Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Änderungen bei der Strafverfolgung von Steuerdelikten als eilbedürftige Maßnahme?

19.06.2020
Dr. Andreas HöpfnerDr. Michael Schwindt

Noch Anfang des Jahres hieß es, dass in laufenden Steuerstrafverfahren wegen Cum-Ex-Gestaltungen keine Verjährung drohe (FAZ vom 23. Januar 2020). Kürzlich war nun aber der Presse zu entnehmen, der Präsident des Landgerichts Bonn befürchte, dass in einigen Strafverfahren der Verurteilung wegen Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften doch die strafrechtliche absolute Verfolgungsverjährung entgegenstehen könne (Handelsblatt vom 25. Mai 2020). Der Grund dafür ist offenbar, dass jetzt schon abzusehen ist, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte mit den Ermittlungen nicht hinterherkommen.

Längere Verjährung bei Steuerstraftaten

Der Verjährungsproblematik soll nun durch eine „versteckte“ Maßnahme des Gesetzgebers Abhilfe geschaffen werden. So sieht der am 12. Juni 2020 veröffentlichte Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz einige weitreichende Verschärfungen des Steuerstrafrechts vor.

 

Eine dieser Änderungen betrifft die Verlängerung der absoluten Verjährung von Steuerstraftaten (durch Einfügung eines § 376 Abs. 3 AO-E). Steuerhinterziehungsdelikte verjähren in fünf Jahren bzw. zehn Jahren in einem besonders schweren Fall. Diese Frist wird durch bestimmte Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Vernehmungen, Durchsuchungen, Anklageerhebung) unterbrochen und beginnt jeweils neu zu laufen. Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur bis zum Eintritt der sog. absoluten Verjährung. Diese beträgt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Satz 2 StGB). Dies bedeutet nach aktueller Rechtslage, dass die absolute Verjährung einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall – dies trifft wohl auf so ziemlich alle Cum-Ex-Vorwürfe zu – 20 Jahre beträgt.

 

Der Entwurf für das Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sieht nunmehr vor, die absolute Verjährung für besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehungen vom Doppelten auf das 2,5-fache zu verlängern. Demnach würde die Grenze der absoluten Verjährung bei Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fällen erst nach 25 Jahren erreicht werden.

 

Zu einer weiteren Verlängerung der Verjährung soll es dadurch kommen, dass für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eine Regelung (§ 78b Abs. 4 StGB) für anwendbar erklärt werden soll (durch Änderung des § 376 Abs. 1 AO), nach der die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens für bis zu fünf Jahre ruht. Durch die Änderung soll die Verjährung in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung um weitere fünf Jahre hinausgeschoben werden können. Im Ergebnis kann somit die Verjährung einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall 30 Jahre betragen.

Einziehung von verjährten Steuern

Eine weitere geplante Gesetzesänderung betrifft das Einziehungsrecht. Grundsätzlich muss der Staat das von einem Täter unrechtmäßig Erlangte einziehen. Der Einziehung unterliegen auch hinterzogene Steuern.

 

Jedoch ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn dem Verletzten – im Falle einer Steuerhinterziehung dem Fiskus – der aus der Tat erlangte Anspruch auf Rückgewähr bzw. Ersatz des Wertes des Erlangten „erloschen“ ist (§ 73e StGB). Nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Anspruch auf Rückgewähr von hinterzogenen Steuern auch dann erloschen, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis verjährt ist (Urteil vom 24. Oktober 2019, 1 StR 173/19).

 

Der Regierungsentwurf will dies nunmehr "korrigieren". Die beabsichtigte Einführung eines § 375a AO-E sieht deshalb vor, dass rechtswidrig erlangte Taterträge im Falle einer Steuerhinterziehung selbst dann eingezogen werden können, wenn der zugrundeliegende Steueranspruch durch Verjährung nach § 47 AO erloschen ist. Unerheblich soll sein, ob dies auf die Zahlungs- oder Festsetzungsverjährung zurückzuführen ist.

Kritik am Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

Im Hinblick auf die weitreichenden Verschärfungen des Steuerstrafrechts wurde bereits in den wenigen Tagen nach dem Erscheinen von vielen Seiten harsche Kritik an dem Regierungsentwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz geübt. Allen voran hat die Bundesrechtsanwaltskammer in einer Stellungnahme Nr. 28 (Juni 2020) den Entwurf entschieden abgelehnt und dabei – zu Recht – scharf kritisiert.

