Die Coronavirus-Pandemie (COVID-19/SARS-CoV-2) stellt die ganze Welt vor grundlegende medizinische, aber auch wirtschaftliche Herausforderungen. Nach dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 13.3.2020 wurden am 19.3.2020 weitere steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten auf den Weg gebracht. Das BMF erließ dazu, gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder, zwei Schreiben. Zwischenzeitlich wurde zudem eine Fristverlängerung bei der Lohnsteueranmeldung ermöglicht. Auch wird es für Beschäftigte eine steuerliche Begünstigung in Form einer steuerlichen Freistellung von Bonuszahlungen geben.

Steuerstundung für von der Corona-Krise Betroffene

Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Steuerstundung gem. § 222 Satz 2 AO beim örtlich zuständigen Finanzamt stellen. Dies gilt für Steuern, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig waren oder noch fällig werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll – in der Regel – verzichtet werden. Darüber hinaus sprechen u.E. gute Gründe dafür, dass auf die nach § 222 Satz 2 AO regelmäßig notwendige Gestellung von Sicherheiten von Seiten der Finanzverwaltung verzichtet wird. Explizit geregelt hat das BMF dies allerdings nicht.

 

Die Möglichkeit zur Steuerstundung besteht für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. ESt, KSt, USt, GewSt). Demgegenüber fallen z.B. Abzugsteuern (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens.

 

Zwar ist die Stundungsregelung i.S. des § 222 AO eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörden. Gleichwohl stellt das BMF im o.g. Schreiben ausdrücklich klar, dass Anträge nicht deshalb abzulehnen sind, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Insbesondere sind bei der Nachprüfung der Voraussetzung für die Steuerstundung „keine strengen Anforderungen zu stellen“. Anträge auf Steuerstundung, die nach dem 31.12.2020 fällig werden, sind hingegen besonders zu begründen.

Anpassung der Vorauszahlungen

Von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 außerdem eine Anpassung ihrer Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen. Auf der Grundlage des simultan veröffentlichten, gleichlautenden Ländererlasses vom 19.3.2020 gilt dies in gleicher Weise für die Gewerbesteuer. Insoweit erfolgt die Anpassung auf der Grundlage eines Antrags auf Anpassung des Gewerbesteuer-Messbetrags durch das örtlich zuständige Finanzamt. Entsprechend ist dorthin auch der betreffende Antrag zu richten. Die Gemeinde ist an die Festsetzungen des Finanzamts gebunden. Ebenso wie bei Anträgen auf Steuerstundung soll eine nachweisliche Quantifizierung entstandener Schäden der Antragsgewährung nicht entgegenstehen.

 

Auf die Anpassung von Vorauszahlung von Steuern gerichtete Anträge, die nach dem 31.12.2020 fällig werden, sind – wie im Rahmen der Steuerstundung – besonders zu begründen.

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen während der Corona-Krise

Schließlich können Vollstreckungsschuldner ihrem zuständigen Finanzamt mitteilen, dass sie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Dies hat zur Folge, dass bis zum 30.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im vorstehenden Sinne abgesehen wird. Darüber hinaus werden in diesen Fällen Säumniszuschläge für diese Steuern ab dem 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 erlassen. Im Übrigen gilt das Vorstehende entsprechend, soweit die unmittelbare, erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit des Vollstreckungsschuldners dem Finanzamt auf andere Weise bekannt wird.

Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldung

In Ergänzung zu den obigen Steuerstundungsmöglichkeiten gewähren Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Antrag Fristverlängerungen für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen des ersten Quartals um bis zu 2 Monate. Nun hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nachgezogen und mit Schreiben vom 23.4.2020 geregelt, dass die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen im Einzelfall und auf Antrag durch den Arbeitgeber um maximal 2 Monate verlängert werden können. Dies gilt, soweit der Arbeitgeber nachweist, dass er aufgrund der Corona-Krise unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteueranmeldungen pünktlich zu übermitteln.

Steuerfreie Sonderzahlung an Arbeitnehmer

Durch das BMF-Schreiben vom 9.4.2020 werden Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 EUR von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht befreit. Dem ist vorausgesetzt, dass die Sonderzahlungen im Lohnkonto aufgezeichnet neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Unter die Sonderregelung fallen zudem nur solche Bonuszahlungen, die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 gezahlt werden. Auf weitere Einzelheiten in diesem Zusammenhang gehen wir in einem gesonderten Beitrag ein.

 

Das Antragsformular finden Sie hier.