Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 29 UStG: BMF-Schreiben zur Kostenteilungsgemeinschaft veröffentlicht
Viele gemeinnützige Körperschaften erbringen nichtumsatzsteuerbare oder umsatzsteuerfreie Leistungen und sind insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies verteuert den Leistungsbezug um die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. In einem Konzern kann die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft Abhilfe schaffen; die im Organkreis erbrachten Leistungen sind nicht umsatzsteuerbar, der Leistungsempfänger ist nicht mit Vorsteuer belastet. Eine Organschaft ist allerdings oftmals nicht erwünscht, etwa weil zwischen Organträger und Organgesellschaft eine strikte Trennung in den obersten Geschäftsführungsorganen präferiert wird. Abhilfe kann auch die Gründung einer sogenannten Kostenteilungsgemeinschaft schaffen, deren Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 29 UStG umsatzsteuerfrei sind. Die Gründung einer Kostenteilungsgemeinschaft kann für gemeinnützige Körperschaften auch im Kontext von Fördertätigkeiten (§ 58 Nr. 1 AO) und Kooperationen nach § 57 Abs. 3 AO („planmäßiges Zusammenwirken“) interessant sein.
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG beruht auf Unionsrecht. Bis Ende 2019 mussten sich Kostenteilungsgemeinschaften auf die Steuerbefreiung nach Unionsrecht, Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, berufen. Erst zum 1. Januar 2020 hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Vorgabe in das nationale deutsche Recht umgesetzt. Das hierzu seit einiger Zeit erwartete Einführungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) liegt nun vor (Schreiben vom 19. Juli 2022, Az. III C 3 – S 7189/20/10001 :001).
Die wichtigsten Thesen zusammengefasst:
Abzugrenzen ist u.a. danach, ob eine Leistung auf die Bedürfnisse der Mitglieder bzw. Anteilseigner zugeschnitten sind. Unter dieser Voraussetzung kann z.B. die Erbringung von IT-Dienstleistungen umsatzsteuerfrei sein. Nicht begünstigt ist die Erbringung allgemeiner Verwaltungsleistungen, z.B. in den Bereichen Buchführung und Personalwesen.
Die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022 gelten ausschließlich für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG. Sie gelten nicht auch bei der Auslegung gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorschriften, auch wenn sich insoweit ähnliche Fragen stellen, so etwa zu § 58 Nr. 1 AO („reiner Kostenersatz“) und § 65 Nr. 1 AO („Prinzip der Kostendeckung“). Insoweit gelten andere, spezifisch gemeinnützigkeitsrechtliche Überlegungen.