Steuerliche Erleichterungen durch weiteres Corona-Gesetz auf den Weg gebracht
Die Bundesregierung hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Hierdurch sollen die bisherigen steuerlichen pandemieveranlassten Erleichterungen verlängert und teilweise sogar dauerhaft eingeführt werden. Die verfahrensrechtlichen Erleichterungen betreffen auch alle gemeinnützigen Körperschaften. Weitere Erleichterungen sind für die gemeinnützigen Körperschaften von Vorteil, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Der Gesetzesentwurf wird nun in das parlamentarische Verfahren überführt.
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2020 wird in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlängert. In geringerem Umfang werden für alle Steuerpflichtigen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert.
Pflegekräfte können eine einkommensteuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR erhalten. Dabei wird der vom Arbeitgeber ausgezahlte Betrag durch den Bund bzw. das Land erstattet. Begünstigt sind alle Zahlungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage, nicht dagegen freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers. Die Regelung gilt für Beschäftigte in
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. Wurde seit Jahresbeginn wegen der ausgelaufenen Förderung bereits Lohnsteuer abgezogen, kann dies nachträglich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer korrigiert werden.
Die bestehenden Regelungen zur Homeoffice-Pauschale werden um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Danach können alle Steuerpflichtigen weiterhin Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zu einem Betrag von 600 EUR geltend machen.