In Folge der Veröffentlichung der sog. Panama Papers im April 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen am 1. November 2016 den Referentenentwurf eines Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Schaffung von Transparenz über „beherrschende“ Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu sog. Drittstaat-Gesellschaften, die Sitz oder Geschäftsleitung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben. Voraussichtlicher Termin für den Kabinettsbeschluss der Bundesregierung ist der 21. Dezember 2016.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die bereits bestehende Anzeigepflicht über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) soll für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen vereinheitlicht und auf eine Mindestbeteiligung von 10% reduziert werden.
  • Steuerpflichtige sollen künftig auch Geschäftsbeziehungen zu von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschten Drittstaat-Gesellschaften anzeigen müssen und zwar unabhängig davon, ob sie an diesen formal beteiligt sind oder nicht. Hierdurch soll Transparenz über jene natürliche Person erlangt werden, die beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die Drittstaat-Gesellschaft hat und tatsächlich „hinter“ dieser steht. Im Fall der Verletzung der Mitteilungspflicht soll der Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist bis zu 10 Jahre gehemmt sein. Die Pflichtverletzung soll ferner mit einem Bußgeld bis zu EUR 25.000 geahndet werden können. Erstmals soll die Mitteilungspflicht für nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Sachverhalte gelten. Zuvor verwirklichte Sachverhalte, die über den 1. Januar 2018 fortbestehen, sollen ebenfalls mitteilungspflichtig sein.
  • Für Steuerpflichtige, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf Drittstaat-Gesellschaften ausüben, soll eine neue Aufbewahrungspflicht in § 147a Abs. 2 AO aufgenommen werden. Damit wäre bei diesen künftig ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig.
  • Des Weiteren sollen Finanzinstitute von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen. Dies soll erstmals für nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Sachverhalte gelten. Die Verletzung der Mitteilungspflicht soll mit einem Bußgeld bis zu EUR 50.000 geahndet werden können. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass die Zielsetzung des Gesetzentwurfs hierdurch erreicht wird, da entsprechende Gestaltungen in der Regel nicht über inländische Finanzinstitute, sondern über im Ausland ansässige Tochtergesellschaften abgewickelt werden, die nicht mitteilungspflichtig sind.
  • Das sog. steuerliche Bankgeheimnis nach § 30a AO soll aufgehoben werden. Zugleich soll das automatisierte Kontenabrufverfahren erweitert werden.
  • Die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden soll auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gesetzlich klargestellt werden.
  • Die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll in den Katalog der Regelbeispiele der besonders schweren Steuerhinterziehung aufgenommen werden. In diesen Fällen soll künftig die 10jährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gelten. Da es an einer gesetzlichen Übergangsregelung fehlt, wird die 10jährige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten des Gesetzes für alle Taten gelten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfolgungsverjährt sind. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (13. Juni 2013 – 1 StR 226/13) auch nicht darauf an, dass die Tat zum Zeitpunkt der Tatbegehung dem neuen Regelbeispiel noch nicht entsprochen haben kann.
  • In Fällen der Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll schließlich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ausgeschlossen werden. In diesen Fällen soll jedoch nach § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen werden können. Bei Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Drittstaat-Gesellschaften wird somit künftig unabhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern stets ein weiterer Geldbetrag nach § 398a AO zu zahlen sein.

Ob das Hauptziel des Gesetzentwurfs, der Transparenz und der Gewinnung neuer Erkenntnisse über beherrschende Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften erreicht wird, darf bezweifelt werden. Unmittelbare praxisrelevante Auswirkungen werden sich indes durch die geplante Verschärfung des Tatbestands der Steuerhinterziehung sowie der Selbstanzeigeregelung ergeben.