Der Bundesrat hat in seiner 1026. Sitzung am 28. Oktober 2022 eine Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Darin empfiehlt der Bundesrat unter anderem eine gesetzgeberische Verschärfung der Sperrfristen des § 6 Abs. 5 S. 4 ff. EStG. Die bisherigen Regelungen zu den Sperrfristen waren in jüngerer Vergangenheit von der Rechtsprechung in ihrem Anwendungsbereich stark eingeschränkt worden. Daraus ergaben sich einige Gestaltungsansätze für Steuerpflichte, die Umstrukturierungen steuerlich erleichterten (siehe auch FGS Blog).

Die Sperrfristen des § 6 Abs. 5 S. 4 ff. EStG

Wirtschaftsgüter können im Bereich von Mitunternehmerschaften zum Buchwert übertragen werden (§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG). Dabei gelten jedoch spezielle Regelungen mit Sperrfristen, die eine Übertragung zum Buchwert rückwirkend verbieten. Dadurch werden rückwirkend stille Reserven realisiert (§ 6 Abs. 5 Satz 4 ff. EStG). Durch diese Regelungen soll zum einen verhindert werden, dass stille Reserven vor einer Realisation gezielt auf andere Rechtsträger verlagert werden. Zum anderen soll verhindert werden, dass stille Reserven in die Sphäre einer Körperschaft gelangen. Dies wird über einen 7-jährigen Beobachtungszeitraum überwacht (sogenannte Körperschaftsklausel des § 6 Abs. 5 S. 6 EStG).

Einschränkung der Körperschaftsklausel durch die Rechtsprechung und deren potenzieller Nutzen für Umstrukturierungen

Der Bundesfinanzhof schränkte die Anwendbarkeit der Körperschaftsklausel in drei jüngeren Urteilen ein (BFH vom 15. Juli 2021 – IV R 36/18, DStR 2021, 2575; BFH vom 18. August 2021 – XI R 43/20, DStR 2022, 402 und BFH vom 18. August 2021 – XI R 20/19, BFH/NV 2022, 403). Der Bundesfinanzhof urteilte, dass ein Verstoß gegen die Körperschaftsklausel nur vorliegt, wenn stille Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime wechseln. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein Wechsel stiller Reserven zwischen Körperschaften mithin nicht gegen die Körperschaftsklausel verstößt. Dadurch ergeben sich Gestaltungsansätze für Steuerpflichtige; unter anderem zur Übertragung von stillen Reserven zwischen Kapitalgesellschaften (s. auch). Ein Verstoß gegen die Körperschaftsklausel liegt nach der Rechtsprechung auch dann nicht vor, wenn im Zuge des potenziellen Sperrfristverstoßes ohnehin die stillen Reserven aufgedeckt werden (z.B. im Verkaufsfall).

Der Bundesrat empfiehlt Verschärfung der Sperrfristen

Der Bundesrat empfiehlt in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2022 vom 28. Oktober 2022 nunmehr, gesetzgeberisch gegen die durch die Rechtsprechung erfolgten Einschränkungen der Sperrfristen vorzugehen. Die gesetzgeberischen Vorschläge würden nach der Begründung des Bundesrats eine unabgestimmte Rechtslage beseitigen und die vorherige Rechtssicherheit wiederherstellen. Nach dem Gesetzesvorschlag würde nunmehr unter anderem ein Wechsel stiller Reserven zwischen Körperschaften gegen die Körperschaftsklausel verstoßen. Selbst wenn es zu einer Aufdeckung stiller Reserven kommt, läge ein Sperrfristverstoß vor. Letzteres kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, wenn z.B. ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert wird.

Ausblick auf das Gesetzgebungsverfahren

Die Empfehlung des Bundesrats gibt die gemeinsame Länderposition wieder und hat entsprechendes Gewicht im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Bundesregierung und schließlich der Bundestag zu den Vorschlägen des Bundesrats positionieren werden. Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahressteuergesetze kann Ende dieses Jahres mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gerechnet werden.

Empfehlung für Steuerpflichtige

Steuerpflichtige, die die Regelung des § 6 Abs. 5 EStG zukünftig nutzen wollen, sollten das weitere Gesetzgebungsverfahren genau verfolgen. Für vergangene Sachverhalte sollte unabhängig von der Änderungsempfehlung des Bundesrats weiterhin die Einschränkung der Sperrfristen durch die Rechtsprechung gelten. Zwar empfiehlt der Bundesrat eine rückwirkende Gesetzesänderung auf alle offenen Fälle. Eine rückwirkende Gesetzesänderung ist jedoch insbesondere in Fällen, in denen der vermeintliche Sperrfristverstoß bereits erfolgt ist, an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Entsprechend sollten etwaige Vorstöße der Finanzverwaltung für vergangene Sachverhalte abgewehrt werden können.