Die Steuerwelt hat in der vergangenen Woche erwartungsvoll nach Karlsruhe geblickt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied zur Rechtmäßigkeit der Vollverzinsung von Steuern und befand tatsächlich, dass der Zinssatz von 6% p.a. ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Der Beschluss ist nicht überraschend. Schon lange wird in Anbetracht der Niedrigzinsphase über die Höhe der Steuerzinsen diskutiert. Daher wird er auch als (erneuter) Denkzettel für den Gesetzgeber verstanden. Viel ändern wird sich für betroffene Steuerpflichtige dennoch nicht. Denn erst für Zinszeiträume ab dem Jahr 2019 fordert das BVerfG eine gesetzliche Neuregelung eines niedrigeren Zinssatzes. Bis einschließlich 2018 dürfen die Finanzämter – trotz Verfassungswidrigkeit – weiterhin Zinsen in bekannter Höhe erheben.
Steuerliche Vollverzinsung
In Deutschland gilt die Vollverzinsung bei Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Der Zinslauf beginnt 15 Monate, nachdem die Steuer entstanden ist. Damit wird ein potentieller Zinsvorteil abgeschöpft, der sich aus der späten Steuerfestsetzung ergibt. Es greift bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts ein am damaligen Marktzins orientierter Zinssatz von 0,5% pro Monat, der zur Ermittlung der Zinsen mit der Steuerzahlung zu multiplizieren ist.
Besonders betroffen von der Vollverzinsung sind Unternehmer, die nach einer Betriebsprüfung nicht nur mit Steuernachforderungen, sondern auch Zinsfestsetzungen konfrontiert werden. Umgekehrt unterliegen auch Steuererstattungen der Vollverzinsung. Wie dies das BVerfG feststellt, führte dies in den letzten Jahren zu Fehlanreizen bei Steuerpflichtigen, ihre Gelder z.B. durch die späte Abgabe von Steuererklärungen beim Finanzamt anzulegen. Auch dies wird sich nun ändern.
Gerichtsbeschluss
Das BVerfG bestätigt zunächst die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Vollverzinsung. Es wird auch nicht beanstandet, dass ein fester Zinssatz vorgesehen ist und bei einer (geänderten) Steuerfestsetzung nach Ablauf der 15monatigen Karenzzeit pauschal von einem abzuschöpfenden Zinsvorteil ausgegangen wird. Für die Jahre bis 2013 bewege sich der vorgesehene Zinssatz auch im marktgerechten Umfeld.
„Evident realitätsfern“ ist der gesetzlich geregelte Zinssatz von 0,5% pro Monat angesichts des strukturell nachhaltigen Niedrigzinsniveaus indes ab dem Jahr 2014. Ohne Zinsvorteil in ähnlicher Höhe darf es keine Abschöpfung geben. Die zugrundeliegenden Steuernormen (§§ 233a, 238 Abgabenordnung) sind daher, so das BVerfG, verfassungswidrig.
Ein großer Paukenschlag – wäre es bei diesem Ergebnis geblieben. Bedeutet „verfassungswidrig“ doch, dass das Gesetz insoweit nichtig wäre. Die Folge: ein befürchtetes Milliardenloch im Staatssäckel. Diesbezügliche Bedenken gibt es, sogar aus dem gesetzgeberischen Umfeld, schon lange. Auch das Finanzministerium hatte bereits vor Längerem reagiert und die Finanzämter aufgefordert, Zinsen nur noch vorläufig festzusetzen und nicht einzutreiben. Zu Recht wird daher das gewagte Zuwarten des Gesetzgebers kritisiert.
Doch belässt es das BVerfG mit einem blauen Auge für den Finanzhaushalt. Denn angesichts drohender Milliardenrückzahlungen fordert es eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung der Zinshöhe für Zinszeiträume erst ab 1. Januar 2019. Anders ausgedrückt bleibt es für Zinszeiträume bis einschließlich 2018 beim Zinssatz von 6% p.a. und die Finanzämter dürfen insoweit (verfassungswidrige) Zinsen erheben beziehungsweise gar erstmalig festsetzen.
Folgen
Die Folgen sind daher für den Staatshaushalt überschaubar. Für betroffene Steuerpflichtige ist das Ergebnis indes bitter. Immerhin stehen schlimmstenfalls Zinsen in Höhe von 30% (Jahre 2014 bis 2018 à 6%) unter dem Licht der Verfassungswidrigkeit. Zu Bedenken ist dabei auch, dass viele der aktuellen Betriebsprüfungen jene Jahre erfassen und eine diesbezügliche 6%ige Zinsfestsetzung erst noch zu erwarten ist.
Für die Anleger unter den Steuerpflichtigen ist das Ergebnis erfreulich. Eine Rückzahlung bereits erhaltener Erstattungszinsen ist nicht zu befürchten; Vertrauensschutz mag dem entgegenstehen.
Ausblick
Das BVerfG gibt dem Gesetzgeber für die neue Legislaturperiode auf, bis zum 31. Juli 2022 eine realitätsgerechte Verzinsung rückwirkend ab dem Zinsjahr 2019 zu regeln. Andernfalls dürften keine Zinsen gemäß § 233a in Verbindung mit § 238 Abgabenordnung mehr erhoben werden.
Zu erwarten ist daher, dass es zu einer Neuregelung und einem festen, aber niedrigeren oder variablen Zinssatz kommt. In Anbetracht des aktuellen Marktzinsniveaus wäre eine Vollverzinsung in Höhe von ca. 2% angemessen. Gegebenenfalls wären auch weitere Steuernormen, z.B. im Ertragsteuer- oder Bewertungsrecht, anzupassen.
Keine Auswirkungen wird der Beschluss des BVerfG vermutlich auf die Höhe steuerlicher Stundungs-, Aussetzungs- oder Hinterziehungszinsen haben. Deren Anfall, so das Gericht, nähmen Steuerpflichtige bewusst in Kauf. Anders die Vollverzinsung, die zumeist in den Händen von Finanzbeamten läge, und daher einer verfassungskonformen Anpassung bedarf.