Der Bundesrat hat am 16.12.2016 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen („Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz“) verabschiedet, mit denen die ersten Empfehlungen der Organisation for Economic Cooperation and Development („OECD“) zur Verhinderung von Gewinnverkürzungen bzw. -verlagerungen ins Gesetz umgesetzt werden sollen. Ferner sollen mit dem Gesetz zwingende Änderungen aus der EU-Amtshilferichtlinie in das nationale (Außen-)Steuerrecht transformiert werden. Dabei handelt es sich vor allem um ein Mehr an Informationsaustausch zwischen den europäischen Staaten, auch verbunden mit dem weiteren Ziel eines fairen Steuerwettbewerbs innerhalb der Europäischen Union („EU“).

Verrechnungspreisdokumentation

Die Verrechnungspreisdokumentation muss neben der Sachverhaltsdokumentation (Darstellung der Geschäftsvorfälle) auch zwingend eine Angemessenheitsdokumentation umfassen, die Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und den verwendeten Fremdvergleichsdaten enthält (sog. „Local File“). Hat der Umsatz des inländischen Unternehmens im Vorjahr mehr als 100 Millionen Euro betragen, ist zusätzlich ein sog. „Master File“ zu erstellen, das einen Überblick über die weltweite Geschäftstätigkeit der gesamten Unternehmensgruppe und der angewandten Systematik der Verrechnungspreisbestimmung umfasst. Dadurch erlangen die deutschen Finanzbehörden auch Informationen über die Bepreisung von Geschäftsbeziehungen, bei denen kein deutscher Steuerpflichtiger Transaktionspartner ist.

Das Master File sowie das Local File werden hierbei durch eine Änderung von § 90 Abs. 3 AO in deutsches Recht implementiert. Dies umfasst auch eine Ermächtigungsgrundlage zur Konkretisierung der Anforderungen durch eine Rechtsverordnung. Dem Vernehmen nach soll kurzfristig ein Entwurf einer überarbeiteten Fassung der „Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung („GAufzV“) veröffentlicht werden.

Stammdokument (Master File)

Das Master File soll inhaltlich einen Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe sowie über die angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung geben, u.a. soll eine grafische Darstellung des Organisationsaufbaus (Rechts- und Eigentumsstruktur) sowie die geografischen Verteilung der zugehörigen Gesellschaften und Betriebsstätten enthalten sein.

Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File)

In Bezug auf den Inhalt des Local Files, d.h. der Verrechnungspreisdokumentation im engeren Sinne, ändert sich vordergründig nicht viel. Neu hieran ist die Verpflichtung zur Darstellung des Zeitpunkts der Verrechnungspreisbestimmung. Damit wird ein besonderer Fokus auf den sog. „Price Setting Approach“ (Preisfestsetzung) gelegt.

Verletzung der Mitwirkungspflichten

Die Sanktionen bei Nichterfüllung der Aufzeichnungspflichten ergeben sich (weiterhin) aus § 162 Absatz 3 und 4 AO. Eine Besonderheit ist allerdings, dass diese Sanktionen dann greifen sollen, wenn Aufzeichnungen „über einen Geschäftsvorfall“ nicht vorgelegt werden oder im Wesentlichen unverwertbar sind. Insofern könnte es in Bezug auf das Local File zu einer erheblichen Verschärfung gegenüber dem Status Quo kommen (zB mehrfache Festsetzung eines Strafzuschlags bei mehreren Geschäftsvorfällen). Dagegen sollte ein zB unvollständiges Master File keine sanktionsbewehrte Verletzung der Dokumentationspflichten darstellen.

Länderbezogener Bericht (Country-by-Country-Reporting)

Durch einen neu eingefügten § 138a AO wird die Verpflichtung zum CbC-Reporting geregelt. Die Erstellung und Übermittlung eines länderbezogenen Berichts, der die weltweite Verteilung u.a. von Umsatzerlösen, Ertragsteuerzahlungen, dem Jahresergebnis vor Ertragsteuern, dem Eigenkapital, dem einbehaltenen Gewinn, der Zahl der Beschäftigten und der materiellen Vermögenswerte eines multinationalen Konzerns transparent macht, wird demnächst für bestimmte inländische Konzernunternehmen zu einer Pflicht, die gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfüllen ist. Eine Voraussetzung für das CbC Reporting sind im Konzernabschluss ausgewiesenen konsolidierte Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr i.H.v. mindestens 750 Mio. EUR (inklusive der Innenumsätze).

Informationsaustausch

Ferner wird der Informationsaustausch der EU-Staaten durch eine Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (EUAHiG) erweitert, er umfasst nun auch Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden, insb. verbindliche Auskünfte und Zusagen) sowie andererseits unilaterale Informationen zu Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung (sog. Tax Rulings). Der Austausch erfolgt grundsätzlich immer mit dem Staat, in dem die unmittelbare Muttergesellschaft des Steuerpflichtigen ansässig ist sowie mit dem Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft des Steuerpflichtigen (Konzernspitze) ansässig ist.

Michal Fabian Kühn