Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden in Versammlungen gefasst. Zur Gesellschafterversammlung sind alle Gesellschafter einzuladen. Alle Gesellschafter haben das Recht, an der Versammlung teilzunehmen, sich in die Diskussionen einzubringen und ihre Stimme abzugeben.

Bei der Einberufung und der Durchführung einer Gesellschafterversammlung drohen zahlreiche Fallstricke. Fehler bei Ladung und Vorbereitung der Versammlung können zur Unwirksamkeit aller gefassten Beschlüsse führen.

Die Beschlüsse sind insbesondere unwirksam, wenn nicht alle Gesellschafter geladen werden oder einzelnen Gesellschaftern die Teilnahme verweigert wird. Die Nichteinladung einzelner Gesellschafter kann daran liegen, dass sie entweder vorsätzlich nicht eingeladen oder vergessen werden. Insbesondere nachdem ein Gesellschafter verstorben ist, stellt sich die Frage: Ist jemand an seiner Stelle einzuladen? Wenn ja, wer?

Form- und fristgemäße Ladung aller Gesellschafter

Grundsätzlich sind stets alle Gesellschafter, also alle in der Gesellschafterliste Eingetragenen (§ 16 Abs. 1 GmbHG), zur Versammlung einzuladen. Die Gesellschafter haben korrespondierend ein Teilnahmerecht. Dieses Recht besteht selbst dann, wenn ein Gesellschafter im Einzelfall kein Stimmrecht hat (§ 47 Abs. 4 GmbHG), weil er stimmrechtlose Anteile hält oder im Einzelfall vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Das kommt beispielsweise vor, wenn ihm Entlastung erteilt oder er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll. Der Gesellschafter darf hier zwar nicht mitstimmen („kein Richter in eigener Sache“), aber mitreden und die Mitgesellschafter ggf. von seiner Position überzeugen.

Weil das Teilnahmerecht einen so hohen Stellenwert hat, führt die Nichtladung eines Gesellschafters zur Nichtigkeit aller in der Versammlung gefassten Beschlüsse (analog § 241 Nr. 1 AktG). Der Nichtladung vergleichbar sind die Fälle, in denen die Teilnahme eines (Mit-)Gesellschafters bewusst oder „treuwidrig“ vereitelt wird. Dies ist denkbar, wenn die Ladung derart kurzfristig verschickt wird, dass die Teilnahme unmöglich ist; beispielsweise weil sie erst in der Nacht vor der Versammlung abgesandt wird.  

Die Rechtsprechung entschied auch über Fälle, in denen die Gesellschafterversammlung erst dann formell eröffnet und Beschlüsse gefasst wurden, nachdem einzelne Gesellschafter bereits gegangen waren.

Werden die Gesellschafter zwar geladen, ist die Einladung aber fehlerhaft, droht die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse. Die Beschlüsse sind dann zwar zunächst wirksam. Auf die Anfechtungsklage hin kann ein Gericht den Beschluss aber für als von Anfang an nichtig erklären (§ 241 Nr. 5 AktG analog). Die Anfechtbarkeit droht, wenn die Ladungsfrist unterschritten wird, die Gesellschafter nicht die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen erhalten oder die Form der Ladung nicht korrekt ist (beispielsweise E-Mail statt Einschreiben). Allerdings ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn sich der Verfahrensfehler nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine zweiwöchige Ladungsfrist um nur einen Tag unterschritten wird oder die Gesellschafter trotz Ladung per E-Mail alle erscheinen.

Die Ladung des toten Mitgesellschafters

Besonders ist die Situation immer dann, wenn ein Gesellschafter verstorben ist und die Gesellschaft handeln oder Beschlüsse fassen muss. War der verstorbene Gesellschafter beispielsweise (einziger) Geschäftsführer, wird die GmbH führungslos, und es muss dringend ein neuer Geschäftsführer bestellt werden.

Mit dem Tod des Gesellschafters gehen dessen sämtliche Rechte und Pflichten kraft der sog. Gesamtrechtsnachfolge auf dessen Erben über (§§ 1922, 1967 BGB). Diese werden mithin auch Gesellschafter der GmbH und ihnen stehen alle Rechte und Pflichten aus den Geschäftsanteilen des Erblassers zu.

Die Erben sind schleunigst in die Gesellschafterliste einzutragen. Anderenfalls gelten sie im Verhältnis zur GmbH nicht als Gesellschafter (§ 16 GmbHG); auch eine Erbengemeinschaft kann in die Gesellschafterliste eingetragen werden (vgl. § 18 GmbHG). Sind die Erben nicht in die Gesellschafterliste eingetragen, steht ihnen kein Stimmrecht zu. Da die Gesellschafterliste auf Mitteilung und Nachweis des Rechtsübergangs durch die Geschäftsführer geändert wird, ist ihnen das Versterben des Gesellschafters und die Rechtsnachfolger mitzuteilen und nachzuweisen; hierzu reicht ein Erbschein oder gegebenenfalls das eröffnete Testament aus.

Wenn ein Gesellschafter verstorben ist, gilt für die Einladung zur Gesellschafterversammlung Folgendes:

  • Ist der Gesellschaft der Tod eines Gesellschafters unbekannt, dann muss und kann sie darauf keine Rücksicht nehmen. Die Einladung des verstorbenen Gesellschafters ist kein Ladungsfehler und begründet nicht die Nichtigkeit der Beschlüsse.
  • Wenn der Gesellschaft der Tod des Gesellschafters bekannt ist und sie dessen Erben kennt, dann sind diese zu laden (unabhängig davon, ob sie in der Gesellschafterliste eingetragen sind). Gleichzeitig ist auch eine Ladung an den verstorbenen Gesellschafter zu richten, sofern dieser noch in der Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG).
  • Wenn der Gesellschaft der Tod des Gesellschafters bekannt, dessen Erben aber unbekannt sind, ist entweder bei Bestehen einer trans- oder postmortalen Vollmacht der Bevollmächtigte des Erblassers einzuladen oder durch die Gesellschaft ein Nachlasspfleger zu bestellen (§ 1960 BGB) und dieser einzuladen. Der Geschäftsführer hat eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, in der die „unbekannten Erben“ verzeichnet sind. 
  • Falls ein Testamentsvollstrecker ernannt worden ist, ist dieser zu laden.

Zusammenfassung

  1. Alle Gesellschafter sind zur Gesellschafterversammlung einzuladen. Sie sind auch dann einzuladen, wenn ihnen auf der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht zustehen wird. Wird auch nur ein Gesellschafter nicht geladen, sind die gefassten Beschlüsse nichtig.
  2. Allen Gesellschaftern ist die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zu ermöglichen. Wird die Teilnahme treuwidrig vereitelt, sind die gefassten Beschlüsse nichtig.
  3. Werden die Gesellschafter nicht form- und fristgemäß geladen oder fehlen Informationen wie beispielsweise die Tagesordnung, sind die gefassten Beschlüsse anfechtbar.
  4. Ist ein Gesellschafter verstorben, so sind entweder dessen Erben oder, wenn diese unbekannt sind, ein Nachlasspfleger zur Gesellschafterversammlung einzuladen.