Der Bundesrat hat am 16.12.2016 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen („Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz“) verabschiedet. Überwiegend handelt es sich dabei um eine gesetzgeberische Änderung des Einkommensteuer- (EStG) und des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aufgrund zu Ungunsten der Finanzverwaltung ergangener Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Die zunächst geplante Änderung des Außensteuergesetzes (AStG) ist entfallen.

Buchwertprivileg

Eine Übertragung zu Buchwerten gem. § 6 Abs. 3 S.1 EStG erfordert künftig, dass die stillen Reserven beim Rechtsnachfolger steuerverstrickt bleiben. Dies bringt inhaltlich keine Änderung gegenüber der Auffassung der Finanzverwaltung, auch wenn dieses Erfordernis bisher nicht gesetzlich verankert war.

Sonderbetriebsausgabenabzug

Der Abzug von Sonderbetriebsausgaben soll künftig gem. dem neu eingefügten § 4i EStG verwehrt werden, wenn die zugrunde liegenden Aufwendungen in einem anderen Staat steuermindernd berücksichtigt worden sind. Dadurch soll eine doppelte Steuerminderung verhindert werden, welche durch die unterschiedliche steuerrechtliche Wertung der Mitunternehmer einer Personengesellschaft eintreten kann. Nur wenn auch die Einnahmen versteuert werden, ist ein Betriebsausgabenabzug zulässig.

Spekulationsgeschäfte

Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG sollen auch Veräußerungsgeschäfte besteuert werden, bei denen die Veräußerung des Wirtschaftsgutes früher erfolgt als dessen Erwerb - sog. Leerverkäufe.

Abfindungen

Für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soll gem. § 50d Abs. 12 EStG eine grundsätzliche Besteuerung durch den früheren Tätigkeitsstaat geregelt werden. Wird aber in einem Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) eine abweichende Regelung getroffen, ist diese maßgebend. Andererseits soll ein Rückfall des Besteuerungsrechts bei einem negativen Qualifikationskonflikt eintreten, wenn der andere Staat die Abfindung aufgrund eines abweichenden DBA-Verständnisses nicht besteuert.

DBA-Einkünfte

Die Freistellungsmethode ist i.R.d. § 50d Abs. 9 S.1 und S. 4 EStG von der Besteuerung dieser Einkünfte im anderen Staat abhängig, um eine Nichtbesteuerung oder Geringbesteuerung zu verhindern. Dies gilt nunmehr unabhängig davon, ob die Einkünfte gar nicht oder zu einem ggf. nur geringen Teil der Besteuerung unterlegen haben.

Einschränkung der Entstrickungsregeln

Die bisherige überschießende Wirkung des jetzigen § 50i Abs. 2 EStG zu den sog. Wegzugsfällen wird gesetzlich beschränkt, indem die Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf diejenigen Fälle zurückgenommen werden, in denen der Ausschluss oder die Beschränkung des inländischen Besteuerungsrechts vor dem 1.1.2017 eingetreten ist. Für spätere Vorgänge sollen die allgemeinen Regelungen des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG gelten.

Cum/Cum treaty shopping

Unter diesem Begriff werden Gestaltungen subsumiert, mit denen Empfänger von aus Deutschland stammenden Dividendenzahlungen sich einen niedrigeren DBA-Quellensteuersatz verschaffen. Ein Anspruch auf eine Entlastung von Kapitalertragsteuer soll gem. § 50j EStG nur noch dann bestehen, wenn der Empfänger während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen in einem Zeitraum von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist, ein 70 %-iges Mindestwertänderungsrisiko trägt und nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten. Die Regelung greift nur bei einem Quellensteuersatz von unter 15 % und bei Streubesitzdividenden ein.

Hinzurechnungsbeträge AStG

Die Hinzurechnungsbeträge i.S.d. § 10 AStG werden künftig gesetzlich gem. § 7 S. 7 GewStG den Einkünften der inländischen Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zugeordnet. Eine Kürzung der Hinzurechnungsbeträge gem. § 9 Nr. 3 GewStG entfällt mithin zukünftig. Gleiches gilt für Zwischeneinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2. AStG, die über eine ausländische Betriebsstätte erzielt werden.

Gewerbeertrag bei Organschaft

Ein neuer § 7a GewStG bringt eine Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis. Auch damit wird anders lautender Rechtsprechung gesetzgeberisch die Basis entzogen. Der BFH hatte entschieden (BFH, Urteil v. 17.12.2014, I R 39/14, BStBl 2015 II S. 1052), dass es bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis nicht zur Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG und somit nicht zum Ansatz von 5 % der Dividenden als nichtabziehbare Betriebsausgaben kommt. Die damit verbundene Besserstellung eines Dividendenbezugs über eine Organgesellschaft im Vergleich zu einem Dividendenbezug bei einer Gesellschaft, die nicht Organgesellschaft ist, soll künftig durch gesetzliche Sonderregelungen verhindert werden.