Regierungsentwurf zum Verbandssanktionengesetz veröffentlicht – FGS Webinar am 22. Juni 2020

19.06.2020
Dr. Tobias Schwartz      Dr. Anja Stürzl LL.M.

Nur wenige Tage nach Ablauf der vom BMJV gesetzten Frist für die Verbändeanhörung ist ein Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“, dessen zentraler Bestandteil das Verbandssanktionengesetz (VerSanG) ist, veröffentlicht worden. Ergänzend hat das BMJV einen Fragen- und Antwortenkatalog zur Verfügung gestellt (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/FAQ_Integritaet_Wirtschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Inhaltlich wurde der bereits viel diskutierte Referentenentwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ (vgl. unseren Blog-Beitrag vom 28. April 2020) dabei nahezu unverändert übernommen. Die Änderungsvorschläge, die die Verbände in ihren Stellungnahmen im Rahmen der Verbändeanhörung zum VerSanG vorgebracht haben, sind unberücksichtigt geblieben. Es bleibt zu hoffen, dass die größtenteils berechtigte Kritik im weiteren Verfahren Beachtung finden wird. Insbesondere die Reglungen zum Beschlagnahmeverbot sowie zur Durchführung von internen Ermittlungen bringen zahlreiche Rechtsunsicherheiten und Risiken für die Unternehmen mit sich. Vor allem bleiben auch arbeits- und datenschutzrechtliche Fragen offen. Gleichzeitig erwarten die Unternehmen drastische Sanktionen auf der Rechtsfolgenseite.

 

Neben kleineren rein redaktionellen Änderungen wurde insbesondere die Regelung des § 17 VerSanG-E (Milderung der Verbandssanktion bei verbandsinternen Untersuchungen) abgeändert. In Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift wurde ergänzt, dass eine Milderung nur in Betracht kommt, wenn das Unternehmen einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung sowohl der Verbandstat wie auch der Verbandsverantwortlichkeit leistet. Es reicht somit nach der Neufassung nicht mehr aus, die Tat an sich aufzuklären. Vielmehr müssen auch die Organisationsschwächen auf der Leitungsebene dargelegt werden. Des Weiteren wurde in Abs. 1 Nr. 5 lit. a der Regelung der Begriff „Mitarbeiter“ durch den Begriff „Befragte“ ersetzt. Somit ist nunmehr jede befragte Person darauf hinzuweisen, dass ihre Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können.

 

Inkrafttreten soll das Gesetz erst zwei Jahre nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Für Unternehmen besteht jedoch bereits jetzt Handlungsbedarf, um zukünftig das Risiko von Verbandssanktionen auszuschließen bzw. zu minimieren. Einem effektiven Compliance-System wird in Zukunft noch größere Bedeutung zukommen.

 

Erste Handlungsempfehlungen sowie einen Überblick über die Risiken und Chancen, die das Verbandssanktionengesetz mit sich bringen wird, geben wir zusammen mit unserem Kollegen Dr. Jörg Schauf in dem Webinar „Weißer Kragen, dunkle Zeiten? – Was Unternehmen über das VerSanG wissen sollten“ am Montag, 22. Juni 2020 von 14 bis 15 Uhr. Beleuchten werden wir insbesondere auch die Auswirkungen des VerSanG auf das Steuerstrafrecht. Anmeldung unter diesem Link.