In einem am 26.10.2016 veröffentlichten Beschluss vom 21.7.2016 (Az. IV R 26/14, siehe auch Pressemitteilung des BFH Nr. 68/16 vom 26.10.2016) hat der IV. Senat dem Großen Senat des BFH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob einer grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren ist, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden vermögenswaltenden Personengesellschaft beteiligt ist.

Sachverhalt

Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung und Verwaltung von eigenem Immobilienvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften war, hielt eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR, die ihrerseits ebenfalls ausschließlich Grundstücke verwaltete. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wurde der GmbH & Co. KG vom Finanzamt mit der Begründung verwehrt, dass das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft die erweitere Kürzung ausschließe.

Hintergrund

Gemäß § 9  Nr. 1 Satz 2 GewStG können gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, auf Antrag den Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die ausschließliche Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die Gleichstellung vermögensverwaltender Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, mit vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften. Die Regelung spielt eine große Rolle bei der Steuerplanung von Immobilieninvestitionen.

Dreh- und Angelpunkt des Vorlagebeschlusses ist die Frage, ob (neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes) die mittelbare Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ausschließliche Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz darstellt oder ob das Halten einer solchen grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt. Folgt man – so wie bisher der I. Senat für die Beteiligung einer Komplementär-GmbH mit entsprechendem Haftungsrisiko (vgl. BFH v. 19.10.2010, I R 67/09, BStBl. II 2011, 367) – einer strengen zivilrechtlichen Betrachtung, wäre das Ausschließlichkeitsgebot verletzt, da zivilrechtlich der Grundbesitz nicht unmittelbar von der Ober-, sondern von der Untergesellschaft gehalten wird. Stellt man dagegen – so wie jetzt der IV. Senat im Vorlagebeschluss – auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ab, ist das Grundvermögen ertragsteuerlich unmittelbar der GmbH & Co. KG zuzuordnen und somit das Ausschließlichkeitsgebot eingehalten. Die nunmehr divergierenden Rechtsauffassungen des I. und IV. Senats machen die Vorlage zum Großen Senat notwendig, um eine Klärung dieser Frage und damit die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des BFH herzustellen.

Ausblick

Es wäre zu begrüßen, wenn der Große Senat auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abstellt, in der Folge das Ausschließlichkeitsgebot als eingehalten erachtet und somit die erweiterte Kürzung gewährt. Schließlich gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise ganz allgemein im Ertragsteuerrecht, und es ist nicht einzusehen, warum hier ausnahmsweise eine zivilrechtliche Sicht bestimmend sein sollte. Jedenfalls darf die Entscheidung des Großen Senats wegen der großen Bedeutung für Immobilienunternehmen mit Hochspannung erwartet werden.

Es kann prognostiziert werden, dass der Große Senat, entsprechend der Vorlagefrage, nur über das Halten einer Beteiligung an einer (entprägten) vermögensverwaltenden Personengesellschaft entscheiden wird. Für die Beteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft  hatte bisher nach ständiger Rechtsprechung der I. und IV. Senat des BFH die Gewährung der erweiterten Kürzung versagt (zuletzt BFH v. 3.6.2009, I B 4/09, n.v. und BFH v. 2.2.2001, VIII B 56/00, BFH/NV 2001, 817). Seit Mitte dieses Jahres sind zu dieser Frage drei Revisionen anhängig (Az. I R 21/16, IV R 44/16 , IV R 45/16). Auch diesen Entscheidungen darf man gespannt entgegensehen.