Pflichten des Aufsichtsrats in der Corona-Krise: Prüfung der Vorstandsvergütung?

15.04.2020

Anlässlich der Corona-Krise gibt es bei vielen deutschen Aktiengesellschaften Diskussionen, ob die Vorstände auf ihre Boni für das Jahr 2020 verzichten sollten. Der Vorstand der Deutschen Lufthansa AG hat sich schon dazu bereit erklärt. Auch die Deutsche Bank denkt über die Möglichkeit eines freiwilligen Verzichts auf Bonuszahlungen nach.

 

Die Corona-Krise fordert aber nicht nur den Vorstand, sondern auch den Aufsichtsrat. Er muss in Krisenzeiten seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten in gesteigertem Maße nachkommen. Fraglich ist, inwieweit auch die Vorstandsvergütung in das Pflichtenprogramm des Aufsichtsrats einzubeziehen ist.

Rechtlicher Regelungsrahmen

§ 87 Abs. 2 AktG sieht vor, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder nachträglich durch den Aufsichtsrat auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden soll, wenn die Lage der Gesellschaft sich nach Festsetzung der Bezüge verschlechtert hat und die Weitergewährung der Bezüge unbillig für die Gesellschaft wäre.

 

Nach der Empfehlung G.11 des Deutschen Corporate Governance Kodex zur angemessenen Vorstandsvergütung soll „der Aufsichtsrat […] die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können.“

Muss der Aufsichtsrat die Vorstandsbezüge auf Angemessenheit überprüfen und unangemessene Bezüge herabsetzen?

§ 87 Abs. 2 AktG geht davon aus, dass der Aufsichtsrat in bestimmten Fällen die Vorstandsvergütung anpassen soll. Der Deutsche Corporate Governance Kodex erlaubt es dem Aufsichtsrat sogar, variable Vergütung einzubehalten oder zurückzufordern.

 

Was gilt nun in der Corona-Krise?

 

Ob der Aufsichtsrat nach § 87 Abs. 2 AktG tätig werden muss, hängt von folgenden Faktoren ab:

Hat sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft durch Corona verschlechtert?

Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hat sich dann im Sinne des § 87 Abs. 2 AktG verschlechtert, wenn eine unmittelbare Krise besteht. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in dem unmittelbar folgenden Zeitraum in einer objektiven und realen Notlage sein wird und ihre wirtschaftliche Existenz konkret gefährdet ist. Nach der Gesetzesbegründung reicht es sogar aus, dass die Gesellschaft Entlassungen oder Lohnkürzungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann (BT-Drs. 16/12278, 6).

 

Jedenfalls dann, wenn das Unternehmen in Folge von Corona die Produktion einstellen und Kurzarbeit anmelden muss und deshalb keine Gewinne mehr ausschütten kann, hat sich die Lage der Gesellschaft verschlechtert.

 

Damit der Aufsichtsrat die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beurteilen kann, muss er sich hierzu vom Vorstand umfassende Berichte vorlegen lassen und diese prüfen.

Ist die Fortzahlung der Vorstandsbezüge unbillig?

Daneben muss es unbillig sein, die vereinbarten Vorstandsbezüge weiterzuzahlen. Dies ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12278, 6) und nach Auffassung des BGH (Urteil v. 27. Oktober 2015 – II ZR 296/14, NJW 2016, 1236) dann der Fall, wenn der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat. Ausreichend ist auch, dass sich die Lage der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt verschlechtert hat, der in die Zeit der Verantwortung des betroffenen Vorstandsmitglieds fällt und ihm zugerechnet werden kann.

 

Nimmt man dies wörtlich, würde die Herabsetzung der Vorstandsvergütung sich als eine Art Bestrafung des einzelnen Vorstands darstellen. Eine Extremsituation wie Corona würde dagegen nicht zu einer Unbilligkeit führen, weil sie dem Vorstand persönlich in keiner Weise vorwerfbar ist. Ob dies mit dem Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstands vereinbar ist, ist zweifelhaft. Auch der Wortlaut des § 87 Abs. 2 AktG stützt diese Auslegung nicht. So ist das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 1.10.2014 – 20 U 3/13, NZG 2015, 194) der Ansicht, die Unbilligkeit resultiere schon daraus, dass sich die Lage verschlechtert hat. In der Literatur wird vertreten, dass die Zurechenbarkeit zwar ein Indiz für die Unbilligkeit, aber kein zwingendes Erfordernis ist (so etwa Kort, NZG 2015, 369).

 

Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass Gerichte in der aktuellen Situation die Unbilligkeit bejahen würden.

Ist die Vorstandsvergütung angemessen?

Hat sich die Lage der Gesellschaft verschlechtert und ist die Fortzahlung der Bezüge unbillig, muss der Aufsichtsrat prüfen, ob die Vorstandsvergütung noch angemessen ist. Nur wenn die Bezüge unangemessen hoch sind, sollen sie herabgesetzt werden, und zwar so, dass sie angemessen sind. Herausfordernd erscheint hier, wie beurteilt werden kann, was in Zeiten von Corona „angemessen“ ist. Maßstab hierfür ist die Lage des jeweiligen Unternehmens und die Höhe der Vorstandsbezüge in vergleichbaren Unternehmen.

Ist der Aufsichtsrat nach § 87 Abs. 2 AktG verpflichtet?

Nach § 87 Abs. 2 AktG soll der Aufsichtsrat die Vorstandsvergütung herabsetzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Angenommen wird insoweit eine echte Rechtspflicht. Diese greift nur dann nicht, wenn der Aufsichtsrat nach umfassender Abwägung aller Umstände zu einem anderen Ergebnis kommt. Insoweit sollte er auch berücksichtigen, ob der Vorstand bereit ist, weiterhin zu verringerten Bezügen für die Gesellschaft tätig zu werden. Dem Vorstandsmitglied steht nämlich für den Fall der Herabsetzung seiner Vorstandsvergütung ein besonderes Kündigungsrecht zu. Die Kündigung durch den Vorstand in der aktuellen Situation dürfte allerdings nicht dem Wohl der Gesellschaft entsprechen. Sie gilt es daher zu verhindern.

 

Wenn der Aufsichtsrat die Vorstandsbezüge nicht herabsetzt, obwohl dies geboten ist, macht er sich der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig (§§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 AktG).

Fazit

Die Corona-Krise nimmt den Aufsichtsrat auch im Hinblick auf die Vorstandsvergütung in die Pflicht:

 

Er muss prüfen, ob § 87 Abs. 2 AktG greift und ob die Vorstandsbezüge unangemessen sind. Nur wenn beides der Fall ist, muss er abwägen. Kommt er dabei zu dem Ergebnis, dass eine Herabsetzung geboten ist, sollte er einseitige Entscheidungen vermeiden. Ratsam ist es, sich eng mit dem Vorstand abzustimmen.

 

Der Abwägungsprozess und die Entscheidung selbst sollten umfassend dokumentiert und begründet werden.