Betriebsstättengewinne: "Weihnachtsschreiben" aus dem BMF

23.01.2017

Erneut zur Weihnachtszeit hat das Bundesfinanzministerium am 22. Dezember 2016 die finale Fassung der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung veröffentlicht. Bereits die ursprünglichen VWG Betriebstätten wurden in der Fachwelt als „Weihnachtsschreiben“ bezeichnet, da sie an Heiligabend veröffentlicht wurden (BMF v. 24.12.1999, BStBl. I 1999, 1076). Das neue Schreiben ist jedoch keine kurze Weihnachtslektüre, es umfasst 186 Seiten. Es ist damit noch einmal um mehr als 30 Seiten länger als der Entwurf v. 18. März 2016.

Die VWG BsGa geben die Verwaltungsauffassung zur Auslegung von § 1 Abs. 5 AStG und der einschlägigen Rechtsverordnung (BsGaV) wieder. Die ursprünglichen VWG Betriebstätten gelten aber insoweit fort, wie sie durch die Regelungen des § 1 Abs. 5 AStG, der BsGaV bzw. den VWG BsGa nicht überlagert werden (z.B. hinsichtlich den Ausführungen zur Begründung einer Betriebsstätte). Hingegen sind die VWG Dotationskapital für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, nicht mehr anzuwenden und werden durch die VWG BsGa ersetzt. Leider wurden insofern die Anregungen aus der Praxis zum Entwurf des Schreibens nicht umgesetzt, die ursprünglichen Regelungen aus den VWG Betriebsstätten – soweit sie fortgelten sollen – vollkommen im neuen BMF-Schreiben zu konsolidieren. Dadurch hätten Diskussionen vermieden werden können, welche Regelung aus welchem BMF-Schreiben jeweils einschlägig sein soll.

Ursprüngliche Anregungen aus der Praxis zum Entwurf der VWG BsGa

Die Anregungen aus der Praxis zur Anpassung des ursprünglichen Entwurfs betrafen insbesondere folgende Themen:

 

  • Abweichungen bei der Auslegung der BsGaV und des AOA gem. OECD-Betriebsstättenbericht sollten möglichst vermieden werden, um hierdurch keine Doppelbesteuerungsrisiken zu schaffen.
  • Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe sollte vermieden werden bzw. sollten solche aus der BsGaV durch das BMF-Schreiben definiert werden.
  • Da der Zuordnungs- und Dokumentationsaufwand durch die Regelungen der BsGaV erheblich sein wird, sollten denkbare Vereinfachungen aufgenommen werden, um den administrativen Aufwand zu reduzieren.
  • Unterschiede in der Besteuerung von DBA-Fällen und nicht-DBA-Fällen sollten vermieden werden.
  • Ebenso sollten keine Unterschiede darin gemacht werden, ob es sich um eine inländische oder ausländische Betriebsstätte handelt (z.B. bei der Annahme der Mindestkapitalausstattung).

Wesentliche Unterschiede zwischen Entwurf und finalem BMF-Schreiben

Folgende wesentliche Änderungen sind im finalen BMF-Schreiben im Vergleich zum Entwurf vorgenommen worden:

 

      • Es wird klargestellt, dass zur Darlegung der Auswahl der maßgeblichen Personalfunktion ergänzend auch eine Übersicht mit Darstellung aller Personalfunktionen dienen kann.Gestrichen wurde die Klarstellung, dass einer Betriebsstätte ohne Personalfunktion kein Gewinn zuzuordnen ist.
      • Mehrfach wurde ergänzt, dass die Entscheidung des Steuerpflichtigen bei der Nutzung eines gegebenem Beurteilungsspielraums nur dann anzuerkennen ist, wenn die Entscheidung in gleicher Form auch im jeweils anderen Staat der Besteuerung zugrunde gelegt wurde (so z.B. bei nicht eindeutig zuordenbaren materiellen Wirtschaftsgütern, bei Zweifelsfällen der Lizenzierung von Funktionsverlagerungen, bei der Zuordnung von Chancen und Risiken, bei der Bestimmung/Anpassung des Dotationskapitals).
      • Für die Zuordnung von Geschäftsvorfällen wurde klargestellt, dass die Rechnungsstellung oder die Bezeichnung der Vertragspartner (z.B. Angabe der Anschrift der Zweigniederlassung) nur Indizwirkung hat und es vielmehr auf die Ausübung der Personalfunktionen ankommt.
      • Klargestellt wurde für die Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode, dass zwar das Eigenkapital nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln ist, dass aber als Ausgangspunkt das in der ausländischen Bilanz nach ausländischem Steuerrecht ausgewiesene Kapital verwendet werden kann und nicht alle Bilanzpositionen in einen Bilanzansatz nach deutschem Steuerrecht umzurechnen sind.
      • Es erfolgten wesentliche Ergänzungen und Klarstellungen für Banken- und Versicherungsbetriebsstätten.
      • Es wurde ein explizite Billigkeitsregelung aufgenommen, dass eine ursprüngliche Zuordnungsentscheidung nach alter Rechtslage (vor Ergehen der BsGaV) auch fortgeführt werden kann, wenn sie den Regelungen der BsGaV widerspricht, aber ansonsten internationale Besteuerungskonflikte (z.B. aufgrund von Entstrickungen) drohen.