Am 20. Januar dieses Jahres hat Joseph R. „Joe“ Biden als 46. Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika seinen Amtseid geleistet und damit seinen Vorgänger Donald J. Trump nach bereits einer Amtszeit abgelöst. Letzterer überlässt seinem Nachfolger als Abschiedsgeschenk neue historische Höchstwerte hinsichtlich der absoluten und relativen Neuverschuldung der USA. Zudem ist die Corona-Krise auch in den USA noch nicht ausgestanden und Wirtschaft und Bürger rufen nach einem zweiten Hilfspaket.

 

Vor diesem Hintergrund hat Joe Biden bereits während des Wahlkampfs Einblicke in seine Pläne gegeben, wie er diese Maßnahmen finanzieren will. Auf der politischen Agenda stehen dabei Reformen der Unternehmensbesteuerung, der Einkommensteuer für natürliche Personen und gegebenenfalls sogar der Nachlass- und Schenkungssteuer. Hierdurch sollen bis zum Jahr 2030 Mehreinnahmen von bis zu 3,3 Billionen USD generiert werden.

Fünf zentrale Änderungsvorhaben im Bereich der Unternehmenssteuern

Im Bereich der Unternehmensbesteuerung werden einige branchenspezifische Stimuli diskutiert, beispielsweise sollen Pharmaunternehmen Werbekosten nicht mehr (sofort) abziehen können und gleichzeitig Steuerzuschläge für übermäßige Preiserhöhungen zahlen. Andere Maßnahmen im Bereich der Energieerzeugung sehen die Förderung von grüner Energie sowie die Beseitigung von Tax Incentives für fossile Energie vor. Besonders relevant sind aber für Unternehmen jeglicher Branche insbesondere die nachstehenden fünf Änderungen.

Anhebung des Körperschaftsteuersatzes

Der von seinem Amtsvorgänger auf den Einheitssatz von 21% abgesenkte Körperschaftsteuertarif der Federal Corporate Income Tax soll nach Vorstellung von Joe Biden wieder erhöht werden. Während bisher ein Tarif von 28% als Ziel formuliert wurde, scheint sich in den aktuellen Diskussionen eher ein Tarif von 25% herauszukristallisieren. Damit soll eine Orientierung an den Mindeststeuersätzen erfolgen, die aktuell im Rahmen des GLOBE-Projekts der OECD diskutiert werden. Gleichzeitig soll so die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Industrienationen erhalten bleiben.

Steuerverschärfung beim GILTI

Eine (fälschlicherweise) oft ebenfalls als Tarifänderung dargestellte Maßnahme betrifft die Besteuerung des sog. GILTI („global intangible low taxed income“). Die Einkommensermittlungsvorschriften hierzu, die vereinfacht eine Art Hinzurechnungsbesteuerung für aktive Einkünfte verkörpern, sollen so angepasst werden, dass es zu einer effektiven Belastung mit US-Steuern von 21% (statt bisher 10,5%) für im Ausland erzielte Gewinne von Tochtergesellschaften kommt. Zudem soll auch die Bemessungsgrundlage für diese Besteuerung erhöht werden, indem die bisher von der GILTI-Besteuerung ausgeklammerte Routinerendite für qualifizierte materielle Vermögenswerte (fingiert als 10% der steuerlich maßgebenden Buchwerte dieser Assets) nicht mehr zum Abzug zugelassen werden soll. Schließlich soll die Ermittlung der im Ausland erwirtschafteten niedrig besteuerten Einkünfte – ähnlich wie durch die OECD im Rahmen des GLOBE-Projekts vorgesehen – zukünftig auf Basis eines country-by-county view erfolgen. Bisher erfolgte eine Poolbetrachtung, bei der ausländische Tochtergesellschaften, die einer effektiven Besteuerung von mehr als 13,125% unterlagen, einen Ausgleich für Tochtergesellschaften schaffen konnten, die unterhalb dieser Grenze besteuert wurden. Unternehmen, die im Rahmen von GILTI-Planning entsprechende Aufrechnungen vorgenommen haben, werden dann gezwungen sein, ihre Struktur nochmals zu ändern, wenn sie einen Effekt auf ihre Steuerquote vermeiden wollen.

