Neue Unschädlichkeitsschwelle bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Grundstücksunternehmen

Das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde am 28. Mai 2021 im Bundesrat beschlossen. Es enthält eine wichtige Änderung bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). In Zukunft soll für Nebentätigkeiten eine Unschädlichkeitsschwelle von 5 % der Einnahmen aus der Grundbesitzüberlassung gelten. Darüber hinaus ist eine noch weitergehende Unschädlichkeit für Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien und den Betrieb von Ladestationen vorgesehen.
Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht die erweiterte Kürzung nur Unternehmen zu, die „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Tätigkeiten, die hierüber hinausgehen, wie in der Regel die Mietvermietung von beweglichen Gegenständen und Betriebsvorrichtungen oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, sind schädlich. Die erweiterte Kürzung geht in diesen Fällen insgesamt verloren; eine Geringfügigkeitsgrenze gewährte die Rechtsprechung bislang nicht (sogenanntes „strenges Ausschließlichkeitsgebot“). Aufgrund dessen mussten bisher sämtliche beweglichen Gegenstände und Betriebsvorrichtungen einer Gewerbeimmobilie identifiziert und gegebenenfalls separat durch eine Betriebsvorrichtungsgesellschaft vermietet werden. Dies dürfte durch die Gesetzesänderung – jedenfalls in Fällen, in denen die Nebentätigkeiten überschaubar sind – nicht mehr zwingend erforderlich sein.
Durch das FoStoG wird der Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten ergänzt (BR-Drs. 354/21, S. 45). Die erweiterte Kürzung nach soll nach dem neugefassten § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG auch dann angewendet werden, wenn:
Die Änderungen sollen erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 gelten.
Die geplante Unschädlichkeitsschwelle ist ein Gewinn für die Praxis. In Fällen, in denen die Nebentätigkeiten einer Immobiliengesellschaft überschaubar sind, werden Strukturierungsmaßnahmen wie die Aufteilung von Grundbesitz und Betriebsvorrichtungen auf zwei Gesellschaften nicht mehr erforderlich sein. Auch in bestehenden Aufteilungsstrukturen erhöht sich die Rechtssicherheit, weil geringfügige übersehene oder neu hinzukommende Nebentätigkeiten der Immobiliengesellschaft nicht sofort die erweiterte Kürzung gefährden. Art und Umfang der Nebentätigkeiten müssen jedoch in jedem Fall weiterhin identifiziert, überwacht und streng dokumentiert werden.