6, 7 GrEStG weiterhin für Personengesellschaften anwendbar sind, da durch das MoPeG der Begriff der „Gesamthand“ im BGB wegfällt.
Verlängerung der Steuerbefreiungen für Personengesellschaften um drei Jahre
Im Sommer dieses Jahres reagierte der Gesetzgeber auf die entstandene Unsicherheit, zunächst durch eine Regelung im Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz. Dort war jedoch nur eine Regelung enthalten, die sicherstellt, dass es zum 1.1.2024 nicht zum „automatischen“ Sperrfristverstoß kommt; zugleich wurde ein mögliches Auslaufen der Steuerbefreiungen zum Jahresende angedeutet (siehe hierzu auch Blogbeitrag v. 11.9.2023).
Der Bundesländer hingegen positionierten sich indes gegen ein Auslaufen der grunderwerbsteuerlichen Steuerbefreiungen und schlugen vor, die Steuerbefreiungen auch nach Inkrafttreten des MoPeG dauerhaft zu verlängern (siehe BR-Drs. 365/23 (B)).
Nun haben die Bundesregierung und die Länder eine Kompromisslösung gefunden. Die Steuerbefreiungen für Personengesellschaften werden durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz um drei Jahre verlängert (siehe BR-Drs. 656/23, S. 84 ff., sowie die Beschlussdrucksache BR Drs. 656/23 (B)). Dies wird erreicht, in dem im Grunderwerbsteuergesetz ein § 24 GrEStG aufgenommen wird, wonach rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Am 1.1.2027 wird dieser § 24 GrEStG wieder aufgehoben.
Implikationen für Steuerpflichtige – Die Zeit nutzen…
Steuerpflichtige haben nun also drei weitere Jahre Zeit, um die Steuerbefreiungen für Personengesellschaften noch in ihrer heutigen Form in Anspruch zu nehmen. Es ist daher ratsam zu prüfen, ob entsprechende Übertragungen in den kommenden drei Jahren zielführend sind.
Zu beachten ist dabei, dass die gesamthandsbezogenen Steuerbefreiungen nicht allein für Grundstücksübertragungen im sog. asset deal einschlägig sind, sondern auch für Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Personengesellschaften Anwendung finden können.
Wie es ab dem 1.1.2027 weitergeht, ist derzeit nicht absehbar. Die von Bund und Ländern beschlossene Dreijahresregelung impliziert, dass man sich Zeit nehmen will, um eine Neuregelung zu entwickeln. Eine ersatzlose Streichung ab 2027 ist daher aus aktueller Sicht unwahrscheinlich. Ob und unter welchen Bedingungen Übertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschafter dann steuerbefreit sein werden, ist aber völlig offen.