Mehrwertsteuer-Regelungen zum Onlinehandel wegen Corona verschoben

25.05.2020

Die Corona-Pandemie wirkt sich nicht nur unmittelbar auf das Gesundheitswesen, die Wirtschaft und das soziale Miteinander aus. Sie veranlasst auch den EU-Gesetzgeber, geplante Änderungen im europäischen Mehrwertsteuerrecht erst später in Kraft treten zu lassen, als ursprünglich geplant war.

 

Die EU-Kommission schlägt vor, das Datum des Inkrafttretens des sogenannten E-Commerce-Pakets zu verschieben. Dieses soll nicht wie ursprünglich geplant ab dem 1. Januar 2021, sondern nunmehr erst ab dem 1. Juli 2021 in Kraft treten.

 

Bei dem E-Commerce-Paket handelt es sich um ein Konvolut an Änderungen mehrerer EU-Rechtsakte. Dazu gehören namentlich die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), die Mehrwertsteuer-Verordnung (MwStVO) und die Zusammenarbeitsverordnung (Zusammenarbeits-VO). Das Paket zielt im Kern darauf ab, einheitliche und betrugssichere steuerliche Regelungen zum Online-Versandhandel in das Mehrwertsteuersystem zu implementieren. Dies geschieht insbesondere mit der Regelung sogenannter Fernverkäufe, also von Verkäufen an Endkunden im Ausland. Außerdem soll das vereinfachte Verfahren zur Erklärung von nicht im Inland getätigten Dienstleistungen („Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren oder kurz „MOSS-Verfahren“) zukünftig auch für Fernverkäufe gelten. Die Richtlinienvorschriften sollen mithilfe eines Ratsbeschlusses verschoben werden. Die Verordnungen sollen jeweils auf Grund einer Änderungsverordnung modifiziert werden.

 

Hintergrund der Änderungen in Sachen MwSt im Onlinehandel ist, so die Kommission, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Mitgliedstaaten derzeit nicht über die Kapazitäten verfügen, die neuen Vorgaben im E-Commerce-Paket rechtzeitig zum 1. Januar 2021 umzusetzen. Eine Verschiebung sei damit erforderlich und zweckmäßig. Dabei wurde der zeitliche Rahmen von sechs Monate gewählt, weil es sich hierbei um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum handelt. In diesem könnten allerdings die Mitgliedstaaten ohne Weiteres rechtzeitig die geplanten Mehrwertsteuer-Neuregelungen umsetzen.

Praxishinweise

Sollte der Rat den Vorschlag annehmen und das Parlament ihn verabschieden, so können auch betroffene Unternehmen aufatmen. Sie können sich bei der Umstellung ihrer Mehrwertsteuer-Compliance etwas mehr Zeit lassen – ein durch die Corona-Pandemie ohnehin schwierige Lage willkommenes Geschenk. Insbesondere betrifft dies in Deutschland ansässige Unternehmen, die Marktplätze im Onlinehandel betreiben, über welche Fernverkäufe aus Drittländern stattfinden.

 

Nichtsdestotrotz sollten Unternehmen weiterhin frühzeitig passende Lösungen für eine Umstellung auf die neuen MwSt-Regelungen suchen. Diese hängen freilich von der Situation jedes einzelnen Unternehmens ab.