Der Schatzkanzler Jeremy Hunt der derzeitigen konservativen Regierung in Großbritannien hat am 6. März 2024 den kommenden Haushaltsplan vorgestellt und hierbei ein neues Steuersystem mit Abschaffung der Remittance-Base-Besteuerung für in Großbritannien ansässige natürliche Personen vorgeschlagen.

Dass die Tories eine solche Reform des seit mehr als 200 Jahren bestehenden Systems der Remittance-Base-Besteuerung kurz vor den Neuwahlen planen, war nicht zu erwarten und würde bei Umsetzung erhebliche Auswirkungen auf in Großbritannien ansässige Steuerpflichtige und künftige sowie bereits erfolgte Wegzüge aus und nach Großbritannien haben.

Aktuelle Rechtslage Großbritannien

Aktuell ermöglicht das britische Steuersystem Personen, die mehr als 183 Tage im Steuerjahr in Großbritannien anwesend sind und dort als ansässig gelten, durch die Remittance-Base-Besteuerung lediglich ihre britischen Einkünfte, sowie ausländische Einkünfte, die als nach Großbritannien überwiesen („remitted“) gelten, zu versteuern (Einkommensteuer). Voraussetzung hierfür ist, dass der Heimatwohnsitz (sogenanntes „domicile“) des Steuerpflichtigen außerhalb Großbritanniens liegt. Ausländische Einkünfte, die nicht nach Großbritannien remitted werden, bleiben unversteuert.

Die Anforderungen an „Non-UK domiciled“ erfüllen alle natürlichen Personen, ohne frühere Berührungspunkte nach Großbritannien, die dort zwar ansässig sind jedoch nicht ein „UK-domicile“ innehaben und in den letzten 20 Jahren weniger als 15 Jahre in Großbritannien ansässig (reine Aufenthaltsdauer) waren. Jeder der in den letzten 9 Jahren weniger als 7 Jahre in Großbritannien ansässig war, kann die Remittance-Base-Besteuerung auf Antrag nutzen, ohne eine Gebühr entrichten zu müssen. Wer mehr als 7 aber weniger als 15 Jahre in Großbritannien ansässig war, kann die Remittance-Base-Besteuerung gegen Zahlung einer Gebühr, der Remittance-Base-Charge, nutzen.

Dadurch ist es möglich, dass ausländische Einkünfte und Gewinne, die nicht nach Großbritannien eingeführt werden, von der Besteuerung ausgenommen werden. Im Ergebnis wird so trotz Ansässigkeit in Großbritannien nicht das Welteinkommen des Steuerpflichtigen erfasst.

Eine ähnliche Begünstigung für in Großbritannien ansässige Personen, die als „Non-UK domiciled“ gelten, sieht die britische Erbschaftsteuer vor. Solange die oben dargestellten Voraussetzungen an den Status als „Non-UK domiciled“ im Todesfall einer in Großbritannien lebenden Person erfüllt sind, werden von der Erbschaftsteuer lediglich in Großbritannien belegene Vermögenswerte erfasst, ausländische Vermögenswerte wie z. B. die Beteiligung an einer ausländischen Kapital- oder Personengesellschaften, werden nicht als Teil des Nachlasses erfasst. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass eine in Großbritannien ansässige Person im Todesfall nicht mit ihrem gesamten weltweiten Vermögen der dortigen Erbschaftsteuer unterliegt

Angekündigte neue Rechtslage Großbritannien

Die derzeitige Regierung hat nun angekündigt, das Konzept des Heimatwohnsitzes („domicile“) abzuschaffen; Anknüpfungspunkt für die Besteuerung in Großbritannien soll zukünftig nur noch die Ansässigkeit einer Person sein.

In den ersten 4 Jahren der steuerlichen Ansässigkeit in Großbritannien sollen zukünftig 100%ige Steuererleichterungen für ausländische Einkünfte und Gewinne im Rahmen der Einkommensbesteuerung gewährt werden, Die Steuererleichterung wird in der britischen Steuererklärung geltend gemacht, hierfür fallen keine Gebühren an. Zudem wird die Vergünstigung auch gewährt, wenn ausländische Einkünfte und Gewinne nach Großbritannien überwiesen werden. Die Neuregelung soll im Gegensatz zu dem System der Remittance-Base-Besteuerung Steuerpflichtige ermutigen, Vermögen in Großbritannien auszugeben und zu investieren. Diese Steuererleichterung wird allen Personen gewährt, die 10 Jahre nicht in Großbritannien ansässig waren. Wer bereits in Großbritannien lebt, kann bis zum Ende seines 4. Ansässigkeitsjahres die Steuererleichterung nutzen. Wer länger als 4 Jahre in Großbritannien ansässig ist, soll mit seinem Welteinkommen besteuert werden.

