Die Europäische Kommission hat am 17.12.2018 ein Bußgeld von rund 40 Mio. Euro gegen das Modeunternehmen Guess verhängt. Der Vorwurf: Das Unternehmen habe durch schwerwiegende, seinen Händlern auferlegte Wettbewerbsbeschränkungen gegen das Kartellverbot nach Art. 101 AEUV verstoßen (Details hier). Die Kommission nimmt den Fall zum Anlass, auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige auch bei vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen hinzuweisen und an die kürzlich in Kraft getretene Geoblocking-Verordnung (VO (EU) 2018/302) zu erinnern, die nicht unübliche Beschränkungen im E-Commerce untersagt.

Der Fall Guess

Im Juni 2017 leitete die Kommission eine Untersuchung der Vertriebsvereinbarungen von Guess ein. Im Laufe der Ermittlungen wurden zahlreiche Verstöße gegen das Kartellverbot nach Art. 101 AEUV festgestellt. Das Unternehmen habe seinen Händlern verboten, auf Online-Suchmaschinen Werbung zu schalten, Waren an Verbraucher außerhalb des jeweiligen Verkaufsgebietes Waren zu verkaufen sowie die Verkaufspreise frei zu gestalten. Ziel von Guess sei es gewesen, die Verbraucher an einem grenzüberschreitenden Einkauf zu hindern und dadurch unterschiedliche Preisniveaus in den Mitgliedsstaaten zu schützen.

Selektive Vertriebssysteme

Unternehmen sind in der Ausgestaltung ihrer Vertriebsvereinbarungen grundsätzlich frei. Guess hatte, wie viele Hersteller, Selektionskriterien festgelegt, die ein Vertragspartner erfüllen muss, um überhaupt als Verkäufer der Ware tätig werden zu dürfen. Die Verwendung solcher sog. selektiver Vertriebssysteme ist bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen kartellrechtlich unkritisch (vgl. unseren Beitrag „Verbot des Vertriebs von Luxusartikeln auf Amazon zulässig“). Das Kartellverbot wird umschifft, wenn die Selektionskriterien zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich und angemessen sind und diskriminierungsfrei angewandt werden. Als legitimes Ziel hat der EuGH in der Entscheidung Coty (C-230/16) zuletzt etwa die Wahrung des Luxusimages einer Ware anerkannt und das Verbot des Vertriebs von Parfüm über allgemeine Plattformen zugelassen. Ist der Tatbestand des Kartellverbotes erfüllt, kommt noch eine Freistellung – insbesondere nach der Vertikal-GVO (VO (EU) 330/2010) – in Betracht.

 

Die Vertikal-GVO stellt Regeln für typische vertikale Wettbewerbsbeschränkungen auf und sieht Ausnahmen vom Kartellverbot aufgrund überwiegender Effizienzgewinne vor. Die von Guess den Händlern auferlegten Pflichten erfüllten jedoch keine dieser Ausnahmen. Die festgestellten vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen finden sich sämtlich auf der „Don’t“-Seite üblicher Dos und Don’ts-Listen. So sollten Querlieferungen zwischen Groß- und Einzelhändlern innerhalb des selektiven Vertriebssystems verboten sein. Die Preise der Händler wollte Guess mitbestimmen. Der Internetverkauf bedurfte der Genehmigung von Guess. Der Verkauf außerhalb zugewiesener Gebiete sollte unterbleiben. Bei diesen Vorgaben handelt es eindeutig um sog. Kernbeschränkungen, die besonders stark den Wettbewerb beeinträchtigen und einer Freistellung grundsätzlich nicht zugänglich sind.

Geoblocking-Verordnung

Während die festgestellten Verstöße hier wie aus dem Lehrbuch entnommen sind, gibt es grundsätzlich auch Vereinbarungen, die kartellrechtlich weniger klar zu bewerten sind und den Herstellern ggf. willkommene Grauzonen-Spielräume im Bereich der Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erlauben. Neu ist aber, dass derartige Vereinbarungen zukünftig auch an den Regelungen der Geoblocking-Verordnung zu messen sind. Wie Kommissarin Vestager in der Pressemitteilung zitiert wird, ergänzt die Entscheidung die Geoblocking-Vorschriften. „In beiden Fällen geht es um Verkaufsbeschränkungen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind“

 

Wie wir in unserem vorherigen Beitrag zur Geoblocking-Verordnung („Geoblocking-Verordnung: Neue Regeln für Onlinehandel im Binnenmarkt“) beschrieben haben, soll die Geoblocking-Verordnung sicherstellen, dass allen Kunden innerhalb der EU die gleichen Einkaufsbedingungen zugutekommen. Grundsätzlich ist es untersagt, Internetseiten nur für Kunden eines Mitgliedlandes zugänglich zu machen, oder Kunden anderer Mitgliedsstaaten unterschiedliche Kaufbedingungen oder Zahlungsmethoden anzubieten. Ist die Geoblocking-Verordnung nach Art. 6 Abs. 1 Geoblocking-Verordnung parallel neben den kartellrechtlichen Vorschriften anwendbar, erfassen die Verbote der Geoblocking-Verordnung auch solche Vereinbarungen, die vom Kartellverbot freigestellt sind oder erst gar nicht von Art. 101 AEUV erfasst werden. Die Ergebnisse können dann auseinander laufen: Nach Art. 6 Abs. 2 Geoblocking-Verordnung sind alle Beschränkungen des sog. passiven Verkaufs, die von den Verbotsvorschriften erfasst sind, automatisch nichtig. Ein größerer Spielraum bleibt den Herstellern nur hinsichtlich der Regelung des aktiven Verkaufs.