(Wieder-)Einführung einer Minimum Tax

Die mit dem Tax Cuts and Jobs Act von Donald Trump erfolgte Abschaffung der Alternative Minimum Tax für Unternehmen soll ebenfalls in Teilen rückgängig gemacht werden. Im Gespräch ist hier die Einführung einer 15% Mindeststeuer auf Buchgewinne („minimum tax on book profits“). Damit einhergehend sollen die Unterschiede in handelsrechtlichen versus steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften („book-tax differences“) reduziert werden. Große book-tax differences werden in der empirischen Forschung amerikanischen Ursprungs als Indikator für Tax Aggressiveness gesehen – ein Abbau derartiger Differenzen dient also nicht der bloßen Vereinfachung der Steuerberechnung, sondern soll auch als Signal an steuerlich aggressiv planende Unternehmen verstanden werden. Die Minimum Tax soll nach den bisherigen Diskussionen für Unternehmen gelten, die ein book income von mehr als 100 Mio. US-Dollar generieren.

Domestic Investment Credit and Offshoring Tax Penalty

Im Spirit des „Make America Great Again” hatte bereits Donald Trump ein „Zuckerbrot- und Peitsche“-Konzept im US-Steuerrecht verankert, indem er durch die Vorschriften zum FDII („foreign derived intangible income“) Exportaktivitäten in den USA steuerlich belohnt und die Erwirtschaftung von Gewinnen außerhalb der USA mit den Vorschriften zu GILTI „bestraft“ hat. Mit Joe Biden verschwindet der Slogan zwar nicht vollständig, wird jedoch etwas wenig kernig als bloße Betonung oder Belohnung des „Made in America“ gefasst. Die Interaktion von Belohnungs- und Bestrafungsvorschriften ist auch im neuen Konzept vorgesehen.

 

Als Belohnung sollen Unternehmen, die Tätigkeiten und Funktionen in die USA (zurück-)verlagern, mit einem „Domestic Investment Credit“ belohnt werden. Nach aktuellem Diskussionsstand ist hierbei eine Steuergutschrift bzw. ein Freibetrag von 10% bestimmter Ausgaben oder Aufwendungen vorgesehen, die im Zusammenhang mit der Erweiterung von Inlandsaktivitäten stehen (beispielsweise Lohnerhöhungen für inländische Arbeitskräfte, Kosten für die Wiederbelebung stillgelegter Betriebe oder Fabriken, Kosten für die Verlagerung von Funktionen).

 

Umgekehrt sollen Unternehmen, die aus dem Ausland Waren oder Dienstleistungen in die USA verkaufen oder gar Tätigkeiten und Funktionen aus den USA ins Ausland verlagern, mittels einer „Offshoring Tax Penalty“ belastet werden. Diese soll nach aktuellem Diskussionsstand in zwei Formen ausgestaltet werden: 1.) Für Einkünfte aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus ausländischer Produktion soll eine 10%ige Zuschlagsteuer erhoben werden. Hierdurch würde ein Anstieg der tariflichen Belastung auf 30,8% erreicht, vorausgesetzt es kommt zur Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes auf 28%. 2.) Aufwendungen für die Verlagerung von Tätigkeiten, Funktionen, Jobs ins Ausland sollen steuerlich nicht mehr zum Abzug zugelassen werden.

Abschaffung der LIFO-Methode

Es wird diskutiert, die LIFO-Methode steuerlich nicht mehr anzuerkennen, da sie für gewöhnlich zur Bildung stiller Reserven führt und so eine zeitversetzte Besteuerung erwirtschafteter Wertbeiträge bewirkt.

Drei zentrale Änderungsvorhaben im Bereich der Einkommensteuer

Während eine Vielzahl von steuerlichen Anreizen im Bereich der Einkommensteuer diskutiert wird (unter anderem Verlängerung der aktuell gültigen Kinderfreibeträge, erhöhte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten, Erweiterung der Abzugsfähigkeit von Zahlungen für die Altersvorsorge, Freibeträge für den Erwerb eines Eigenheims, Anreize für den Erwerb von Elektrofahrzeugen oder andere energetische Verbesserungen) sind im vor allem drei geplante Änderungen von zentralerer Relevanz:

Anhebung des Regelsteuersatzes für Topverdiener

Der von seinem Amtsvorgänger auf 37% abgesenkte Spitzensteuersatz für die oberste „Income Bracket“ soll auf das alte Niveau zurückgesetzt werden. Demnach sollen Steuerpflichtige, die als Ledige (Verheiratete) ein Einkommen von >523.600 USD (>314.150 USD bei Einzelveranlagung, >628.300 USD bei Zusammenveranlagung) erzielen, einem Einkommensteuersatz von 39,6% unterliegen. In der Diskussion ist hierbei aber auch eine Verschiebung der Income Brackets in der Form, dass der Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 400.000 USD gelten soll. Noch unklar ist, ob sich die Einkommensgrenze auf die Einzel- oder Zusammenveranlagung beziehen soll.