Auch das System der Erbschaftsteuer soll zukünftig nicht mehr an den Heimatwohnsitz (sog. „domicile“), sondern nur noch an die Ansässigkeit einer Person anknüpfen.

Auswirkungen auf deutsche Besteuerung

Soweit die angekündigte Neuregelung im April 2025 in Kraft tritt, ist mit folgenden einkommensteuerlichen Konsequenzen zu rechnen:

Die (abkommensrechtliche) Ansässigkeit natürlicher Personen in Großbritannien wird zukünftig zu Gewinnrealisierung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG hinsichtlich Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, die über (nur) gewerblich geprägten GmbH & Co. KGs gehalten werden, führen, da ohne Remittance-Base-Regelung und Abkommensbegünstigung nach Art. 24 DBA-UK nicht mehr sichergestellt ist, dass das deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich stiller Reserven nicht durch die Besteuerung in Großbritannien ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Zusätzlich wird bei Ansässigkeit in Großbritannien und Doppelwohnsitzfällen Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG hinsichtlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgelöst, da ohne Remittance-Base-Regelung und Abkommensbegünstigung nach Art. 24 DBA-UK nicht mehr sichergestellt ist, dass das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.

In Kraft treten April 2025 – vorgesehene Übergangsregelungen

Am 6. März 2024 wurde das neue Steuersystem im kommenden Haushaltsplan für Großbritannien durch den Schatzkanzler Jeremy Hunt angekündigt. Es ist eine Besonderheit des britischen Steuersystems, dass die Einkommen- und Körperschaftsteuer jährlich beschlossen werden muss, um die staatliche Befugnis zur Erhebung aufrecht zu erhalten. Die übrigen Steuern, wie z. B. die Erbschaftsteuer müssen nicht zwingend im jährlichen Haushaltsplan beschlossen bzw. geändert werden.  Der Vorschlag wird nun im Parlament („House of Commons“) diskutiert; bei Zustimmung wird das Haushaltsgesetz im üblichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen.

Im April 2025 soll das neue System in Kraft treten. In Großbritannien reicht der Steuerveranlagungszeitraum für natürliche Personen vom 6. April bis zum 5. April des Folgejahres.

Folgende Übergangsregelungen für „Non-UK domiciled“ Personen wurden angekündigt:

  1. Steuerpflichtige, die die Remittance-Base-Besteuerung nutzen und noch nicht vier Jahre in Großbritannien ansässig sind, können ab April 2025 bis Ende ihrer 4-jährigen Ansässigkeit die 100%ige Steuererleichterung für ausländische Einkünfte und Gewinne nutzen.
  2. Steuerpflichtige, die derzeit als „Non-UK domiciled“ die Remittance-Base-Besteuerung nutzen und mehr als 4 Jahre in Großbritannien ansässig sind, können im Veranlagungszeitraum 2025/26 eine 50%ige Steuererleichterung für ausländische Einkünfte (nicht Veräußerungsgewinne) nutzen. Bisher von der Remittance-Base-Besteuerung erfasste Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen können im Veranlagungszeitraum 2025/26 zum Stichtag 05. April 2019 (statt des tatsächlichen Anschaffungsdatums) besteuert werden. In den Steuerjahren 2025/26 und 2026/27 können ausländische Einkünfte und Gewinne die, während der Remittance-Base-Besteuerung entstanden sind mit einem Steuersatz von 12% nach Großbritannien überführt werden (gilt nicht für Einkünfte aus Trusts).
  3. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027/28 werden natürliche Personen einheitlich nach dem neuen System besteuert.

Fazit und Ausblick

Der Vorschlag der Regierung in Großbritannien die Remittance-Base-Besteuerung abzuschaffen, wird derzeit im Parlament diskutiert. Die Änderung der Einkommensteuer muss noch im Haushaltsgesetz beschlossen werden. Nach aktuellem Stand ist davon auszugehen, dass die geplante Änderung der Besteuerung natürlicher Personen in Großbritannien ab April 2025 wirken wird. Nachdem für die ersten 4 Jahre der Ansässigkeit zukünftig 100%ige Steuererleichterungen für ausländische Einkünfte und Gewinne gewährt werden, sollen anschließend alle Einkünfte und Gewinne (Welteinkommen) in Großbritannien besteuert werden. Mit Abschaffung des „domicile“ soll auch das System der Erbschaftsteuer reformiert werden.