Verkaufsbeschränkungen sind nicht gleich Verkaufsbeschränkungen

Doch was unterscheidet überhaupt den passiven von einem aktiven Verkauf? Der aktive Verkauf zeichnet sich durch die spezifische Bemühung um den Kunden aus. Der Kunde wird etwa im Wege einer E-Mail-Werbung oder einer Postwurfsendung direkt angesprochen und soll auf diese Weise zum Kauf bewegt werden. Bedient der Verkäufer hingegen unaufgeforderte Kundenanfragen, handelt es sich um einen passiven Verkauf. Auch allgemeine Werbemaßnahmen sind Teil des passiven Verkaufs. Die Kommission führt in ihren Leitlinien für vertikale Beschränkungen (2010/C 130/01) aus: „Allgemeine Werbe- oder Verkaufsförderungsmaßnahmen, die Kunden in Gebieten oder Kundengruppen, die anderen Händlern (ausschließlich) zugewiesen sind, erreichen, die aber eine vernünftige Alternative zur Ansprache von Kunden außerhalb dieser Gebiete oder Kundengruppen, z. B. im eigenen Gebiet, darstellen, sind passive Verkäufe.“ Alleine der Betrieb einer Webseite wird demnach als passiver Verkauf eingestuft.

Sektoruntersuchung zum E-Commerce

Wie der Pressemitteilung der Kommission zu entnehmen ist, „geht [die Entscheidung im Fall Guess] auf die Ergebnisse der Sektoruntersuchung [zum elektronischen Handel] zurück.“ In der schon im Mai 2015 eingeleiteten Untersuchung wurden nicht nur Informationen von 1.900 Unternehmen aus dem Bereich e-commerce erhoben. Die Kommission prüfte nach eigenen Angaben auch etwa 8.000 Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen.

 

Die Guess-Entscheidung fügt sich damit in eine Reihe von Untersuchungen ein. Während am 24.07.2018 bereits Bußgelder von insgesamt 111 Millionen Euro wegen vertikaler Preisbindungen gegen die vier Unternehmen Asus, Philips, Denon & Marantz und Pioneer verhängt wurden (IP/18/4601), dauern zwei weitere Verfahren, die ebenfalls mutmaßliche Verstöße gegen das Geoblocking-Verbot zum Gegenstand haben, noch an (IP/17/201).

Zusammenarbeit lohnt sich

Für Unternehmen, deren Vertriebsverträge vielleicht ebenfalls Kernbeschränkungen enthalten, ist der Fall Guess vor allem aufgrund der von der Kommission betonten Bußgeldermäßigung von Bedeutung. Wegen überobligatorischer Mitarbeit an der Aufklärung des Sachverhalts halbierte die Kommission die anhand der tatbezogenen Umsätze ermittelte Geldbuße. Die Kronzeugenregelung der Kommission wie auch die Bonusregelung des Bundeskartellamts sind im Grunde für horizontale Kartelle konzipiert. In Fällen vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen sind ausdrückliche Bußgeldermäßigungen noch selten. Die Kommission nimmt den Fall Guess daher zum Anlass, Unternehmen mit einem neuen Merkblatt mehr Klarheit über die wichtigsten Kriterien einer solchen Zusammenarbeit zu verschaffen. Weil jeder Fall für sich bewertet werden müsse, orientiere sich die Höhe der Geldbuße vor allem an dem Zeitpunkt und dem Umfang der Zusammenarbeit. Im Fall Guess war besonders relevant, dass

das Unternehmen einen der Kommission damals noch nicht bekannten Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften aufgedeckt [hat]. Zudem hat das Unternehmen Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt und den Sachverhalt sowie die Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht ausdrücklich anerkannt.“

Zusammenfassung und Ausblick

Materiellrechtlich ist die Guess-Entscheidung nicht spektakulär. Beachtung findet sie jedoch zu Recht: Sie verdeutlicht, dass Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufes stets nach Kartellrecht und nach der Geoblocking-Verordnung zu prüfen sind. Trotz Freistellung vom Kartellverbot kann eine Vereinbarung verboten sein. Vor allem aber belegt die Entscheidung die Entschlossenheit der Kommission, weiter gegen die durch die E-Commerce-Sektoruntersuchung aufgedeckten Missstände vorzugehen. Unter anderem ergab die Sektoruntersuchung, dass mehr als 10 % der befragten Einzelhändler von Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufes betroffen waren. Zukünftig ist insbesondere von weiteren Verfahren betreffend Geoblocking, vertikale Preisbindungen, Verbote von Querlieferungen und Verbote des Onlineverkaufes auszugehen. Einen Lichtblick gibt es für Unternehmen aber auch: Die Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden lohnt sich (auch) in Fällen mit vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen.