WStFG: Liquiditätshilfen für größere Unternehmen

26.03.2020

Gestern hat der Bundestag mehrere Gesetze beschlossen, mit denen die ökonomischen und sozialpolitischen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden sollen. Ein Kernbestandteil der Maßnahmen ist das sogenannte Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (kurz: Wirtschaftsstabilisierungsfondgesetz, WStFG). Das Wirtschaftsstabilisierungsfondgesetz soll Liquiditätshilfen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro auf eine gesetzliche Grundlage stellen. Dabei stehen größere Unternehmen im Fokus des WStFG.

 

Konzeptionell ist das WStFG an das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStG) und das Finanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) angeknüpft, die beide in der Finanzkrise erlassen wurden. In zeitlicher Hinsicht ist eine Begrenzung bis zum Ende des Jahres 2021 vorgesehen. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrat zum Wirtschaftsstabilisierungsfondgesetz wird morgen (Freitag 27. März) erwartet.

Welche Unternehmen können die Hilfen nach dem WStFGin Anspruch nehmen?

  • Antragsberechtigt nach dem WStFG sind „Unternehmen der Realwirtschaft“, d.h. alle Unternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors i.S.d. FMStG oder Brückeninstitute i.S.d. FMStBG sind.
  • Grundsätzlich müssen antragsberechtigte Unternehmen eine gewisse Größe aufweisen. Sie müssen in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro und einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro ausgewiesen sowie durchschnittlich mehr als 249 Arbeitnehmer beschäftigt haben. Es genügt, wenn zwei dieser drei Kriterien erfüllt sind. Aber auch kleineren Unternehmen können Hilfeleistungen aufgrund Einzelfallentscheidung des sog. Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschusses gewährt werden. Voraussetzung ist, dass sie in einem als besonders relevant angesehenen Sektor gemäß § 55 Außenwirtschaftsverordnung tätig sind oder vergleichbar bedeutend für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind.

Welche weiteren Voraussetzungen muss das Unternehmen erfüllen?

  • Die antragstellenden Unternehmen müssen die Gewähr für eine „solide und umsichtige Geschäftspolitik“ bieten. Das heißt, sie müssen hinsichtlich ihrer Organisation und personellen Besetzung den gesetzlichen Maßstäben genügen. Auch der Corporate Governance Kodex kann zur Orientierung herangezogen werden.
  • Die Unternehmen dürfen nicht bereits zum 31.12.2019 die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben. Zudem muss eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass gerade den durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten geholfen wird und nicht Unternehmen, die aus anderen Gründen in Notlagen sind.
  • Den Unternehmen dürfen (faktisch) keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; die Unterstützungsleistungen nach dem WStFG sind als ultima ratio konzipiert.

Welche Hilfen sind im Wirtschaftsstabilisierungsfondgesetz vorgesehen?

Das WStFG sieht die Errichtung eines (nichtrechtsfähigen) Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ vor, durch den folgende Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden können:

  • Garantien: Der Fonds soll Garantien für Verbindlichkeiten von Unternehmen – gerade auch Fremdfinanzierungen – bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro übernehmen dürfen. Die garantierten Verbindlichkeiten müssen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begründet worden sein. Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. Für die Übernahme ist eine marktgerechte Gegenleistung (Avalzinsen) zu erheben.
  • Rekapitalisierungsmaßnahmen: Darüber hinaus kann sich der WSF bis zu einem Gesamtvolumen von bis zu 100 Milliarden Euro zu marktgerechten Bedingungen an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen. Marktgerechte Bedingungen bedeutet, dass ein möglichst ein Verkehrswert festgestellt wurde. Dies umfasst den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen und Unternehmensanteilen. Beteiligungen dieser Art kommen nach dem Gesetzesentwurf jedoch nur in Betracht, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt (Subsidiarität).
  • KfW-Darlehen: Schließlich kann der WSF der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Darlehen zur Refinanzierung der Sonderprogramme gewähren, die dieser als Reaktion auf die Corona-Pandemie zugewiesen wurden. Dies umfasst insbesondere Hilfskredite an kleinere Unternehmen und Selbstständige.

