Verschärfte Pflichten bei der Verrechnungspreisdokumentation

15.08.2017

Die OECD verfolgt im Rahmen der BEPS-Initiative u.a. die Erweiterung der bestehenden Pflichten bei der Verrechnungspreisdokumentation. Die Umsetzung des Vorhabens in deutsches Recht erfolgt durch eine Neufassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV), der der Bundesrat am 12 Juli 2017 zugestimmt hat (BGBl. I 2017, 2367). Die neue GAufzV gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 begonnen haben.

Erweiterter Anwendungsbereich der GAufzV

Die angepassten Aufzeichnungspflichten bei der Verrechnungspreisdokumentation gehen über zivilrechtliche Beziehungen zwischen nahestehenden Personen hinaus. Damit soll sichergestellt werden, dass auch die sogenannten „anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen“ zwischen Stammhaus und Betriebsstätte dokumentiert werden.

Wesentliche inhaltliche Verschärfungen

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 GAufzV müssen Steuerpflichtige nunmehr „sämtliche Tatsachen“ aufzeichnen, die für die Verrechnungspreisbildung steuerliche Bedeutung gehabt haben. Demnach werden Verrechnungspreisdokumentationen zukünftig umfangreicher und detaillierter die Bestimmung der Verrechnungspreise beschreiben müssen, um diesen Vorgaben gerecht zu werden.

 

Zusätzlich zu den vereinbarten Preisen und den hierfür verwendeten Fremdvergleichsdaten (z.B. Nettorenditen) hat der Steuerpflichtige jetzt auch Aufzeichnungen zu innerbetrieblichen Plandaten zu erstellen, die eine Plausibilitätskontrolle der Verrechnungspreise durch die Finanzverwaltung ermöglichen.

 

Laut § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) GAufzV hat der Steuerpflichtige die wesentlichen immateriellen Werte aufzulisten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen genutzt werden. Die GAufzV verwendet insoweit einen anderen, neuen Begriff, was nur den Schluss zulässt, dass neben den bisher relevanten immateriellen Wirtschaftsgütern in die Verrechnungspreisdokumentation auch „Werte“ aufzunehmen sind, die unabhängig von einer tatsächlichen oder abstrakten Bilanzierungsfähigkeit vorliegen können.

 

Ferner müssen künftig der Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung und die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen dokumentiert werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, b GAufzV). Dies scheint ein Indiz zu sein, dass seitens des BMF der „Price-Setting-Approach“ favorisiert wird. Die OECD und des EU Joint Transfer Pricing nehmen eine derartige Einordnung hingegen nicht vor und sehen den „Outcome Test Approach“ als gleichwertig an.

 

Sofern im Rahmen der Verrechnungspreisbestimmung Fremdvergleichswerte aus elektronischen Datenbanken verwendet werden, hat der Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 3 GAufzV die Datenbankenanalyse in elektronischer Form im Rahmen seiner technischen und rechtlichen Möglichkeiten im Zuge der Außenprüfung zu übergeben. Hierdurch soll die Nachprüfbarkeit erleichtert werden. Die im ursprünglichen Entwurf der GAufzV vorgesehene Verpflichtung, dass der Steuerpflichtige auch die Lizenz der Datenbank vorhalten müsste, ist nicht mehr enthalten.

Zusätzliche Stammdokumentation

Steuerpflichtige, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind und einen Umsatz von mehr als 100 Mio. Euro aufweisen, haben zudem eine Stammdokumentation zu erstellen. Dieses sogenannte „Masterfile“ soll einen Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und die Verrechnungspreissystematik geben; die Stammdokumentation ist damit nicht nur auf einzelne grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen beschränkt. Zwar entspricht eine solche Stammdokumentation im Grunde den OECD-Standards, jedoch geht der in der Anlage zu § 5 GAufzV festgehaltene Mindestumfang über die Vorgaben der OECD hinaus.

Erleichterungen durch die neue GAufzV

Zu begrüßen ist, dass mit der Neufassung des § 6 GAufzV die Grenzen für kleinere Unternehmen mit erleichterten Dokumentationspflichten um 20 Prozent erhöht worden sind.