Neues zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

22.12.2016 | FGS Blog

Ab 1.1.2017 gilt mit dem § 2b UStG eine Neuregelung für die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaften, Kirchen, Stiftungen des öffentlichen Rechts). Das Bundesfinanzministerium hat das lang erwartete Anwendungsschreiben zu § 2b UStG erst am 16. Dezember 2016 veröffentlicht. Die Körperschaften können bis zum 31.12.2016 zur weiteren Anwendung des alten Rechts (§ 2 Abs. 3 UStG) bis 31.12.2020 optieren. Sie müssen sich dazu jedoch gegenüber ihrem Finanzamt erklären – ansonsten gilt ab 1.1.2017 das neue Recht!

Soweit die Option zum alten Recht ausgeübt wird, kann man sich später unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 22 S. 6 UStG immer noch für die Anwendung des neuen Rechts entscheiden, um z.B. Nachteile beim Vorsteuerabzug abzuwenden,