Aktuelles zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) soll nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete zur Umsetzung internationaler Besteuerungsstandards bewegen. Die Besteuerungsfolgen erfahren dabei die Steuerpflichtigen, die über Geschäftsbeziehungen zu oder Beteiligungen in diesen Steuerhoheitsgebieten verfügen (siehe FGS-Blog).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jüngst ein Entwurfsschreiben zur Anwendung des StAbwG veröffentlicht. Zudem haben das BMF sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) kürzlich die aktualisierte Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete verordnet.
Am 30.11.2023 veröffentlichte das BMF einen Entwurf zur Anwendung des StAbwG. Den Verbänden wird bis zum 9.1.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hinzuweisen ist insbesondere auf die folgenden praxisrelevanten Anwendungs- und Auslegungsfragen, die in dem Entwurfsschreiben adressiert werden:
Der Rat der Europäischen Union beschließt zweimal jährlich über die Aufnahme nicht kooperativer Länder und Gebiete auf die sog. „Schwarze Liste“ bzw. über die Entfernung von Staaten von dieser Liste. Die Schwarze Liste führt aktuell 16 Länder und Gebiete, die in den Bereichen Transparenz bzw. Informationsaustausch, unfairer Steuerwettbewerb und Umsetzung der BEPS-Mindeststandards der OECD/G20 die anerkannten Standards nicht erfüllen (siehe FGS-Blog).
Das BMF schließt sich stets der Beurteilung des Rates der Europäischen Union an und ändert gemeinsam mit dem BMWK zum Jahresende die entsprechende Liste in der Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV). Die geänderte StAbwV wurde am 20.12.2023 veröffentlicht (BGBl. I 2023 Nr. 375). Darin werden als nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete ausgewiesen (Hervorhebung der zum 20.12.2023 neu aufgenommenen Gebiete): Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Antigua und Barbuda, Bahamas, Belize, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russische Föderation, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu.
Die Abwehrmaßnahmen und die gesteigerten Mitwirkungspflichten des StAbwG finden für die neu gelisteten Steuerhoheitsgebiete erstmals zum 1.1.2024 Anwendung (verzögerte Anwendung der §§ 8 und 11 StAbwG, s.o.).