Neuer Anwendungserlass zur Abgabenordnung

19.02.2019

Die Finanzverwaltung hat jüngst den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), die verwaltungsinternen Richtlinien u.a. zum Gemeinnützigkeitsrecht, geändert (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. Januar 2019, Az. IV A 3 – S 0062/18/10005).

 

Anders als der Umfang des BMF-Schreibens vermuten lässt, sind die inhaltlichen Änderungen eher marginal. Viele Änderungen sind rein redaktioneller Art. Beispielsweise wurden die Bestimmungen zu Inklusionsbetrieben und Werkstätten für behinderte Menschen an die geltende Fassung des Sozialgesetzbuchs IX angepasst. Einige Bestimmungen wurden lediglich um Verweise auf jüngere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ergänzt, etwa auf die BFH-Entscheidung vom 20. März 2017 (Az. X R 13/15) zur Saldobetrachtung bei der Ermittlung der zeitnah zu verwendenden Mittel.

Kein Betriebsausgabenabzug bei Ausgaben zur Erfüllung des Satzungszwecks

Hervorzuheben ist, dass die Finanzverwaltung nun ausdrücklich die Auffassung vertritt, dass bei Gewinnermittlung  eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird, soweit eine betrieblich veranlasste Ausgabe zugleich der Erfüllung des Satzungszwecks dient. Die gegenteilige Rechtsauffassung des BFH möchte die Finanzverwaltung nicht angewendet wissen. Richtigerweise unterliegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nur der Gewinn aus der steuerpflichtigen Tätigkeit (nach Abzug von Betriebsausgaben) und nicht die Einnahmen (so BFH, Urteil vom 5. Juni 2003, Az. I R 76/01).

„Marktüblicher Gewinnaufschlag“ auf Entgelte gemeinnütziger Körperschaften

Ausdrücklich gibt die Finanzverwaltung nun vor, dass gemeinnützige Körperschaften das Entgelt für Leistungen, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, nicht nur kostendeckend bemessen dürfen, sondern einen „marktüblichen Gewinnaufschlag“ nehmen müssen. Diese Auffassung stützt die Finanzverwaltung auf die sog. Rettungsdienst-Entscheidung des BFH vom 27. November 2013 (Az. I R 17/12). Richtigerweise kann von einer gemeinnützigen Organisation nicht mehr verlangt werden als einen marktüblichen Preis zu verlangen.

Klarstellung zur Weiterleitungsabsicht bei Förderkörperschaften

Zu begrüßen ist die Klarstellung, dass eine Förderkörperschaft i.S. des § 58 Nr. 1 AO im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Fördertätigkeit auch solche Mittel weiterleiten darf, die sie zuvor nicht bereits mit Weiterleitungsabsicht generiert hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Satzung der Geberkörperschaft im Zeitpunkt der Weitergabe eine entsprechende Bestimmung vorsieht.

Gebot der satzungsmäßigen Vermögensbindung

Dem Gebot der satzungsmäßigen Vermögensbindung wird nach neuer Verwaltungsauffassung auch dann entsprochen, wenn die Satzung eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im EU-/EWR-Ausland als Anfallsberechtigte nennt. Unklar ist, ob die Finanzverwaltung dies auch hinsichtlich der Mittelvergabe auf Grundlage des § 58 Nr. 2 AO anerkennt. Die Ausklammerung EU-/EWR-ausländischer Körperschaften des Privatrechts dürfte unionsrechtswidrig sein.

Weitere Klarstellungen für Zweckbetriebe und wissenschaftliche Einrichtungen

Für Inklusionsbetriebe, Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO, wird klargestellt, dass die Anzahl der psychisch kranken beschäftigen Menschen auf die gemeinnützigkeitsrechtlich erforderliche Beschäftigungsquote von 40% angerechnet wird.

 

Hinsichtlich der Zweckbetriebseigenschaft entgeltlicher Tätigkeiten von Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung (§ 68 Nr. 9 AO): der Inhalt des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 22. September 1999 (Az. IV C 6-S 0171-97/99, BStBl. I 1999, 944) wurde wortlautidentisch in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung übernommen; inhaltliche Änderungen gibt es keine.

 

Neu aufgenommen wurden Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit kommunaler Kinovereine sowie von Anglervereinen, Vertriebenenverbänden, Freiwilligenagenturen und Erfinderclubs. Diesen Bestimmungen lässt sich auch für andere gemeinnützige Branchen entnehmen, welche allgemeinen Anforderungen die Finanzverwaltung an eine Förderung der Allgemeinheit sowie an die Selbstlosigkeit und die inhaltliche „Unmittelbarkeit“ der Zweckverfolgung stellt.