Wie wird über die Unterstützungsmaßnahmen nach dem entschieden und was sind die Kriterien?

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Stabilisierungsmaßnahmen des WSF. Vielmehr entscheidet das Bundesministerium der Finanzen nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, welches auch Ansprechpartner für die Unternehmen ist. Bei der Entscheidung sollen unter anderem die Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands, die Dringlichkeit, die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb berücksichtigt werden.

 

Zudem müssen Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates der europäischen Union sowie Vorgaben der Europäischen Kommission ebenso berücksichtiget werden, wie die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht (Art. 107, 108 AEUV). Dies hat unter anderem zur Folge, dass einzelne Stabilisierungsmaßnahmen bei der Europäischen Kommission zu notifizieren sind, sofern sie nicht unter eines von der Bundesrepublik angemeldeten und von der Kommission aufgrund des (neuen) Befristeten Beihilferahmens der EU zum Zeitpunkt der Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme genehmigten  Beihilfeprogramm fallen.

Welche weiteren Bedingungen sind zu beachten?

Die Hilfen sollen von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Hierüber soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Unterstützung einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leistet. Dies bedeutet, dass der WSF mit dem antragstellenden Unternehmen voraussichtlich eine Vereinbarung verhandeln wird, in der sich das Unternehmen verpflichtet, für die Dauer der Unterstützungsmaßnahmen bestimmte Auflagen einzuhalten. Der Geschäftsleitung wird zusätzlich eine eigene Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Einhaltung dieser Auflagen abverlangt werden.

 

Nach den Erfahrungen mit den Hilfen nach dem FMStG und FMStBG in der Finanzkrise betreffen die denkbaren Auflagen des WStFG vor allem Beschränkungen für die Vergütung der Organe der Gesellschaft, den Ausschluss von Dividenden und vergleichbaren Leistungen sowie die Einhaltung der beihilferechtlichen Auflagen, unter denen die EU-Kommission die Hilfen genehmigt hat. Letztere können auch das Geschäftsmodell betreffen, wenn die EU-Kommission zur Auffassung gelangt, dass nur so Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden können. Denkbare Auflagen können auch die Beachtung von Tarifverträgen, die Einhaltung bestimmter Standards in den Lieferketten und sonstige operative Anforderungen sein.

 

Für Aktiengesellschaften sieht der Entwurf des WStFG eine Klarstellung vor, dass die Pflicht des Vorstands aus § 76 AktG zur sorgfältigen Leitung der Gesellschaft in eigener Verantwortung nicht der Abgabe einer Verpflichtungserklärung entgegensteht.

Welche weiteren Einschränkung der Rechte von Anteilseignern sieht das WStFG vor?

Die Regelungen des Wirtschaftsstabilisierungsfondgesetz setzen – wie bereits die jetzige Fassung des FMStBG – einige gesellschaftsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen des WSF außer Kraft. So ist vorgesehen, dass Auflagen und Bedingungen im Fall einer Mehrheitsbeteiligung des WSF nicht als Veranlassung einer nachteiligen Maßnahme i.S.d. § 311 AktG auszugleichen ist. Ferner wird die Anfechtbarkeit der Rückgewähr der Unterstützungsleistungen nach dem Anfechtungsgesetz oder der Insolvenzordnung ausgeschlossen. Dies betrifft etwa den Fall eines Insolvenzantrags des Unternehmens innerhalb eines Jahres nach Rückzahlung von Darlehen oder Rückgewähr von Garantien.

 

Zudem soll nach dem WStFG die Ausgabe von Aktien mit Gewinnvorzug oder Vorrang bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an den WSF erleichtert werden. Auch ein Bezugsrechtsauschluss bei Kapitalerhöhungen zugunsten des WSF wird erheblich erleichtert. Weitere Lockerungen betreffen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung über Kapitalerhöhungen oder den Squeeze-Out von Minderheitsaktionären durch den Bund bzw. den WSF. Auch die gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur verdeckten Sacheinlagen werden zugunsten des WSF temporär modifiziert. Anfechtungsrechte von Anteilseignern gegen Maßnahmen nach dem Wirtschaftsstabilisierungsfondgesetz sollen erheblich eingeschränkt werden.