Der wirtschaftlich Berechtigte der GmbH & Co. KG – Nicht immer hat der Komplementär alles unter Kontrolle!

15.05.2024 | FGS Blog

Dass auch Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG der Pflicht zur Mitteilung ihres wirtschaftlichen Berechtigten unterliegen, sollte inzwischen bei allen Unternehmen angekommen sein. Die Frage, wer als wirtschaftlich Berechtigter mitzuteilen ist, birgt dagegen noch immer Stolpersteine. Zuletzt hat sich das Oberverwaltungsgericht Münster mit dem Begriff des wirtschaftlich Berechtigten bei der GmbH & Co. KG befasst (OVG Münster, Beschluss vom 23. Juni 2023, Az: 4 B 352/22). Es ging dabei um die Frage, ob eine natürliche Person, die mehrheitlich über zwischengeschaltete Gesellschaften an der Komplementärin der betreffenden GmbH & Co. KG beteiligt ist, als wirtschaftlich Berechtigte mitzuteilen ist.

Grundsatz: Die GmbH & Co. KG wird durch den Komplementär kontrolliert

Nach § 3 Abs. 1 GWG ist wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Vereinigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG steht. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 GWG zählt bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt notiert sind, zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 GWG liegt mittelbare Kontrolle insbesondere dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GWG gehalten werden, die wiederum von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle i.d.S. ist nach § 3 Abs. 2 S. 3 GWG insbesondere dann anzunehmen, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (entsprechend § 290 Abs. 2 bis 4 HGB) ausüben kann. Grundsätzlich kontrolliert eine natürliche Person, die einen beherrschenden Einfluss auf die Komplementär-GmbH ausübt, auch die GmbH & Co. KG. Denn die Komplementärin ist nach dem gesetzlichen Normalstatut der GmbH & Co. KG – völlig unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital der GmbH & Co. KG – zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG berechtigt und verpflichtet (vgl. § 164 HGB, § 170 Abs. 1, §§ 161 Abs. 2, 116, 124 HGB). Vor diesem Hintergrund steht der Komplementärin nach zutreffender Feststellung des OVG Münster als Gesellschafterin der GmbH & Co. KG “sogar ein stärkeres Recht zu als das in § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB genannte Bestellungsrecht“. Auch der Gesetzgeber geht bei offenen Handelsgesellschaften und bei Kommanditgesellschaften davon aus, dass bei den vertretungsberechtigten Gesellschaftern wegen ihrer starken gesellschaftsrechtlichen Stellung regelmäßig von Kontrollausübung ausgegangen werden kann (BT-Drs. 18/11555, S. 92). Demnach wäre grundsätzlich ein Mehrheitsgesellschafter einer Komplementärin als wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH & Co. KG einzutragen.

Aber: Verdrängung der Komplementär-Kontrolle durch einflussreichen Aufsichtsrat

Nach Auffassung des OVG Münster kann allerdings die „regelhafte“ Komplementär-Kontrolle dann verdrängt werden, wenn die gesetzlich vorgesehene, starke gesellschaftsrechtliche Stellung des Komplementärs durch gesellschaftsvertragliche Ausgestaltungen so eingeschränkt wird, „dass die Komplementär-GmbH die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen letztlich gerade nicht mehr kontrolliert, sie also trotz ihrer eigentlichen Befugnisse zur Geschäftsführung nicht durchsetzen kann“, und so faktisch keine maßgebliche Leitungsfunktion mehr hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht ohne Zustimmung eines bei der GmbH & Co. KG bestehenden Aufsichtsrats bestellt werden können und sie bei Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, die vorherige Zustimmung dieses Aufsichtsrats benötigen. Im dem dem OVG Münster vorliegenden Fall wurden die Aufsichtsratsmitglieder nach Gesellschaftsvertrag durch die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG gewählt, in welcher der wirtschaftlich Berechtigten des Komplementärs jedenfalls keine Stimmenmehrheit zukam. Im Ergebnis fehlte es insoweit an einem beherrschenden Einfluss der Komplementär-GmbH auf die GmbH & Co. KG, weshalb die wirtschaftlich Berechtigte des Komplementärs ausnahmsweise nicht gleichzeitig auch als wirtschaftlich Berechtigte der GmbH & Co. KG angesehen werden kann.

Folgerungen und Empfehlungen für die Praxis

Die Entscheidung des OVG Münster zeigt, dass im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH & Co. KG äußerste Sorgfalt an den Tag zu legen ist und dass insbesondere eine umfassende Prüfung sämtlicher Gesellschaftsverträge der beteiligten Rechtseinheiten unumgänglich ist. Vermieden werden sollte jedenfalls eine pauschale Herangehensweise.