Neue EU-Steuern infolge der COVID-19-Pandemie? – was Konzerne dazu wissen sollten
Die EU-Kommission hat den Aufbauplan „Next Generation EU“ vorgeschlagen. Er soll Finanzmittel von 750 Mrd. Euro mobilisieren, um die Mitgliedstaaten zu bei Investitionen und Reformen zu unterstützen (1. Säule), die EU-Wirtschaft durch Anreize für private Investitionen zu beleben (2. Säule) und die Lehren aus der COVID-19-Pandemie (3. Säule) umzusetzen (Pressemitteilung der Kommission).
Zur Finanzierung des Aufbauplans schlägt die EU-Kommission vor, vier eigene Finanzquellen zwischen 2021 und 2027 einzuführen:
Der Vorschlag zur Einführung einer EU-Steuer ist vage gehalten. Er könnte aber möglicherweise zu der bedeutendsten Änderung der Steuersysteme der EU-Mitgliedstaaten führen. Es ist möglich, dass sich die Kommission dabei auf die Einführung der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) bezieht.
Die GKKB umfasst einheitliche Regeln für die Berechnung steuerpflichtiger Gewinne der in der EU tätigen Unternehmen. Der konsolidierte steuerliche Gewinn eines Konzerns wird dann auf Basis einer Formel zwischen den EU-Mitgliedstaaten aufgeteilt, in denen der Konzern tätig ist. Jeder EU-Mitgliedstaat besteuert dann seinen Anteil am Gewinn nach seinem nationalen Steuersatz. Die EU-Kommission hatte die GKKB bereits 2011 und 2016 vorgeschlagen, bislang jedoch vergebens.
Statt der Einführung der GKKB könnte die EU-Kommission die Einführung einer EU-Steuer beabsichtigen. Dem Vernehmen nach soll die EU-Steuer für multinationale Konzerne mit einem jährlichen Umsatz von mindestens 750 Mio. Euro gelten. Die EU-Steuer soll 0,1% der Konzernumsätze (d.h. ohne Abzug von Kosten) betragen.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Kombination aus Bruttobesteuerung und einer relativ niedrigen Gewinnmarge einen erheblichen Verzerrungseffekt haben kann. Beispielsweise entspricht bei Unternehmen mit einer Gewinnmarge von 2,5% ein Steuersatz von 0,1% einer zusätzlichen Gewinnsteuer von 4%. Dies benachteiligt besonders margenschwache Branchen.
Es liegt außerdem auf der Hand, dass eine Doppelbesteuerung entsteht, wenn die gleichen Umsätze sowohl unter der neuen EU-Steuer als auch mit den bestehenden Körperschaftssteuern besteuert werden. Es ist noch völlig offen, ob und wie die EU die Doppelbesteuerung abmildern oder sogar vermeiden will. Sie könnte dies dadurch erreichen, dass die neue EU-Steuer von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen wird oder auf die Körperschaftsteuer angerechnet wird.
Die EU Kommission zielt außerdem auf die Besteuerung von Digitalunternehmen mit einem jährlichen Umsatz von mindestens 750 Mio. Euro ab. Sie schlägt die Einführung einer EU-Digitalsteuer vor, nachdem ein solcher Vorschlag im Jahr 2018 zunächst gescheitert war (vgl. unseren Blogbeitrag vom 1.8.2018). Die EU-Digitalsteuer könnte möglicherweise 1% bis 5% der Konzernumsätze betragen. Eine solche EU-Digitalsteuer kann ebenfalls erheblichen Verzerrungseffekt haben und zu Doppelbesteuerungen führen.
Die EU-Kommission hat zweifelsohne noch viel Arbeit vor sich, um die Einzelheiten ihrer Vorschläge zur Einführung einer EU-Steuer und einer EU-Digitalsteuer zu spezifizieren und in EU-Recht umzusetzen. Es wird sehr schwierig sein, einen europäischen Wirtschaftsaufschwung um ein Steuersystem herum zu entwickeln, das als Hemmnisse für Wachstum und Investitionen wirkt.