Die eingeschränkten Versammlungsmöglichkeiten während der Corona-Krise haben erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Aktiengesellschaften. Erforderliche Hauptversammlungs-Beschlüsse können auf herkömmlichem Weg nicht gefasst werden. So wurden in den vergangenen zwei Wochen bereits zahlreiche Hauptversammlung-Termine abgesagt und auf unbestimmte Zeit verschoben. Noch ist ein Ende der Corona-Krise nicht absehbar. Damit können Unternehmen nicht sicher planen, ab wann Beschlussfassungen wieder möglich sind und ob dabei gesetzliche Fristen für bestimmte Beschlüsse eingehalten werden können.
Um die betroffenen Unternehmen während der Corona-Pandemie in die Lage zu versetzen, zeitnah die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, schafft der Gesetzgeber vorübergehend weitreichende Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen (Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht; vgl. dazu auch unsere FGS Blog-Beiträge zur virtuellen Hauptversammlung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht). Entsprechende Lockerungen sollen auch für General- und Vertreterversammlungen von Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen werden.
Fristverlängerung für den Stichtag der Schlussbilanz bei Verschmelzung und Spaltung
Die Erleichterungen für die Durchführung „virtueller“ Versammlungen während der COVID-19-Pandemie werden durch eine Regelung zum Umwandlungsrecht ergänzt, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.
Die Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG soll von bisher acht auf zwölf Monate vorübergehend verlängert werden. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG regelt die Höchstfrist für den Stichtag der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers bei einer Verschmelzung (und über die Verweisungsnorm des § 125 Satz 1 UmwG auch bei einer Spaltung). Der Stichtag der Schlussbilanz darf nicht länger als acht Monate vor der Anmeldung zum Register zurückliegen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine zwingende Frist, die das Registergericht nicht verlängern kann. Wird sie versäumt, hat das Registergericht die Anmeldung zurückzuweisen.
Trotz der oben genannten Erleichterungen bezüglich der Durchführung „virtueller“ Hauptversammlungen besteht jedoch die Gefahr, dass die bisherige Acht-Monats-Frist nicht eingehalten werden kann. Denn die technische und organisatorische Vorbereitung einer solchen Hauptversammlung dürften viele Unternehmen vor zahlreiche neue Herausforderungen stellen und einige Zeit in Anspruch nehmen. Damit geplante Umwandlungen dennoch vorgenommen werden können, soll die von der Acht-Monats-Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG ausgehende zeitliche Begrenzung für die Vervollständigung aller für die Umwandlung erforderlichen Verfahrensschritte um vier Monate verschoben werden.
Dies betrifft insbesondere die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags, die Fassung der Verschmelzungsbeschlüsse und die Abgabe und Einreichung ggf. erforderlicher Zustimmungserklärungen. Zudem muss zur Fristwahrung eine wirksame Anmeldung beim Register erfolgen. Einzureichende Unterlagen, die die Wirksamkeit des Umwandlungsvorgangs als solchen nicht berühren (etwa der Verschmelzungsbericht bzw. diesbezügliche Verzichtserklärungen oder der Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat), dürfen aber grundsätzlich auch nach Fristablauf nachgereicht werden.
Notwendigkeit einer Zwischenbilanz bei Verschmelzung und Spaltung bleibt bestehen
Unangetastet bleibt hingegen die Regelung des § 63 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 UmwG (Notwendigkeit einer Zwischenbilanz). Die Vorschrift findet auf AGs, KGaAs und SEs Anwendung, die an einer Verschmelzung durch Aufnahme oder durch Neugründung oder an einer Spaltung teilnehmen.
63 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 UmwG kann insbesondere dann relevant werden, wenn eine (verschobene) („virtuelle“) Hauptversammlung erst in der zweiten Jahreshälfte stattfindet. Folgendes ist zu beachten:
Falls sich der letzte (in der Hauptversammlung zugänglich zu machende) Jahresabschluss (wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist: derjenige zum 31. Dezember 2019) auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor (i) dem Abschluss des Verschmelzungs-/Spaltungsvertrages oder (ii) der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, ist eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, der dem Abschluss oder der Aufstellung vorausgeht (sog. Zwischenbilanz) in der Hauptversammlung zugänglich zu machen.
Diese Zwischenbilanz soll dafür sorgen, dass die Aktionäre über den Vermögensbestand der beteiligten Rechtsträger relativ aktuell informiert sind. Eine solche Zwischenbilanz muss nicht geprüft sein. Sie ist aber nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz angewandt worden sind (§ 63 Abs. 2 S. 1 UmwG). Ebenfalls nicht erforderlich sind eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie ein Lagebericht. Gleiches gilt für den Anhang. Dieser ist zwar nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB Bestandteil des Jahresabschlusses, aber nicht der Bilanz. Da nach § 284 Abs. 1 Satz 2 HGB im Anhang auch die Angaben zu machen sind, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden, sind – sollte ein Anhang nicht erstellt werden – alle Angaben, die sonst wahlweise in der Bilanz oder im Anhang gemacht werden können zwingend in die Bilanz aufzunehmen; ein Wahlrecht kann mithin nicht ausgeübt werden.
Ausnahmen von der Zwischenbilanz-Pflicht
Eine solche Zwischenbilanz wäre allerdings dann nicht erforderlich, wenn entsprechend § 63 Abs. 2 S. 1 UmwG der Verschmelzungs-/Spaltungsvertrag bis spätestens zum 30. Juni 2020 notariell abgeschlossen oder „aufgestellt“ wurde. Der Zeitpunkt der „Aufstellung“ ist dabei weitgehend planbar. Dies ist der Zeitpunkt, an dem die Vorstände/Geschäftsführer der beteiligten Rechtsträger den Entwurf durch Paraphierung (oder Unterschrift) als Grundlage für die Ausgliederung festgelegt haben.
Für Inlandsemittenten gem. § 2 Abs. 14 WpHG wäre eine Zwischenbilanz im Übrigen auch dann nicht erforderlich, wenn sie seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 115 WpHG veröffentlicht haben.