Projekt- und Förderzusagen in Zeiten von Corona – was NPO jetzt prüfen sollten

24.03.2020

Angesichts der Coronavirus-Pandemie wird es bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu Finanzierungsengpässen kommen, wenn Spenden, Mitgliedsbeiträge sowie laufende Einnahmen aus Vermögensverwaltung und steuerpflichtigen Tätigkeiten einbrechen. Vor diesem Hintergrund stellen sich viele NPO verstärkt die Frage, inwieweit sie anstehende Projekte aufschieben oder gar aufgeben sollen und rechtlich dürfen. Förderstiftungen und Fördervereine fragen sich, inwieweit sie sich von bestehenden Förderzusagen lösen können. Im Folgenden haben wir einige wesentliche Punkte, die NPO während der Corona-Krise beachten sollten, kurz zusammengefasst:

Besteht eine Pflicht zur Leistung?

Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Organisation zur Vornahme einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung rechtlich verpflichtet ist. In nicht wenigen Fällen sind frühere Zusagen bloß informell abgegeben. Sie sind dann rechtlich nicht verbindlich. In manchen Fällen kann eine Zusage wegen eines Formmangels nichtig sein. Hiervon abzugrenzen sind Verträge, die eine konkrete Verwendungsauflage vorsehen.

Darf die Leistung verweigert werden?

Sofern eine Leistungspflicht besteht, stellt sich die Frage, ob eine Organisation berechtigt ist, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs des Vertragspartners zu verweigern. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Organisation möglicherweise aufgrund des Vertrags zur außerordentlichen Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes berechtigt. Wenn nicht, ist zu klären, ob die vertragliche Verpflichtung aus anderen Gründen entfallen ist, beispielsweise wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Können Rücklagen verwendet werden?

Erforderlichenfalls sollte die NPO prüfen, welche Rücklagen und welches weitere nicht zeitnah zu verwendende Vermögen die Organisation gebildet hat, und welche dieser Mittel sie auf der Zeitschiene für welche Projekte verwenden darf. In Bezug auf Vermögen sind insbesondere die rechtlichen Vorgaben eines Zuwendenden zu beachten.

Ist Grundstockvermögen vorübergehend antastbar?

Speziell bei auf unbestimmte Dauer errichteten Stiftungen kann die Frage aufkommen, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen sie das Grundstockvermögen vorübergehend antasten oder in die Umschichtungsrücklage eingestellte Beträge verwenden darf, um laufende Projekte finanzieren zu können. Die vorübergehende Minderung des Grundstockvermögens sollten diese Stiftungen vorsichtshalber der Stiftungsaufsicht vorab anzeigen. Wichtig ist es, das Bemühen aller Stiftungsorgane, das Stiftungsvermögen zu sichern, zu dokumentieren sowie alle zuständigen Organe zu unterrichten.

Bestehen Ansprüche aus füheren Zusagen?

Geprüft werden sollte letztlich auch, ob die Organisation ihrerseits womöglich Ansprüche aus früheren Förderzusagen Dritter auf Geld- und Sachleistungen hat.