Bei der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung für einen Kommandit- und Personengesellschaftsanteil sind in der Praxis einige Dinge zu beachten. Der Testamentsvollstrecker kann sämtliche Gesellschafterrechte des Kommanditisten ausüben und ist an den Willen des Erben nicht gebunden. Ist der Erbe bereits Gesellschafter, vereinigen sich der vererbte und der bestehende Anteil nicht und es bestehen für die Dauer der Testamentsvollstreckung diese zwei Anteile separat. Der Erbe ist insoweit nicht berechtigt, die Gesellschafterrechte aus dem ererbten Anteil auszuüben.

Einheitliche Anteile an Personengesellschaften

Dass eine Person mehrere GmbH-Geschäftsanteile oder Aktien hält, ist vom Gesetz vorgesehen und kommt in der Praxis regelmäßig vor.  Anders ist dies in den Personengesellschaften (GbR, OHG und KG): Ein Gesellschafter hat stets nur einen Anteil – egal wie groß seine Beteiligung ist. Dazu erworbene Anteile verschmelzen zu einem neuen, größeren Anteil. Man spricht von der „einheitlichen Mitgliedschaft“.

Der BGH bestätigte jüngst eine Ausnahme von diesem Grundsatz (BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – II ZB 4/23). Er entschied einen Gesellschafterstreit unter drei Kommanditisten. Eine dieser Kommanditisten (Beklagte zu 2) verstarb während des Prozesses und wurde von dem Kläger beerbt. Die Beklagte zu 2) hatte hinsichtlich ihres Kommanditanteils Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Diese war im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zugelassen. Der Kläger nahm das Erbe an und wollte – nachdem er Inhaber des Kommanditanteils der Beklagten zu 2) geworden war – den Rechtsstreit im Hinblick auf diesen Anteil nicht fortsetzen.

Der BGH entschied:

  • Der Anteil des Erben und der ererbte Anteil vereinigen sich nicht; es bestehen rechtlich trotz einheitlicher Mitgliedschaft zwei Kommanditanteile des Klägers. Zwar ist der Erbe rechtlich Inhaber beider Anteile (§ 1922 BGB), aber der ererbte Anteil unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers (§§ 2205, 2209 BGB). Insoweit ist der Erbe von jeglicher Verfügung über den Nachlass ausgeschlossen (§ 2211 BGB).

Das bedeutet:

  • Der Testamentsvollstrecker kann anstelle des Erbens den Rechtsstreit fortsetzen und gegen den Erben prozessieren. Denn die Verwaltungs- und Vermögensrechte aus dem Gesellschaftsanteil werden vom Testamentsvollstrecker ausgeübt. Er ist nicht an den Willen der Erben gebunden.
  • Der BGH bestätigte, dass der Testamentsvollstrecker nicht unentgeltlich über den Kommanditanteil verfügen und keine persönliche Haftung der Erben begründen darf. Zudem ist er in der Verwaltung durch seine generelle Pflichtenstellung gegenüber den Erben eingeschränkt, z.B. durch seine Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Rechenschafts- sowie Herausgabepflicht.

Entwicklung der Rechtsprechung

Das Urteil ergänzt vergangene Entscheidungen zur Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen:

  • Der BGH bejahte die Möglichkeit der Dauertestamentsvollstreckung zunächst für den Kommanditanteil. Erforderlich ist aber, dass die übrigen Gesellschafter der Testamentsvollstreckung zugestimmt haben, entweder allgemein im Gesellschaftsvertrag oder im Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss.
  • Er ließ dann auch die Testamentsvollstreckung für GbR-Gesellschaftsanteile zu, welche einem bereits an der GbR beteiligten Erben zufallen, sofern der Grundsatz der persönlichen Haftung gewahrt ist.
  • Bei persönlich haftenden Gesellschaftern unterliegen nur die mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechte, nicht aber die Mitgliedschaft an sich der Dauertestamentsvollstreckung. Insoweit kann der Testamentsvollstrecker beispielsweise nicht die Geschäftsführungs-, Vertretungs- und Verwaltungsrechte der persönlich haftenden Gesellschafter ausüben. Der Testamentsvollstreckung unterliegen nur die vermögensrechtlichen Rechte (Gewinnbezugsrechte oder der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben bei Abwicklung der Gesellschaft).
  • Die Dauertestamentsvollstreckung ist auf Antrag ins Handelsregister einzutragen.
  • Schließlich urteilte der BGH, dass die Gesellschafterbefugnisse wie etwa das Stimmrecht dem Testamentsvollstrecker zustehen, vorbehaltlich des Eingreifens von Stimmverboten (siehe dazu auch unseren Blog-Beitrag). Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze; der Testamentsvollstrecker darf z.B. nicht als Richter in eigener Sache über Ansprüche abstimmen, die ihn selbst betreffen.

Sonderfall: Zweigliedrige Gesellschaft

Besonderheiten sind bei Gesellschaften mit nur zwei Gesellschaftern zu beachten. Scheidet der vorletzte von zwei Gesellschaftern aus, geht das Gesellschaftsvermögen auf den verbliebenen Gesellschafter über und die Gesellschaft erlischt. Dasselbe gilt, wenn der letzte Gesellschafter den vorletzten Gesellschafter beerbt. Dieses Ende der Gesellschaft kann durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung abgewendet werden, weil die materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers die „Verschmelzung“ der Anteile verhindern.

Fazit

  • Die Dauertestamentsvollstreckung ist für die Kommanditbeteiligung zulässig. Sie muss entweder im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein oder die anderen Gesellschafter müssen zustimmen.
  • Der Testamentsvollstrecker übt die Gesellschafterrechte aus und kann die Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen geltend machen.
  • Auch hinsichtlich der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters in GbR, OHG und KG kann grundsätzlich Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden; diese erstreckt sich dann aber nur auf die vermögensrechtliche Seite der Beteiligung.
  • Die Dauertestamentsvollstreckung kann verhindern, dass sich der Anteil eines Gesellschafter-Erbens mit dem ererbten Anteil vereinigt. Eine zweigliedrige Gesellschaft kann somit über den Tod eines Gesellschafters hinaus als „Einmanngesellschaft“ fortbestehen.