Das Personengesellschaftsrecht wird modernisiert

25.06.2021 | FGS Blog

In der letzten Nachtsitzung vor dem Ende der Legislaturperiode hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) einstimmig beschlossen. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Im Gesetzgebungsverfahren haben sich gegenüber der ersten, als „Mauracher Entwurf“ bekannt gewordenen Fassung des MoPeG, die wir im FGS-Blog ausführlich beleuchtet haben, einige Änderungen ergeben. So wurde beispielsweise das Beschlussmängelrecht aus dem BGB in das HGB verbannt und ist damit nur auf die Personenhandelsgesellschaften anwendbar. Die wesentlichen Aussagen des Mauracher Entwurfs, der in der Praxis überwiegend auf Zustimmung gestoßen war, wurden aber beibehalten.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Die Änderungen des MoPeG betreffen das gesamte Personengesellschaftsrecht, von seinen Grundlagen im BGB, über das HGB, das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz bis zum Umwandlungsgesetz. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den §§ 705 ff. BGB wird vollständig neu gefasst und dadurch im Wesentlichen der aktuellen Rechtslage angepasst, die sich über Jahrzehnte vom Gesetz entfernt hatte. Grundmodell ist die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die nicht rechtsfähige Innengesellschaft gibt es Sondervorschriften. Das der aktuellen Gesetzesfassung zugrundeliegende „Gesamthandsprinzip“, dessen Bedeutung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch heute schon höchstens marginal ist, hat ausgedient.
  • Es wird ein Gesellschaftsregister für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeführt. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist freiwillig, faktisch besteht aber ein Eintragungszwang für alle „registergängigen“ Gesellschaften, die z.B. Eigentümer von Grundstücken oder Inhaber von Anteilen an einer GmbH oder AG sind. Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat einen Rechtsformzusatz zu führen.
  • Die registergängige Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zukünftig auch umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsrechts.
  • Das Beschlussmängelrecht wird für die Personenhandelsgesellschaft erstmals gesetzlich geregelt und dem aktienrechtlichen Regime von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage angeglichen.
  • Die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaften – insbesondere die GmbH & Co. KG – wird für die freien Berufe geöffnet.
  • Personengesellschaften haben zukünftig – wie auch heute schon Kapitalgesellschaften – das Recht, einen vom Verwaltungssitz abweichenden Satzungssitz zu wählen.

Zahlreiche Detailänderungen

 Neben den großen Linien gibt es zahlreiche Änderungen im Detail, die hier nur ausschnittweise dargestellt werden können.

So wurde z.B. wurde durch den Rechtsausschuss auf den letzten Metern in § 176 Abs. 2 HGB n.F. eine Regelung eingeführt, die klarstellt, dass dem Erwerber einer Kommanditbeteiligung keine Haftung nach § 176 Abs. 1 HGB droht, bevor er im Handelsregister als Rechtsnachfolger eingetragen wurde. Die in der Praxis aus Vorsichtsgründen regelmäßig vereinbarte aufschiebende Bedingung, nach der die Übertragung der Kommanditbeteiligung erst mit Eintragung des Erwerbers im Handelsregister erfolgt, kann damit zukünftig entfallen.

Die Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die KG alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist, wird mit der Regelung in § 170 Abs. 2 HGB n.F. nunmehr auch gesetzlich anerkannt. Geregelt wird, dass vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen werden.

Keine Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Behandlung der Personengesellschaft

Der Rechtsausschuss hat in seinem Bericht vom 23. Juni 2021 auch zu der kontrovers diskutierten Frage Stellung genommen, ob die Reform des Personengesellschaftsrechts Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Behandlung der Personengesellschaften hat. Von vielen Seiten war die Befürchtung geäußert worden, dass mit der „Aufgabe des Gesamthandsprinzips“ durch den Gesetzgeber auch der transparenten Besteuerung der Personengesellschaften die Grundlage entzogen werde.

Diesen Befürchtungen wird zu Recht eine Absage erteilt. Denn soweit das Gesamthandsprinzip zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gedient hat, war es schon mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgegeben worden. Dass die Aufgabe des Gesamthandsprinzips nun in der Regierungsbegründung hervorgehoben wird, hat nur noch deklaratorische Bedeutung. Der Bundestag hat zudem mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts („KöMoG“) erst am 21. Mai 2021 mit dem „Optionsmodell“ die Grundlage dafür geschaffen, dass eine Personenhandelsgesellschaft sich auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen kann. Dem Gesetzgeber kann kaum unterstellt werden, er habe mit dem MoPeG noch viel weitreichendere steuerliche Folgen auslösen wollen oder die steuerlichen Folgen übersehen.

Aufgaben für die Praxis

Auch wenn mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts im Wesentlichen die Gesetzes- an die Rechtslage angepasst wurde, hat das Gesetz vielfältige Auswirkungen auf die gesellschaftsrechtliche Praxis. Bis zur „Scharfschaltung“ bleiben zwar mehr als zwei Jahre Zeit. Bei der Gestaltung neuer und der Revision bestehender Gesellschaftsverträge, bei der Gestaltung von Eigentümer- und Inhaberstrukturen sowie Unternehmensnachfolgen müssen die zukünftigen Änderungen allerdings schon heute berücksichtigt werden. Insgesamt ist das MoPeG eine begrüßenswerte und überwiegend gelungene Modernisierung des Personengesellschaftsrechts.

Siehe zu den Entwurfsfassungen auch:

Die Reform des Personengesellschaftsrechts kommt

Bald mehr Mobilität für deutsche Personengesellschaften?

Das neue Gesellschaftsregister und die GbR

Ausscheiden eines Gesellschafters statt Auflösung der Gesellschaft“ nach dem neuen Personengesellschaftsrecht

MoPeG bringt auch Änderungen im Umwandlungsrecht

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften nach dem MoPeG

Die Einheits-KG nach dem MoPeG: Endlich Klarheit im Vertretungswirrwarr?

MoPeG sieht Statuswechsel für die GbR vor