Die Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil – Rechtliche Bedeutung und praktische Konsequenzen
Bei der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung für einen Kommandit- und Personengesellschaftsanteil sind in der Praxis einige Dinge zu beachten. Der Testamentsvollstrecker kann sämtliche Gesellschafterrechte des Kommanditisten ausüben und ist an den Willen des Erben nicht gebunden. Ist der Erbe bereits Gesellschafter, vereinigen sich der vererbte und der bestehende Anteil nicht und es bestehen für die Dauer der Testamentsvollstreckung diese zwei Anteile separat. Der Erbe ist insoweit nicht berechtigt, die Gesellschafterrechte aus dem ererbten Anteil auszuüben.
Dass eine Person mehrere GmbH-Geschäftsanteile oder Aktien hält, ist vom Gesetz vorgesehen und kommt in der Praxis regelmäßig vor. Anders ist dies in den Personengesellschaften (GbR, OHG und KG): Ein Gesellschafter hat stets nur einen Anteil – egal wie groß seine Beteiligung ist. Dazu erworbene Anteile verschmelzen zu einem neuen, größeren Anteil. Man spricht von der „einheitlichen Mitgliedschaft“.
Der BGH bestätigte jüngst eine Ausnahme von diesem Grundsatz (BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – II ZB 4/23). Er entschied einen Gesellschafterstreit unter drei Kommanditisten. Eine dieser Kommanditisten (Beklagte zu 2) verstarb während des Prozesses und wurde von dem Kläger beerbt. Die Beklagte zu 2) hatte hinsichtlich ihres Kommanditanteils Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Diese war im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zugelassen. Der Kläger nahm das Erbe an und wollte – nachdem er Inhaber des Kommanditanteils der Beklagten zu 2) geworden war – den Rechtsstreit im Hinblick auf diesen Anteil nicht fortsetzen.
Der BGH entschied:
Das bedeutet:
Das Urteil ergänzt vergangene Entscheidungen zur Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen:
Besonderheiten sind bei Gesellschaften mit nur zwei Gesellschaftern zu beachten. Scheidet der vorletzte von zwei Gesellschaftern aus, geht das Gesellschaftsvermögen auf den verbliebenen Gesellschafter über und die Gesellschaft erlischt. Dasselbe gilt, wenn der letzte Gesellschafter den vorletzten Gesellschafter beerbt. Dieses Ende der Gesellschaft kann durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung abgewendet werden, weil die materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers die „Verschmelzung“ der Anteile verhindern.