Überblick über den AEAStG-E zur Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)

Am 20.7.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf für einen neugefassten Anwendungserlass zum Außensteuergesetz (AEAStG) veröffentlicht.
Nachfolgend werden die aus Sicht der Beratungspraxis besonders relevanten Aussagen zu der durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATADUmsG) ab 1.1.2022 reformierten Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) anhand von Beispielen dargestellt:
Beispiel 1: N ist Alleingesellschafter einer deutschen GmbH, deren Aktivvermögen fast ausschließlich aus in Deutschland belegenen Immobilien besteht.
Beispiel 2: Die V hält Anteile an der deutschen D-GmbH, die aufgrund einer Einbringung nach § 20 UmwStG sperrfristverhaftet sind (§ 22 Abs. 1 UmwStG). V verzieht vorübergehend in einen EU-Staat.
Die sog. Rückkehrregelung (§ 6 Abs. 3 AStG) soll ermöglichen, eine Wegzugsteuer rückwirkend zum Entfallen zu bringen, vor allem wenn der Steuerpflichtige oder der Rechtsnachfolger innerhalb von sieben (verlängerbar auf zwölf Jahre) wieder nach Deutschland zurückkehrt.
Beispiel 3: L, alleinige Aktionärin der deutschen D-AG, zieht nach Frankreich in der Absicht, nie mehr deutschen Boden zu betreten. Die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG ausgelöste Wegzugsteuer zahlt sie auf einen Schlag. Nach sechs Jahren entschließt sie sich reumütig, wieder nach Deutschland zurückzukehren.
Beispiel 4: Der in Deutschland lebende Q schenkt 10% seiner Anteile an der US Inc. an Tochter T, die in Deutschland einen Nebenwohnsitz i.S.v. § 8 AO hat, aber mit ihrer Familie in den Niederlanden lebt. T will die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG ausgelöste Wegzugsteuer durch rechtzeitige Rückkehr nach Deutschland zum Entfallen bringen. Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 3 S. 4 AStG ist nicht erfüllt (keine vorübergehende Abwesenheit des Q). Tz. 157ff. äußern sich hierzu nicht, was nachgeholt werden sollte.
Von hoher praktischer Bedeutung ist die gesetzliche Möglichkeit, bei nur vorübergehender Abwesenheit und späterer Inanspruchnahme der Rückkehrerregelung (s.o.) auf Antrag eine zinslose Stundung der Steuer zu erlangen (§ 6 Abs. 4 S. 7 AStG).
Beispiel 5: H, Alleingesellschafter der deutschen D-GmbH, verzieht für fünf Jahre nach Österreich und möchte, dass die Wegzugsteuer für diese Zeit gestundet wird.
Erzielt H die Stundung, ist im Anschluss Vorsicht geboten:
Die Ausführungen im AEAStG-E enthalten Licht (z.B. keine Anwendung auf beschränkt Steuerpflichtige, keine Rückkehrabsicht erforderlich bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren) und Schatten (z.B. Handhabe der Rückkehrregelung bei verzögerter Wiederherstellung des deutschen Besteuerungsrechts, keine praxistaugliche Lösung des Erfordernisses einer Sicherheitsleistung, keine Milderung der „schädlichen“ Ereignisse).
Angesichts der weiter zunehmenden Mobilitätsbedürfnisse wäre es wünschenswert, wenn der AEAStG diesen noch ein Stück mehr gerecht werden würde.