 

Entgegen dem Titel und der ausdrücklichen Begründung des Gesetzesentwurfs handelt es sich bei den geplanten Verschärfungen im Bereich des Steuerstrafrechts keineswegs um eilbedürftige Corona-Maßnahmen. Der zeitliche Zusammenhang mit den Berichten über Kapazitätsengpässe bei der Aufarbeitung der Cum-Ex-Geschäfte lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass diese der eigentliche Hintergrund der geplanten Änderungen sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb aktuell und zwar derart akut absolute Verjährung drohen sollte, dass nur eine solche gesetzgeberische Sofortmaßnahme Abhilfe schaffen könnte.

 

Die Cum-Ex-Transaktionen, auf die sich die Strafvorwürfe beziehen, fanden in den Jahren 2006 bis 2011 statt. Bereits nach aktueller Gesetzeslage würde für die früheste Tat die absolute Verfolgungsverjährung (einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall) erst im Jahr 2027 enden. Eine Vielzahl anderer Maßnahmen, wie etwa eine weitergehende personelle Aufstockung (bei Gerichten, Steuerfahndungen und Staatsanwaltschaften), die Förderung eines fachlichen Austauschs unter den Staatsanwaltschaften etc., sind naheliegender als die Einführung eines Sonderrechts für Steuerdelikte. Auch ein zeitlicher Verzug der Ermittlungen infolge der alle Lebensbereiche betreffenden Corona-Krise ist weder ersichtlich noch wird er in der Gesetzesbegründung angeführt. Auf bereits heute verjährte Taten hat die geplante Gesetzesänderung ohnehin keinen Einfluss (und könnte sie wegen des Rückwirkungsverbots auch nicht haben).

Verlängerung der Verjährung schießt über das Ziel hinaus

Die Verlängerung der Verjährungsvorschriften hat unseres Erachtens eine stark überschießende Tendenz: So führen die Änderungen dazu, dass die Verjährung eines Totschlagdelikts früher als die Verjährung einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall eintreten soll (vgl. Seite 5 der BRAK-Stellungnahme Nr. 28, Juni 2020). Nicht vergessen werden darf in diesem Zusammenhang auch: Die Anhebung der Verjährung für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ist erst 2008 in Kraft getreten. Bereits damals wurde der Sonderweg für Steuerdelikte gegenüber anderen Wirtschaftsstraftaten kritisiert.

 

Schließlich betreffen die Gesetzesänderungen nicht nur Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften. Die Neuregelungen gelten für jede Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn Steuern in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), d.h. nach der Rechtsprechung des BGH von mehr als EUR 50.000, verkürzt wurden (vgl. Seite 5 der BRAK-Stellungnahme Nr. 28, Juni 2020). Gerade im unternehmerischen Bereich ist diese Grenze regelmäßig erreicht.

 

Im Hinblick darauf, dass nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 185/16) die Regelung des § 78b Abs. 4 StGB sowohl auf Fälle der einfachen als auch der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall Anwendung finden soll (vgl. Bericht des Justizministeriums NRW über die 57. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags NRW vom 10. Juni 2020), erschließt sich zumindest die Eilbedürftigkeit jener Regelung nicht.

Weitere Verschärfung des Steuerstrafrechts

Letztlich reihen sich die geplanten Gesetzesänderungen in die gesetzgeberischen Maßnahmen und die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten zehn Jahre (insbesondere sukzessive Verschärfung des Selbstanzeigerechts, BGH-Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung in Millionenhöhe, Einführung weiterer besonders schwerer Fälle) ein. Diese haben zu einer deutlichen Verschärfung des Steuerstrafrechts, gerade für Unternehmen, geführt.

 

Aktuell plant der Gesetzgeber die Einführung eines neuen Sanktionsrechts für Unternehmen. Die Bundesregierung hat am 16. Juni 2020 dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft zugestimmt. Dieser Gesetzentwurf beinhaltet u.a. den Entwurf für ein Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten („Verbandssanktionengesetz“ – VerSanG), in dem zukünftig den Behörden die Verhängung deutlich höherer Geldbußen bei Vorliegen sog. Verbandsstraftaten ermöglicht werden sollen.

 

Insgesamt erscheint das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Entwurf mit Blick auf die Änderungen der steuerstrafrechtlichen Regeln unausgegoren und rechtsstaatlich fragwürdig.  Eine Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ist für den 22. Juni 2020 vorgesehen (Mitteilung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestag vom 17. Juni 2020).