Anhebung des Steuersatzes für Long Term Capital Gains

Bisher gilt für private Veräußerungsgewinne von langfristig (> 12 Monate) gehalten Immobilien und Wertpapieren („Long Term Capital Gains“) sowie für bestimmte Dividendenerträge („Qualified Dividends“) ein ermäßigter Steuersatz von maximal 20%. Dieser soll zukünftig jedoch nur noch für Steuerpflichtige Anwendung finden, die Einkommen von maximal 1 Mio. USD erzielen. Oberhalb dieses Betrags soll der Regelsatz von 39,6% auf für die Long Term Capital Gains/Qualified Dividends zur Anwendung gelangen.

Verlängerung/Streichung von Steuererleichterungen für Unternehmen natürlicher Personen

Ähnlich der Systematik des § 15 EStG ist es in den USA ansässigen, natürlichen Personen möglich, sich entweder als Einzelunternehmer („sole proprietors“) gewerblich zu betätigen oder sich an einer transparent besteuerten „partnership“ oder „S corporation“ zu beteiligen, die dem Gesellschafter gewerbliche Einkünfte („qualified business income“) vermittelt.

 

Durch die Trump‘sche Steuerreform wurde für inländische, gewerbliche Einkünfte („qualified domestic business income“) eine Steuererleichterung eingeführt, die einen Abzug iHv 20% dieser Einkünfte vorsah. Diese Begünstigung ist aktuell befristet bis zum 31.Dezember 2025. Geplant ist nun, die Befristung für Steuerpflichtige mit Einkommen von maximal 400.000 USD zu streichen und die Begünstigung über den genannten Zeitpunkt hinaus zu verlängern. Gleichzeitig soll die Steuerbegünstigung für Steuerpflichtige mit Einkommen von mehr als 400.000 USD gestrichen werden. Auch hier ist noch unklar, ob sich die Einkommensgrenze auf die Einzel- oder Zusammenveranlagung bezieht.

Änderungsvorhaben im Bereich der Nachlass- und Schenkungssteuer

Die von Elizabeth Warren (Senatorin für Massachusetts) und Bernie Sanders (Senator für Vermont) vorgeschlagene Millionärs- oder Vermögenssteuer steht nicht auf der Agenda der Biden-Administration und dürfte somit keine Umsetzung finden. Anders sieht es für Pläne aus, die bereits unter Präsident Obama in der Schublade reiften und die Besteuerung von Nachlass- und Schenkungsvorgängen betreffen:

 

Diskutiert wird, den Tarif der Estate Tax auf das Niveau von 2009 anzuheben. Der aktuell geltende Spitzensteuersatz für Nachlass- und Schenkungsvorgänge würde damit von 40% auf 45% steigen. Auch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage ist in Diskussion. Der aktuell geltende Freibetrag von 11,7 Mio. USD könnte demnach ebenfalls auf das Niveau von 2009 angepasst werden (3,5 Mio. USD). Es empfiehlt daher gegebenenfalls Vermögensübertragungen zeitlich vorzuziehen, um noch in den Genuss des aktuellen Tarifs/Freibetrags zu kommen.

 

Bisher nicht klar definiert sind die geplanten Änderungen hinsichtlich des aktuell geltenden „step-up in basis“ im Todesfall. Erben profitieren hier aktuell von einer steuerlichen Neubewertung von erhaltenem Vermögen auf den Todestag des Erblassers. Diskutiert wird hier unter anderem, die Neubewertung abzuschaffen und unrealisierte Gewinne im übertragenen Vermögen zu besteuern, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigen.

Fazit

Sowohl Unternehmen und Unternehmer als auch Privatpersonen, die Kapitalanlagen halten oder eine Übertragung von Vermögen auf nachfolgende Generationen planen, sollten sich rechtzeitig über die Auswirkungen der aktuell diskutierten Steuerrechtsänderungen in den USA informieren. Durch die Gesetzesvorhaben wird es ganz überwiegend zu teilweise deutlichen Mehrbelastungen in allen Steuerarten und für alle Steuerpflichtigen kommen. Mittels jetzt noch zeitnah eingeleiteter Maßnahmen kann aber vielfach eine Nutzung der vorteilhafteren aktuellen Regelungen erreicht werden.